AGSGB-II | ||
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BS-Saar Nr.810-4
Gesetz Nr.1561
zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
"Grundsicherung für Arbeitsuchende"
vom 15.01.05 (Amtsbl_05,50)
geändert durch Art.6 Abs.7 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Kommunale Träger nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nehmen die entsprechenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
§§§
Zugelassene kommunale Träger nach § 6a Abs.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nehmen die entsprechenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
§§§
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs.4 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§§§
(1) Die Aufsicht über die kommunalen Träger, über die Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44 b Abs.3 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und über die zugelassenen kommunalen Träger im Sinne des § 47 Abs.1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Die Bestimmungen des Teils A, Vierter Teil des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger können im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden
durch Satzung bestimmen, dass diese Aufgaben, die den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegen, ganz oder teilweise
durchführen und dabei selbstständig entscheiden.
2Für die Durchführung dieser Aufgaben können die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen
Träger Weisungen auch im Einzelfall erteilen.
(2) Kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger können Gemeinden im Einzelfall beauftragen, Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durchzuführen und dabei in ihrem Namen zu entscheiden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Aufgaben der Landkreise und des Regionalverbandes (1) Saarbrücken im Rahmen der §§ 65 ff des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass die betroffenen Gemeinden anzuhören sind.
§§§
Im Fall der Heranziehung nach § 5 werden die von den Gemeinden aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten, vom kommunalen Träger oder vom zugelassenen kommunalen Träger erstattet.
§§§
(1) Das Land leitet den gemäß § 46 Abs.5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung an die kommunalen Träger weiter.
(2) 1Die Verteilung erfolgt nach Eingang der Mittel
auf der Grundlage der vom Bund anerkannten Nettoaufwendungen
der kommunalen Träger für Unterkunft
und Heizung gemäß § 22 Abs.1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung
regelt das Ministerium für Wirtschaft
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium
der Finanzen sowie dem Ministerium für Inneres,
Familie, Frauen und Sport.
(3) Die kommunalen Träger melden an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 15.des laufenden Abrechnungsmonats
die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden Abrechnungsmonat, einschlie ûlich der darauf anzurechnenden Einnahmen, gegliedert nach Gemeinden,
die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden Abrechnungsmonat erhalten, gegliedert nach Gemeinden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vom Bund Abschläge nach § 46 Abs.10 Satz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden.
§§§
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
§§§
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