ArbZVO  
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BS-Nr.2030-1-2

Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten

(Arbeitszeitverordnung)

(AZVO)

vom 18.05.1999 (Amtsbl_99,854)

zuletzt geändert durch Art.1 Abs.12 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
außer Kraft zum 30.01.2015 durch § 12 Abs.2 AZVO vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)

bearbeitet und verlinkt (29)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§


Auf Grund des § 87 Abs.5 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.1996 (Amtsbl_97,301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.1999 (Amtsbl.99,498), verordnet die Landesregierung:

§_1 AZVO
Verordnungsziel

Ziel der Verordnung ist, durch Arbeitszeitregelungen nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort den Interessen der Kundinnen und Kunden, den Anforderungen der Verwaltung und den Belangen der Beschäftigten gerecht zu werden.

§§§

§_2 AZVO
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und wissenschaftliches Personal der Hochschulen, das überwiegend Lehraufgaben wahrnimmt,

  2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,

  3. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§_3 AZVO
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1aDie regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, ausschließlich der Pausen im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden;
1beine abweichende Einteilung ist möglich, wobei für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu Grunde zu legen ist.
2Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt durchschnittlich 8 Stunden.
3Jedes Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes ist grundsätzlich mit Zeiterfassungsgeräten zu erfassen.

(2) 1Arbeitstage sind grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag.
2Der Heilige Abend und Silvester sind dienstfrei.
3An Rosenmontag entfällt der Dienst, wobei die Hälfte der jeweils festgesetzten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auszugleichen ist.
4Fällt auf einen Arbeitstag ein gesetzlich anerkannter Feiertag, so vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit um die auf diesen Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.

(3) aDie Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt;
baus rein örtlichen bedingten Gründen kann auch die oberste Dienstbehörde eine solche Anordnung treffen.

(4) aDie oberste Dienstbehörde kann die Beamtinnen und Beamten an einzelnen zwischen dienstfreien Tagen liegenden Arbeitstagen vom Dienst freistellen;
bdie auf diese Arbeitstage entfallende Arbeitszeit ist innerhalb einer bestimmten Frist auszugleichen.

(5) 1Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde Dienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten anordnen.
2In diesem Fall ist grundsätzlich an einem anderen Arbeitstag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.
3Pausen dürfen in die Arbeitszeit nicht eingerechnet werden.

§§§

§_4 AZVO
Arbeitszeitverkürzung

(entfallen)

§§§

§_5 AZVO
Flexible Arbeitszeit

(1) Die Beamtinnen und Beamten können über die Gestaltung der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatzes 2 selbst bestimmen (flexible Arbeitszeit).

(2) Die Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit regelt die oberste Dienstbehörde unter Beteiligung des Personalrates (§ 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) sowie unter Beachtung der in § 1 genannten Ziele und folgender Maßgaben:

  1. die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 87 Abs.3 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) angeordnet oder genehmigt ist,

  2. adie Pause beträgt ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten;
    bin den Fällen des § 87a Abs.4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) kann hiervon auf Antrag im Einzelfall abgewichen werden;
    cdabei darf die Beamtin oder der Beamte nicht länger als sechs Stunden und 30 Minuten ununterbrochen beschäftigt werden,

  3. Überschreitungen der Sollarbeitszeit von mehr als 40 Stunden sind innerhalb eines festzusetzenden Zeitraumes auszugleichen,

  4. Unterschreitungen der Sollarbeitszeit sind bis zu 15 Stunden möglich,

  5. innerhalb festzulegender Kundendienstzeiten ist eine Erreichbarkeit der Behörde oder von Teilen der Behörde für interne oder externe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sicherzustellen,

  6. 1bei Urlaub, Krankheit, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung sowie sonstigen dienstfreien Tagen ist für jeden ausfallenden Arbeitstag, die tägliche Sollarbeitszeit anzurechnen.
    2Dies gilt auch wenn die Erkrankung während der Arbeitszeit eintritt.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Absatz 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§§§

§_6 AZVO
Feste Arbeitszeit

1Wird keine flexible Arbeitszeit nach § 5 vereinbart, beginnt der Dienst täglich um 7,45 Uhr und endet montags bis donnerstags um 16,30 Uhr.
2Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde Beginn und Ende der Dienstzeit in Hochschuleinrichtungen unter Beteiligung des Personalrates (§ 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) anderweitig festsetzen.
3Während der täglichen Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 45 Minuten zu gewähren.

§§§

§_7 AZVO (F)
Besondere Arbeitszeit

1Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) für einzelne Bereiche von den §§ 5 und 6 abweichende Regelungen treffen, wenn dringende dienstliche Belange es erfordern.
2Dies gilt insbesondere für den Justizvollzugsdienst sowie für Bereiche, in denen Beamtinnen und Beamte regelmäßig Nacht-, Schicht- oder Wechselschichtdienst oder ähnlichen Dienst leisten.

§§§

§_8 AZVO
Teilzeitbeschäftigung

1In den Fällen des § 87a des Saarländischen Beamtengesetzes (f) kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstellen, die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, daß der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefaßt wird.
2Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung zwei Jahre nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten.
3Das Freistellungsjahr kann nur am Ende des bewilligten Gesamtzeitraumes der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.

§§§

§_9 AZVO
Rufbereitschaft

(1) Rufbereitschaft ist gegeben, wenn sich der Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in seiner Wohnung, an einem anderen von ihm anzugebenden Ort oder über Funk (zB Funkrufempfänger, Funktelefon) jederzeit erreichbar bereithalten muss, um auf Abruf den Dienst aufzunehmen.

(2) 1Hat sich die Beamtin oder der Beamte in seiner Wohnung oder an einem anderen von ihm anzugebenden Ort aufzuhalten, so ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen.
2aLeistet sie oder er Rufbereitschaft über Funk, so wird die Zeit zu einem Sechzehntel durch Freizeit abgegolten;
2bdie Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft von nicht mehr als 32 Stunden bleibt unberücksichtigt.

(3) aZeiten einer Heranziehung zu Dienstleistungen während der Rufbereitschaft sind unter Beachtung des § 87 Abs.3 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) auf die Arbeitszeit anzurechnen;
beine zusätzliche Anrechnung als Rufbereitschaft entfällt.

§§§

§_10 AZVO
Dienstort

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle zu leisten.

§§§

§_11 AZVO
Arbeitsschutz

Bei der Gestaltung des Nacht-, Schicht- oder Wechselschichtdienstes oder eines ähnlichen Dienstes ist in besonderer Weise auf die Sicherheit und Gesundheit der Beamtinnen und Beamten Rücksicht zu nehmen.

§§§

§_12 AZVO
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 19.November 1962 (Amtsbl.62,787), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4.Dezember 1996 (Amtsbl.96,1404) außer Kraft.

(3) Die von den obersten Dienstbehörden des Landes abgeschlossenen Vereinbarungen über die gleitende Arbeitszeit nach § 9a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 19.November 1962 (Amtsbl.62,787)

§§§

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