EJG | ||
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BGBl.III/FNA: 319-106
Gesetz
zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI)
des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung
von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
vom 12.05.04 (BGBl_I_04,902)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 07.06.12 (BGBl_I_12,1270)
bearbeitet und verlinkt (48)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] |
§§§
(1) 1aDas nach Artikel 2 Abs.1 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28.Februar 2002 über die
Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung
der schweren Kriminalität (ABl. L 63
vom 6.3.2002, S.1), der durch den Beschluss
2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S.14) geändert
worden ist, (1)
(Eurojust-Beschluss) zu entsendende deutsche Mitglied von
Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium
der Justiz benannt und abberufen;
1bdie Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen.
2Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz besitzen und soll Bundesbediensteter sein.
(2) 1aDie Amtszeit des nationalen Mitglieds beträgt mindestens
vier Jahre (2), gerechnet vom Tag der Benennung;
1bbekleidet das nationale Mitglied das Präsidenten- oder Vizepräsidentenamt von Eurojust, muss die Amtszeit mindestens so lange dauern, dass das nationale Mitglied dieses Amt während der gesamten Amtszeit, für die es gewählt wurde, wahrnehmen kann (2).
2aEine Abberufung des nationalen Mitglieds vor Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist gegen seinen Willen ist nur aus
wichtigem Grund möglich;
2bder Rat der Europäischen Union ist
zuvor von der Abberufung und von den
Gründen hierfür zu unterrichten (3).
3Eine mehrfache (4) Wiederbenennung ist zulässig.
4aIm Fall der Wiederbenennung kann die
Dauer der Amtszeit von Satz 1 abweichen;
4bSatz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt (5).
5Eine vorzeitige Abberufung ist abweichend
von Satz 1 möglich, wenn das nationale Mitglied
im Namen von Eurojust als Verbindungsrichter
oder -richterin oder als Verbindungsstaatsanwalt
oder -staatsanwältin an Drittstaaten entsandt wird (5).
(3) Bei der Erfüllung der ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz.
(4) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 beruhenden Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
§§§
(1) § 1 Abs.1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b (1) des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.
(2) (2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind.
(3) 1Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im
Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten.
2Im Übrigen gilt § 1 Abs.2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 (3) entsprechend.
(4) 1Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des
nationalen Mitglieds.
2Die von den unterstützenden Personen
wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale
Mitglied fest.
3Das Bundesministerium der Justiz wird
über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.
(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden.
(6) § 1 Abs.4 gilt entsprechend.
(7) (4) 1Nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-
Beschlusses, die das nationale Mitglied unterstützen,
unterliegen bei der Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der
Durchführungsbestimmungen von Eurojust den
fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds.
2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) (2) 1Das nationale Mitglied nimmt die ihm
nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen
Aufgaben wahr.
2Aufgaben im Sinne der Artikel 9b
und 9e des Eurojust-Beschlusses nimmt das
nationale Mitglied als zuständige nationale
Behörde im Sinne von Artikel 9a Absatz 1 des
Eurojust-Beschlusses wahr.
3In dieser Eigenschaft
kann das nationale Mitglied
aErsuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit
in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der
Europäischen Union betreffen, entgegennehmen,
weiterleiten, ihre Bearbeitung unterstützen
und zusätzliche Informationen dazu erteilen;
bdas nationale Mitglied unterrichtet die
zuständigen deutschen Behörden umgehend
von der Wahrnehmung dieser Aufgaben;
bei den zuständigen deutschen Behörden zusätzliche Maßnahmen anregen, wenn ihm dies im Hinblick auf eine vollständige Erledigung der Ersuchen sachgerecht erscheint;
den zuständigen deutschen Behörden Vorschläge zu Ersuchen und Maßnahmen im Sinne der Artikel 9c und 9d des Eurojust-Beschlusses unterbreiten.
(2) (2) 1Das nationale Mitglied kann mit den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Informationen austauschen,
die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust,
insbesondere nach den Artikeln 5, 6, 7
und 9b des Eurojust-Beschlusses, erforderlich
sind.
2Gegenüber Drittstaaten kann das nationale
Mitglied
Informationen der Justizbehörden dieser Staaten entgegennehmen und an die zuständigen deutschen Behörden weiterleiten sowie
mit Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden Informationen an die Justizbehörden dieser Staaten erteilen.
(3) (2) Das nationale Mitglied unterrichtet die betroffenen nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes jeweils über Fälle, die nach Dafürhalten des nationalen Mitglieds besser durch das Netz erledigt werden können.
