ZStVBetrV | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 312-2-4
Verordnung
über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
vom 23.09.05 (BGBl_I_05,2885)
zuletzt geändert durch Art.3 Abs.3 iVm Art.5 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.09 (BGBl_I_09.2062)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 494 Abs.4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.April 1987 (BGBl.I S.1074, 1319), der zuletzt durch Artikel 2 Nr.6 des Gesetzes vom 10.September 2004 (BGBl.I S.2318) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
(1) Das Register nach den §§ 492 bis 495 der Strafprozessordnung wird bei dem Bundesamt für Justiz (1) (Registerbehörde) unter der Bezeichnung „Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ geführt.
(2) Eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten im Auftrag durch andere Stellen ist unzulässig.
§§§
In dem Register werden die in § 4 bezeichneten Daten zu in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafverfahren einschließlich steuerstrafrechtlicher Verfahren zu dem Zweck gespeichert, die Durchführung von Strafverfahren effektiver zu gestalten, insbesondere die Ermittlung überörtlich handelnder Täter und Mehrfachtäter zu erleichtern, das frühzeitige Erkennen von Tat- und Täterverbindungen zu ermöglichen und gebotene Verfahrenskonzentrationen zu fördern.
§§§
(1) 1Die Staatsanwaltschaften und die diesen in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten nach § 386 Abs.2 und § 399 der Abgabenordnung gleichgestellten Finanzbehörden (mitteilende Stellen) übermitteln, sobald ein Strafverfahren bei ihnen anhängig wird, die in § 4 bezeichneten Daten in einer den Regelungen nach § 10 Abs.1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung
an die Registerbehörde.
2aUnrichtigkeiten und Änderungen der Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen;
2bdies gilt auch für Verfahrensabgaben, -übernahmen,
-verbindungen und -abtrennungen.
(2) Die Übermittlung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass wegen besonderer Geheimhaltungsbedürftigkeit des Strafverfahrens Auskünfte über die übermittelten Daten an eine andere als die mitteilende Stelle ganz oder teilweise zu unterbleiben haben.
(3) 1Die Übermittlung kann vorübergehend zurückgestellt werden, wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist und diese Gefährdung auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßgabe nach Absatz 2, nicht abgewendet werden kann.
2Die Gründe für eine Zurückstellung der Übermittlung sind zu dokumentieren.
§§§
(1) Es werden die folgenden Identifizierungsdaten der beschuldigten Person gespeichert:
etwaige abweichende Angaben zu den Daten nach den Nummern 1 bis 7 (zum Beispiel frühere, Alias- oder sonst vom Familiennamen abweichende Namen).
(2) 1Es werden die folgenden Daten zur Straftat gespeichert:
die nähere Bezeichnung der Straftat (zum Beispiel Handtaschenraub, Straßenraub),
die Höhe etwaiger durch die Tat verursachter Schäden in Euro,
2Die Angaben nach Satz 1 Nr.3 und 4 können unter Verwendung eines Straftatenschlüssels erfolgen.
(3) Es werden die folgenden Vorgangsdaten gespeichert:
die sachbearbeitende Stelle der Polizei, der Zoll- und der Steuerfahndung,
die Aktenzeichen und Tagebuchnummern der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen.
(4) Es werden die folgenden Daten zum Verfahrensstand gespeichert:
das Datum der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die mitteilende Stelle,
das Datum der Anklage und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll,
das Datum des Antrags auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 des Jugendgerichtsgesetzes,
(5) Andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Daten werden in dem Register nicht gespeichert.
§§§
Die Berichtigung, Löschung und Sperrung der gespeicherten Daten bestimmt sich nach § 494 Abs.1 bis 3 der Strafprozessordnung.
§§§
(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten
die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 402 der Abgabenordnung),
die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Abs.3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 5 Abs.5 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 des Waffengesetzes,
(1) die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes, |
(2) Nach Maßgabe der in § 492 Abs.4 der Strafprozessordnung genannten Bestimmungen erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Abs.1 und 3 genannten Daten auch
(3) 1Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten.
2Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.
(4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach § 3 Abs.2 entgegensteht.
§§§
(1) 1Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt.
2Die Registerbehörde kann Maßnahmen zur Einführung eines automatisierten Abrufverfahrens treffen.
(2) 1Bei Störung der technischen Einrichtungen für automatisierte Übermittlungen und bei außergewöhnlicher Dringlichkeit können Auskunftsersuchen und Auskünfte auch mittels Telefon oder Telefax
übermittelt werden.
2Hierbei hat die Registerbehörde sicherzustellen,
dass die Mitteilung der Auskunft an die ersuchende Stelle erfolgt.
§§§
(1) 1Auf Ersuchen mit nicht eindeutig zuordenbaren oder unvollständigen Identifizierungsdatensätzen übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle für Zwecke der Identitätsprüfung die in § 4 Abs.1, 2 Satz 1 Nr.1 und 2 sowie Abs.3 bezeichneten Daten von bis zu 20 unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicherten
Personen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Anfragedatensätze zwar eindeutig zugeordnet werden können, aber auch Eintragungen unter ähnlichen Identifizierungsdaten vorhanden sind.
3Die Registerbehörde teilt ferner mit, wie viele weitere Datensätze zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten vorhanden sind.
(2) Die ersuchende Stelle hat die Identitätsprüfung unverzüglich vorzunehmen und Datensätze, die nicht zu einer Identifizierung führen, unverzüglich zu löschen.
(3) 1Ist eine Identifizierung anhand der mitgeteilten Datensätze nicht möglich, kann die ersuchende Stelle der Registerbehörde ein Folgeersuchen übermitteln.
2Für die aufgrund des Folgeersuchens von der Registerbehörde
zu übermittelnden Daten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Daten von bis zu 50 unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicherten Personen
übermittelt werden.
(4) 1Ist eine Identifizierung auch anhand der nach Absatz 3 mitgeteilten Datensätze nicht möglich, kann die ersuchende Stelle der Registerbehörde weitere Folgeersuchen übermitteln, wenn dies für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist, das eine Straftat von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand hat.
2Für die weiteren Folgeersuchen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass von der Registerbehörde jeweils die Daten von bis zu 50 weiteren unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicherten Personen übermittelt werden.
§§§
(1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.
(3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs.1 Satz 2 bis 6 der Strafprozessordnung unterliegen, werden nicht in die Auskunft aufgenommen.
(4) 1Die Registerbehörde weist Antragsteller bei der Auskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vorschriften hin.
2Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen, ob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind, die einer Auskunftssperre unterliegen.
§§§
(1) 1Die Registerbehörde regelt die organisatorischen und technischen Einzelheiten im Einvernehmen mit den obersten Justiz-, Innen- und Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
2Insbesondere sind die Kommunikation zwischen den mitteilenden und auskunftsberechtigten Stellen und der Registerbehörde, der Aufbau der Datensätze und der Datenstruktur, die Kriterien zur Feststellung gleicher Identifizierungsdaten und die Beantwortung von Anfragen mit ähnlichen oder
unvollständigen Angaben zu regeln.
(2) 1Die Registerbehörde trifft die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der im Register gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen.
2Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der im Register gespeicherten Daten zu berücksichtigen.
3Die Organisation innerhalb der Registerbehörde ist so zu gestalten, dass sie den Grundsätzen der Aufgabentrennung und der Beschränkung des
Zugangs zu personenbezogenen Daten auf das zur Aufgabenerfüllung
Erforderliche entspricht.
§§§
1Diese Verordnung tritt am ersten Tag des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über eine Errichtungsanordnung für das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister vom 7.August 1995 (BAnz.S.9761) außer Kraft.
§§§
ZStVBetrV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2011
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§