BauPG-ZustVO  
 [  I  ][ ‹ ]

BS-Saar Nr.2130-16

Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und nach der Verordnung über
das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

(Bauproduktengesetz-ZuständigkeitsVO) n-amtl

(BauPG-ZustVO) n-amtl


vom 10.12.96 (Amtsbl_96,1405)

zuletzt geändert durch Art.6 Abs.16 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 5 Abs.3 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG-Saarl) - vom 2.Juli 1969 (Amtsbl.S.445), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3.Juli 1996 (Amtsbl.1996, S.886), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG) vom 10.August 1992 (BGBl.I S.1495) in seiner jeweils geltenden Fassung:

§_1   BauPG-ZustVO (F)
Anerkennungsbehörden

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen und Stellen

  1. als Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Bauproduktengesetzes,

  2. als Prüfstelle nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bauproduktengesetzes,

  3. als Überwachungsstelle nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Bauproduktengesetzes und

  4. als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Bauproduktengesetzes sowie für deren Mitteilung nach § 11 Abs.7 des Bauproduktengesetzes, es sei denn, die oberste Landesstraßenbaubehörde ist nach Absatz 3 zuständig.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung

  1. von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle für eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Bauproduktengesetzes,

  2. von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Bauproduktengesetzes,

  3. von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bauproduktengesetzes,

  4. von Überwachungsgemeinschaften als Überwachungsstelle nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Bauproduktengesetzes und

  5. von Überwachungsgemeinschaften als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Bauproduktengesetzes

sowie für deren Mitteilung nach § 11 Abs.7 des Bauproduktengesetzes, es sei denn, die oberste Landesstraßenbaubehörde ist nach Absatz 3 zuständig.

(3) Die oberste Landesstraßenbaubehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Abs.1 des Bauproduktengesetzes für bituminöse und mineralische Bauprodukte, die im Straßenbau Verwendung finden können, und für die Mitteilung dieser Stellen nach § 11 Abs.7 des Bauproduktengesetztes.

(4) Werden von einer Anerkennung nach Absatz 1 oder Absatz 3 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die oberste Landesstraßenbaubehörde die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.

(5) (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen und Stellen als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle nach § 7 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz.

(6) (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle nach § 7 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz.

§§§



§_2   BauPG-ZustVO
Anzeige behördlicher Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten

Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Abs.2 Satz 2 des Bauproduktengesetzes sowie für deren Mitteilung nach § 11 Abs.7 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Landesstraßenbaubehörde für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte, die ausschließlich im Straßenbau Verwendung finden können, in allen übrigen Fällen die oberste Bauaufsichtsbehörde.

§§§



§_3   BauPG-ZustVO (F)
Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte, Heizkessel und Geräte (1)

(1) Zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens und des freien Warenverkehrs mit Bauprodukten, die unberechtigt oder unvollständig mit der CE-Kennzeichnung oder mit Angaben nach § 12 Abs.2 des Bauproduktengesetzes oder mit einem mit der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen gekennzeichnet sind, und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung oder mit einem mit dieser verwechselbaren Zeichen (2) nach § 13 Abs.1 des Bauproduktengesetzes ist das Landesbetrieb für Straßenbau (5) für bituminöse und mineralische Bauprodukte, die im Straßenbau Verwendung finden können, für alle anderen Bauprodukte die untere Bauaufsichtsbehörde.

(2) (3) Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (6) ist zuständige Behörde

  1. für die Untersagung des In-Verkehr-Bringens von Heizkesseln und Geräten, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder mit einem mit dieser verwechselbaren Kennzeichen versehen sind, und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung nach § 5 Abs.5 der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz und

  2. für die Entwertung oder Beseitigung von unberechtigt angebrachten Energieeffizienzzeichen oder von mit diesem verwechselbaren Kennzeichen auf Heizkesseln nach § 6 Abs.4 der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz.

(3) ...(7)

§§§



§_4   BauPG-ZustVO
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§



  BaupG-ZustVO [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§