(4) (2) 1Das nationale Mitglied kann gemäß Artikel 9 Absatz 4 (3) des
Eurojust-Beschlusses mit öffentlichen Stellen unmittelbar
verkehren, soweit diese Stellen in einer Angelegenheit
zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen
können.
2Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit den
für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Gerichten,
den Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden
sowie den polizeilichen Zentralstellen, den nationalen
Verbindungsbeamten bei Europol und anderen
Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung
wahrnehmen.
3Im Falle eines anhängigen Strafverfahrens
erfolgt der unmittelbare Verkehr in der Regel über die
zuständige Staatsanwaltschaft.
4Soweit das nationale Mitglied unmittelbar mit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder verkehrt, unterrichtet es gleichzeitig die
zuständige Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist,
und parallel die zuständigen polizeilichen Zentralstellen.
5Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener
Daten bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Unbeschadet der Unterrichtungspflichten
nach § 6 werden Eurojust auf Gesuch des
Kollegiums von Eurojust (Kollegium) oder
des nationalen Mitglieds durch das nationale
Mitglied von den für die Strafverfolgung zuständigen
Gerichten, den Staatsanwaltschaften
und anderen Behörden, soweit
diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen,
dienstlich erlangte Informationen
einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar
übermittelt, soweit dies zur Wahrnehmung
der Aufgaben von Eurojust nach
dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach
dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b erforderlich
ist (1).
2Im Übrigen dürfen auf Gesuch des Kollegiums oder des nationalen
Mitglieds andere als die in Satz 1 genannten öffentlichen
Stellen Eurojust Informationen im Sinne des Satzes
1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies
gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft
zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre,
soweit die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Aufgaben
von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere
nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b (2), erforderlich ist.
3Die justizielle Sachleitung bleibt unberührt.
(2) 1Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder eine entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelung entgegensteht.
2Die Übermittlung kann unterbleiben, soweit
ein in Artikel 8 Satz 2 (3) des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt oder
die Weitergabe der Informationen die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde.
3Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) 1Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 dürfen öffentliche Stellen Eurojust ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b, erforderlich und sie geeignet ist, (4)
eine Koordinierung von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen oder zu fördern,
ein in einem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren zu fördern oder
die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust sonst wesentlich zu erleichtern.
2Soweit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder
eine Übermittlung nach Satz 1 vornehmen, erfolgt diese
über die zuständigen polizeilichen Zentralstellen.
3Ist wegen besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Übermittlung
erforderlich, werden die polizeilichen Zentralstellen
parallel unterrichtet.
4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
5Eurojust ist bei der Übermittlung zu ersuchen,
übermittelte personenbezogene Daten unverzüglich
daraufhin zu überprüfen, ob sie für die in Satz 1 bezeichneten
Zwecke erforderlich sind, und nicht erforderliche
Daten zu löschen.
6Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem
nationalen Mitglied in dem Umfang Zugang in von öffentlichen
Stellen geführte Register gewährt, in dem dies
gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft
zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre.
2Register im Sinne dieses Gesetzes sind automatisiert
geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.
(5) 1Bei der Übermittlung von Informationen nach den
Absätzen 1 und 3 ist der Empfänger darauf hinzuweisen,
dass diese nur zur Erfüllung der Eurojust übertragenen
Aufgaben verwendet werden dürfen.
2Stellt sich heraus,
dass unrichtige Informationen oder Informationen, die
nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden
sind, ist Eurojust unverzüglich von der übermittelnden
Stelle zu unterrichten und um unverzügliche Berichtigung
oder Löschung der Informationen zu ersuchen.
3Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gerichte und
Behörden Informationen zu einem in Deutschland geführten
Strafverfahren übermittelt haben, unterrichtet die
zuständige Staatsanwaltschaft oder auf Grund einer
Absprache mit dieser die übermittelnde Stelle das nationale
Eurojust-Mitglied von dem Abschluss des Verfahrens.
(6) 1Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung
nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 (5) des Eurojust-Beschlusses
zur Übermittlung von Informationen an Stellen im Sinne
von Artikel 26a Absatz 1 (5) des Eurojust-Beschlusses erteilt, die es von deutschen öffentlichen Stellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer vom Bundesministerium
der Justiz allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten
öffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das
Bundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeichnete
Stelle auf die Zustimmung verzichtet.
2Vor der Zustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren
führenden Staatsanwaltschaft und der für die Bewilligung
der Rechtshilfe zuständigen Stelle herzustellen.
3Enthalten die Informationen, die das nationale Mitglied von dritten
Stellen erhalten hat, Angaben zu deutschen Staatsangehörigen
oder berühren sie sonst wesentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das nationale Mitglied das Bundesministerium der Justiz
oder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete öffentliche
Stelle, bevor es seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 (5) des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung der
Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 (5) des Eurojust-Beschlusses erteilt.
