AZVO-Pol | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.2030-1-3
Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei
vom 04.08.78 (Amtsbl_78,737)
zuletzt geändert durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetz Nr.1761
zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
bearbeitet und verlinkt (50)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 85 Abs.4 (f) des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.September 1971 (Amtsbl.S.613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.Juli 1976 (Amtsbl.S.753), verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 199a Abs.3 (f) und des § 207a SBG (f) verordnet der Minister des Innern:
Allgemeines |
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Diese Verordnung gilt für die Beamten der Vollzugspolizei.
§§§
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden (2).
2Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich (3), wenn ein gesetzlich anerkannter Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, um die auf diesen Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.
(2) 1Die tägliche Arbeitszeit soll unbeschadet der §§ 10 und 11 neun Stunden nicht überschreiten.
2Pausen dürfen nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden.
(3) Der Dienst ist an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich ist.
(4) 1Der Dienst wird in Form von Tages- oder Wechseldienst oder wechseldienstähnlichem Dienst verrichtet.
2Daneben kann für bestimmte Dienstzweige eine besondere Diensteinteilung angeordnet werden.
§§§
1Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann der zuständige Vorgesetzte Dienst zu dienstfreien Zeiten, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, anordnen.
2Als Ausgleich ist eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen zu gewähren.
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
1In den Fällen des § 87a (f) (1) des Saarländischen Beamtengesetzes kann auf Antrag des Beamten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, daß der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefaßt wird.
2Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung zwei Jahre nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten.
3Das Freistellungsjahr kann nur am Ende des bewilligten Gesamtzeitraumes der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.
§§§
(1) Der Bereitschaftsdienst ist in der Dienststelle oder an einem vom zuständigen Vorgesetzten bestimmten Ort außerhalb der Häuslichkeit des Beamten zu verrichten.
(2) 1Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der in diese Zeit fallenden Einsätze oder sonstigen dienstlichen Tätigkeiten wird zur Hälfte auf die regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Abs.1 angerechnet.
2Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, kann die regelmäßige Arbeitszeit verlängert werden.
3Dabei dürfen unbeschadet des § 87 Abs.3 (1) (f) und des § 135 Abs.1 SBG (f) wöchentlich dreiundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.
(3) Geschlossene polizeiliche Einsätze gelten nicht als Bereitschaftsdienst.
§§§
(1) 1Rufbereitschaft ist gegeben, wenn sich der Beamte zu Hause aufzuhalten hat.
2Steht der Zweck der Bereithaltung nicht entgegen, kann er sich an einem anderen Ort aufhalten.
(2) 1Für je acht Stunden Rufbereitschaft wird eine Stunde Freizeitausgleich gewährt.
2Zeiten einer Heranziehung zu Dienstleistungen einschließlich des Weges zum und vom Ort der Dienstleistung, soweit damit zeitliche Mehrbelastungen verbunden sind, sind auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen.
§§§
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.
§§§
(1) 1Bei eintägigen Dienstreisen gilt die Reisezeit als Arbeitszeit, soweit sie zusammen mit der Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort acht Stunden nicht übersteigt.
2Bei mehrtägigen Dienstreisen wird für jeden Tag die für den Beamten am auswärtigen Geschäftsort festgesetzte Arbeitszeit berücksichtigt, für die Tage der Hin- und Rückreise jedoch höchstens acht Stunden pro Tag.
(2) Reisezeiten, soweit dadurch ein zeitlicher Mehraufwand entsteht, werden durch Dienstbefreiung vergütet,
§§§
Tagesdienst |
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(1) 1Arbeitstage sind die Werktage.
2Der Samstag ist grundsätzlich dienstfrei.
(2) 1Der Heilige Abend und Silvester sind dienstfrei.
2aAn Rosenmontag entfällt der Dienst;
2bdie auf den Vormittag entfallende Arbeitszeit ist auszugleichen.
(3) aDie Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, daß an einzelnen Arbeitstagen der Dienst entfällt;
baus rein örtlich bedingten Gründen kann auch die oberste Dienstbehörde eine solche Anordnung treffen.
§§§
(1) 1Der Dienst beginnt um 7.45 Uhr und endet dienstags bis freitags um 16.15 (1) Uhr.
2Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde Beginn und Ende der Dienstzeit unter Beteiligung des Personalrates (§ 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) anderweitig festsetzen. (2)
3Während der täglichen Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.
