AZVO  
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BS Nr.

Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

(Arbeitszeitverordnung)

(AZVO)


vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)

= Art.2 der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2015 ]

§§§




Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 66 Nummer 1 und 2, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), auf Grund des § 6a Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414), verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport, und auf Grund des § 67 Absatz 10 verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:



§_1   AZVO
Verordnungsziel

Ziel der Verordnung ist, durch Arbeitszeitregelungen nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort den Interessen der Bürgerinnen und Bürger, den Anforderungen der Verwaltung und den Belangen der Beamtinnen und Beamten gerecht zu werden.

§§§



§_2   AZVO
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und wissenschaftliches Personal der Hochschulen, das überwiegend Lehraufgaben wahrnimmt,

  2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,

  3. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§§§



§_3   AZVO
Arbeitszeit

(1) 1aDie regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, ausschließlich der Pausen im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden;
1beine abweichende Einteilung ist möglich, wobei für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von höchstens fünf Jahren zugrunde zu legen ist.
2Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt durchschnittlich acht Stunden.
3Jedes Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes ist grundsätzlich mit Zeiterfassungsgeräten zu erfassen.

(2) 1Arbeitstage sind grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Heilige Abend und Silvester sind dienstfrei.
2An Rosenmontag entfällt der Dienst, wobei die Hälfte der jeweils festgesetzten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auszugleichen ist.
3Fällt auf einen Arbeitstag ein gesetzlich anerkannter Feiertag, so vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit um die auf diesen Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.

(3) aDie Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt;
baus rein örtlich bedingten Gründen kann auch die oberste Dienstbehörde eine solche Anordnung treffen.

(4) aDie oberste Dienstbehörde kann die Beamtinnen und Beamten an einzelnen zwischen dienstfreien Tagen liegenden Arbeitstagen vom Dienst freistellen;
bdie auf diese Arbeitstage entfallende Arbeitszeit ist innerhalb einer bestimmten Frist auszugleichen.

(5) 1Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde Dienst an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten anordnen.
2<In diesem Fall ist grundsätzlich an einem anderen Arbeitstag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.

§§§



§_4   AZVO
Flexible Arbeitszeit

(1) Die Beamtinnen und Beamten können über die Gestaltung der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatzes 2 selbst bestimmen (flexible Arbeitszeit).

(2) Die Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit regelt die oberste Dienstbehörde unter Beteiligung des Personalrats (§ 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) sowie unter Beachtung der in § 1 genannten Ziele und folgender Maßgaben:

  1. die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes angeordnet oder genehmigt ist,

  2. Überschreitungen der Sollarbeitszeit von mehr als 40 Stunden sind innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes auszugleichen,

  3. Unterschreitungen der Sollarbeitszeit sind bis zu 15 Stunden möglich,

  4. innerhalb festzulegender Kundendienstzeiten ist eine Erreichbarkeit der Behörde oder von Teilen der Behörde für interne und externe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sicherzustellen,

  5. 1bei Urlaub, Krankheit, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung sowie sonstigen dienstfreien Tagen ist für jeden ausfallenden Arbeitstag die tägliche Sollarbeitszeit anzurechnen.
    2Dies gilt auch, wenn die Erkrankung während der Arbeitszeit eintritt.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Absatz 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§§§



§_5   AZVO
Pausen und Ruhezeiten

(1) aDie Pause beträgt ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten;
bin den Fällen des § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes kann hiervon auf Antrag im Einzelfall abgewichen werden;
cdabei darf die Beamtin oder der Beamte nicht länger als sechs Stunden und 30 Minuten ununterbrochen beschäftigt werden.

(2) 1Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
2Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren.
3Für die Mindestruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(3) 1Von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinne des Artikel 17 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr.L 299 S.9) es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.
2Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

§§§



§_6   AZVO
Feste Arbeitszeit

1Wird keine flexible Arbeitszeit nach § 4 vereinbart, beginnt der Dienst täglich um 7.45 Uhr und endet um 16.15 Uhr. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde Beginn und Ende der Dienstzeit in Hochschuleinrichtungen unter Beteiligung des Personalrats nach § 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes anderweitig festsetzen.
2Während der täglichen Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren.

§§§



§_7   AZVO
Besondere Arbeitszeit

1Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport für einzelne Bereiche von den §§ 4 und 5 abweichende Regelungen treffen, wenn dringende dienstliche Belange es erfordern.
2Dies gilt insbesondere für den Justizvollzugsdienst sowie für Bereiche, in denen Beamtinnen und Beamte regelmäßig Nacht-, Schicht- oder Wechselschichtdienst oder ähnlichen Dienst leisten.

§§§



§_8   AZVO
Freistellungsjahr

1In den Fällen des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes kann auf Antrag der Beamtinnen oder Beamten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst wird.
2Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung zwei Jahre nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten.
3Das Freistellungsjahr kann nur am Ende des bewilligten Gesamtzeitraums der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.

§§§



§_9   AZVO
Rufbereitschaft

(1) Rufbereitschaft ist gegeben, wenn sich Beamtinnen oder Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Wohnung, an einem anderen anzugebenden Ort oder in anderer Weise jederzeit erreichbar bereithalten müssen, um auf Abruf den Dienst aufzunehmen.

(2) 1Haben sich die Beamtinnen oder Beamte in der Wohnung oder an einem anderen anzugebenden Ort aufzuhalten, so ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen.
2aIm Übrigen wird die Zeit zu einem Sechzehntel durch Freizeit abgegolten;
2bdie Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft von nicht mehr als 32 Stunden bleibt unberücksichtigt.

(3) aZeiten einer Heranziehung zu Dienstleistungen während der Rufbereitschaft sind unter Beachtung des § 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes auf die Arbeitszeit anzurechnen;
beine zusätzliche Anrechnung als Rufbereitschaft entfällt.

§§§



§_10   AZVO
Dienstort

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle zu leisten.

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§_11   AZVO
Arbeitsschutz

Bei der Gestaltung des Nacht-, Schicht- oder Wechselschichtdienstes oder eines ähnlichen Dienstes ist in besonderer Weise auf die Sicherheit und Gesundheit der Beamtinnen und Beamten Rücksicht zu nehmen.

§§§



§_12   AZVO
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S.854), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S.174), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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