§§§
(1) 1Das nationale Mitglied legt für jeden Fall, zu
dem ihm Informationen nach Artikel 16a Absatz 1
des Eurojust-Beschlusses übermittelt werden, eine
elektronisch geführte Datei (Arbeitsdatei) an.
2Das
nationale Mitglied ist für die Verwaltung der Arbeitsdatei
zuständig.
(2) 1aDas nationale Mitglied nimmt Informationen
der Arbeitsdatei in den Index im Sinne von Artikel 16
Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses (Index) auf,
wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder
für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist;
1bfür
den Umfang der Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend.
2Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, dürfen nur in den Index aufgenommen
werden, soweit die übermittelnde Stelle
dem zugestimmt hat.
§§§
(1) Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 7, die an das Fallbearbeitungssystem im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses (Fallbearbeitungssystem) angebunden sind, haben Zugang zu dem Index und zu den Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems.
(2) Die Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 sind zum Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Indexdatensätze berechtigt, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied eines anderen Mitgliedstaates, das die Daten in den Index eingestellt hat, den Zugriff nicht verweigert hat.
(3) 1Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm
angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies
für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
2Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt,
soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt
hat.
3Die Eurojust-Anlaufstellen dürfen im
Einzelfall nur Zugriff nehmen, wenn dies für Zwecke
der Strafrechtspflege erforderlich ist.
(4) 1Das nationale Mitglied kann den Eurojust-
Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines
automatisierten Abrufverfahrens auf die Arbeitsdateien
des nationalen Mitglieds eines anderen Mitgliedstaates,
zu denen es Zugang hat, gewähren,
wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich
ist und das nationale Mitglied des anderen
Mitgliedstaates den Zugriff durch nationale Behörden
nicht verweigert hat.
2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung des nationalen Mitglieds, ob und in welchem Umfang neben den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 weiteren deutschen Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugang zu Index und Arbeitsdateien und Zugriff auf die darin enthaltenen Datensätze gewährt wird.
§§§
Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 sind berechtigt, Informationen aus dem Index und den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
§§§
(1) Das nationale Mitglied gewährt nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf seine Indexdatensätze, wenn der Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
(2) 1Das nationale Mitglied kann den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten oder befugten
Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise Zugriff
im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens
auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren,
wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust
oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich
ist.
2Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt,
soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt
hat.
(3) 1Das nationale Mitglied kann den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die dem dortigen
Eurojust-Koordinierungssystem im Sinne von
Artikel 12 des Eurojust-Beschlusses angehören und
an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind,
im Einzelfall auf Ersuchen Zugriff auf die von ihm
angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn der Zugriff
für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich
ist.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a (2) des Eurojust- Beschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministerium der Justiz oder eine von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu unterrichten.
(2) 1Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens
ist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem
nationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf andere
Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden
kann.
2Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafverfolgung
wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein
Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorbereitenden
Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss
des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im
Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten
Gerichts die Beratungen nach Satz 1.
3Führen die Beratungen
zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der
Justiz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an
den Beratungen zu beteiligen.
4Handelt es sich bei der
ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde
eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung,
zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justizbehörde
gehört, an den Beratungen teil.
(3) 1Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuchten Stelle zu begründen.
2Von einer Begründung kann nur
unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genannten
Voraussetzungen abgesehen werden.
(4) (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einer schriftlichen Stellungnahme des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Eurojust-Beschlusses nicht zu folgen.
(5) (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Ersuchen des nationalen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht nachzukommen.
§§§
(1) 1Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Behörden unterrichten das nationale Mitglied:
wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S.1) oder im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S.1) beabsichtigen sowie über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppe,
wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zugrunde liegen, und die Tatsache der Führung des Strafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Aufgaben von besonderem Interesse sein kann,
über Fälle, in die mindestens drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar einbezogen sind und für die Ersuchen an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, wenn
a) die Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, in der Liste von Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses genannt ist und im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren bedroht ist, wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle zu berücksichtigen sind,
b) es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist, oder
c) es faktische Anzeichen dafür gibt, dass der Fall erhebliche grenzüberschreitende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben kann oder dass er andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen kann als die, die unmittelbar einbezogen sind,
über Kompetenzkonflikte, die aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden,
über kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten betreffen, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder
über wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder über Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen.
2aDie Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt in der Regel
durch die sachleitende Staatsanwaltschaft;
2bsie gilt
nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust, wenn
dies im Einzelfall von der zuständigen Behörde ausdrücklich
angegeben wird.