(2) 1Der Beamte kann auf seinen Antrag im Monat an einem Nachmittag vom Dienst freigestellt werden.
2Die auf den Nachmittag entfallende Arbeitszeit ist innerhalb eines Monats auszugleichen.
3Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden nicht überschreiten.
§§§
Wechseldienst |
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(1) 1Den Beamten im Wechseldienst ist dienstplanmäßig zwischen Ende und Beginn des Dienstes eine Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
2Innerhalb von vierundzwanzig Stunden ist ein dreimaliger Wechsel vorzunehmen.
(2) 1Beginn und Ende der Dienstzeit sind durch Dienstvereinbarungen mit den Personalräten festzulegen.
2Soweit die Durchführung von Pausen möglich ist, ist durch Dienstvereinbarung mit den Personalräten zu bestimmen, daß bei je acht Stunden Dienst eine halbe Stunde Pause gewährt wird.
(3) 1Im Nachtdienst darf die Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.
2§ 11 bleibt unberührt.
§§§
(1) Der Dienst an Sonn- und Feiertagen kann abweichend von § 10 durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
(2) Findet an Sonntagen ein zweimaliger Wechsel statt, so kann eine entsprechende Regelung auch für die Samstage getroffen werden.
(3) 1Werden an Sonntagen (einschließlich der Nacht zum Montag) oder an Feiertagen (einschließlich der Nacht zum darauffolgenden Tag) mehr als zwanzig Stunden Dienst verrichtet, so ist den Beamten eine Ruhezeit von vier Stunden zu gewähren.
2Die Ruhezeit soll zusammenhängend gewährt werden und ist Bereitschaftsdienst.
§§§
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Wechseldienst innerhalb von vier Wochen 160 (1) Stunden nicht überschreiten.
2Regelmäßige Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst dürfen zusammen in vier Wochen zweihundertzwölf Stunden nicht überschreiten.
3Ergibt sich bei Ablauf von vier Wochen, daß der Beamte zu viel Arbeitszeit geleistet hat, so ist diese alsbald durch Dienstbefreiung auszugleichen.
4Hat der Beamte im Zeitraum von vier Wochen zu wenig Arbeitszeit geleistet, so hat er diese nach Weisung des zuständigen Vorgesetzten nachzuarbeiten.
(2) Sofern der Heilige Abend und Silvester nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, wird allen Beamten im Wechseldienst, wenn auf der Dienststelle planmäßig an diesen beiden Tagen Dienst verrichtet wird, in dem Monat Dezember oder Januar ein Freizeitausgleich von sechzehn Stunden gewährt.
§§§
1Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann der zuständige Dienstvorgesetzte unter Beteiligung des Personalrates anordnen, daß im Zwei-Schichtendienst Dienst geleistet wird.
2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf 40 (1) Stunden nicht überschreiten.
3Im wechseldienstähnlichen Dienst kann auch Nachtdienst vorgesehen werden.
§§§
Die Leiter der Polizeiinspektionen bestimmen mit Zustimmung der Leitung des Landespolizeipräsidiums, ob der Dienst bei den einzelnen Polizeiposten im Tagesdienst, Wechseldienst oder im wechseldienstähnlichen Dienst geleistet wird.
§§§
(1) Für Polizeivollzugsbeamte, die in der Bereitschaftspolizei ausgebildet werden, ist der Ausgleich nach § 135 Abs.2 SBG (f) so durchzuführen, daß der Unterricht und die Ausbildung möglichst nicht beeinträchtigt werden.
(2) 1Der Leiter der Bereitschaftspolizei kann für einen Teil oder für alle sich in Ausbildung befindlichen Beamten Rufbereitschaft anordnen.
2Während der Rufbereitschaft haben sich die Beamten in der Polizeiunterkunft aufzuhalten.
3Als Abgeltung für die Rufbereitschaft kann der Leiter der Bereitschaftspolizei im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse an den Tagen vor oder nach Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten zusammenhängende Dienstbefreiungen erteilen.
4Die Dienstbefreiung kann bis zu acht Arbeitstagen jährlich betragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf die der Bereitschaftspolizei angehörenden Beamten in Ausbildung anzuwenden, die zur Polizeischule abgeordnet sind.
§§§
1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann bei Dienststellen, deren Dienst einer besonderen Regelung bedarf, Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.
2Das Beteiligungsrecht der Personalräte wird dadurch nicht berührt.
§§§
Schluss |
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Diese Verordnung tritt am 1.August 1978 in Kraft.
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