BauPG-ZustVO | Fußnoten | Änd | [ ] |
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zur Überschrift BauPG-ZustVO |
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Die Überschrift der Verordnung wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.99, durch Art.1 Nr.1 Änderungsverordnung vom 08.06.99 (Amtsbl_99,960)
§§§
zu § 1 BauPG-ZustVO |
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§ 1 Abs.5 und 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 30.07.99, durch Art.1 Nr.2 Änderungsverordnung vom 08.06.99 (Amtsbl_99,960)
In § 1 Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter "das Staatliche Konservatoramt" durch die Wörter "die Landesdenkmalbehörde" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Abs.7 des Gesetzes Nr.1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts vom 19.05.04 (Amtsbl_04,1498)
§§§
zu § 3 BauPG-ZustVO |
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Die Überschrift des § 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.99, durch Art.1 Nr.3 a) Änderungsverordnung vom 08.06.99 (Amtsbl_99,960)
In § 3 Abs.2 wurden die Worte „mit unberechtigt oder unvollständig gekennzeichneten Bauprodukten und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit dem Konformitätszeichen (CE-Zeichen) oder mit diesem verwechselbaren Zeichen“ Zeichen“ durch die Worte „mit Bauprodukten, die unberechtigt oder unvollständig mit der CE-Kennzeichnung oder mit Angaben nach § 12 Abs.2 des Bauproduktengesetzes oder mit einem mit der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen gekennzeichnet sind, und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung oder mit einem mit dieser verwechselbaren Zeichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.99, durch Art.1 Nr.3 b) Änderungsverordnung vom 08.06.99 (Amtsbl_99,960)
§ 3 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.99, durch Art.1 Nr.3 c) Änderungsverordnung vom 08.06.99 (Amtsbl_99,960)
§ 3 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und nach den Worten „für alle anderen Bauprodukte“ werden die Worte „einschließlich Heizkesseln und Geräten im Sinne der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.99, durch Art.1 Nr.3 d) Änderungsverordnung vom 08.06.99 (Amtsbl_99,960)
In § 3 Abs.1 wurden die Wörter "Landesamt für Straßenwesen" ersetzt durch die Wörter "Landesbetrieb für Straßenbau" mit Wirkung vom 01.01.03 durch § 7 der Verordnung zur Errichtung eines Landesbetriebs für Straßenbau vom 10.12.02 (AAmtsbl_02,2594)
In § 3 Abs.2 wurden die Wörter "Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit" durch die Wörter "Umwelt und Arbeitsschutz" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.6 Abs.16 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§ 3 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.6 Abs.16 Nr.2 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (4) Zuständige Behörde für die Maßnahmen nach § 13 Abs.2 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Landesstraßenbaubehörde für bituminöse und mineralische Bauprodukte, die im Straßenbau Verwendung finden können, für alle anderen Bauprodukte einschließlich Heizkesseln und Geräten im Sinne der Verordnung über da In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (4) die oberste Bauaufsichtsbehörde.
§§§
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