3Die Unterrichtung kann
über die zuständige nationale Eurojust-Anlaufstelle
oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen
Daten zu Zwecken der Übermittlung nur
nach Maßgabe einer nach § 7 zu erlassenden
Rechtsverordnung speichern darf.
4Die Unterrichtung
nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 umfasst
mindestens die Informationen, die im Anhang zum
Eurojust-Beschluss aufgeführt sind, soweit diese
Informationen verfügbar sind.
(2) Eine Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.
(3) aDie Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 lässt die Bedingungen unberührt, die in
Übereinkünften und Vereinbarungen mit Staaten
festgelegt sind, welche nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union sind;
bhierzu zählen auch die von
Drittstaaten festgelegten Bedingungen zur Verwendung
der von ihnen übermittelten Informationen.
(4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bundesministerium
der Justiz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale
Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs.1 des
Eurojust-Beschlusses benennen oder einrichten (Eurojust-Anlaufstellen) (1) sowie
die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser
Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Absatz 4 Satz 2 (1) genannten
öffentlichen Stellen regeln.
2Als Anlaufstellen können
benannt werden das Bundesamt für
Justiz, (2) der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten
oder sonstige deutsche Kontaktstellen
des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Gemeinsamen
Maßnahme vom 29.Juni 1998 zur Einrichtung
eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI)
(ABl.EG Nr.L 191 S.4) errichtet worden sind oder die gemäß dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S.130) (EJNBeschluss) errichtet werden (2).
3Den Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung
von Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung
der Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen
Aufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen
Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behörden,
soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen,
oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust
übermittelt werden sollen.
4Zur Erfüllung der in Satz 3
bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das
Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien
zu verwenden.
5Dem Schutz personenbezogener
Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.
(2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9a Absatz 2 und 4 (3) des Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung ergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz diese im Einvernehmen mit den Ländern.
§§§
(1) 1Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19
Abs.1 und Artikel 20 Abs.1 des Eurojust-Beschlusses in
der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden,
ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium
der Justiz einzureichen.
2Er wird an Eurojust weitergeleitet.
(2) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft
gilt § 19 Abs.1 Satz 1 bis 3 und Abs.7 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs.3 Satz 2 des Eurojust-
Beschlusses eingeräumte Recht ausübt.
3Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung
oder Löschung gilt § 20 Abs.1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§§§
(1) 1Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz
wird vom Bundesministerium der Justiz im Benehmen
mit den Landesjustizverwaltungen benannt.
2Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
3Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der
Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen.
4Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit
nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) 1Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung.
2Eine mehrfache (1) Wiederbenennung ist zulässig.
3Eine Abberufung vor dem in Satz 1
genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds
ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich.
4Die §§ 21, 24 Abs.1 Nr.2 und 4, Abs.3 mit der Maßgabe,
dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das
Bundesministerium der Justiz gestellt wird, und § 24
Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
5Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung
zuständige Oberverwaltungsgericht.
(3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen werden, vom Bund getragen.
§§§
1Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzulässiger
oder unrichtiger Erhebung oder Verwendung von
Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat).
2Klagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des Schadens, der aus einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung
oder Verwendung von Daten durch Eurojust herrührt,
sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben.
§§§
Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ist das nationale Mitglied zuständige deutsche Behörde im Sinne der Verordnungen (EG) Nr.1073/1999 und (Euratom) Nr.1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 25. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 136 S.1 und S.8).
§§§
(1) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach
Artikel 27 Abs.6 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit
vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der
Justiz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall
bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig.
2Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern.
3Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1
absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige
Durchführung der in Artikel 27 Abs.6 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde.
4In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2
bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung
nachträglich zu unterrichten.
(2) Die Verantwortung nach Artikel 26a Abs.9 Satz 2 (2) des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland.
(3) 1Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die
Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten
dem nationalen Mitglied übermittelt hat.
2Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs.1 Satz 3 gelten entsprechend.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen ersichtlich überwiegen.
(5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 3 (3) des Eurojust-Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 4 (3) des Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfängers in geeigneter Weise zu dokumentieren.
§§§
Der Eurojust-Beschluss findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.
§§§
(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.
(2) 1Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof und die von
den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen
nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen
im Sinne des EJN-Beschlusses wahr.
2Das Bundesministerium der Justiz benennt im Einvernehmen
mit den deutschen Kontaktstellen aus deren
Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle
für das Europäische Justizielle Netz im Sinne
von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses.
3Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen
mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit
möglich.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde
zuzuweisen.
2Sie können die Ermächtigung
nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
§§§
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