WinterbeschV | 1-10 | |
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BGBl.III/FNA 860-3
Verordnung
über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung
der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten
vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1086)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
vom 19.03.07 (BGBl_I_07,349)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 182 Abs.3 in Verbindung mit Abs.4 und des § 357 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 1997, BGBl.I S.594, 595), die zuletzt durch Artikel 1 Nr.14 und 30 des Gesetzes vom 24.April 2006 (BGBl.I S.926) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben
des Baugewerbes (§ 1 Abs.2 der Baubetriebe-Verordnung),
des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs.3 Nr.1 der Baubetriebe-Verordnung),
des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs.3 Nr.2 der Baubetriebe-Verordnung),
des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs.4 der Baubetriebe-Verordnung)
erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 175a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) 1In Betrieben nach Absatz 1 Nr.1, 3 (1) und 4 (3) werden ergänzende Leistungen nach § 175a Abs.2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
2Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.
(3) 1In Betrieben nach Absatz 1 Nr.2 (4) werden
ergänzende Leistungen nach § 175a Abs.2 und 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
2Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.
§§§
Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen zusammenhängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach § 1 Abs.1 aufgebracht.
§§§
(1) Die Umlage beträgt in Betrieben
des Baugewerbes (§ 1 Abs.2 der Baubetriebe-Verordnung) bis zum 31.Dezember 2008 unverändert 2 Prozent,
des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs.3 Nr.1 der Baubetriebe-Verordnung) 1 Prozent,
des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs.3 Nr.2 der Baubetriebe-Verordnung) 2,5 (1) Prozent,
des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs.4 der Baubetriebe-Verordnung) 1,85 Prozent (4)
der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer.
(2) (5) 1aDie Umlage wird in Betrieben
anach Absatz 1 Nr.1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht;
bder Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
nach Absatz 1 Nr.2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht,
anach Absatz 1 Nr.3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht;
bder Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
anach Absatz 1 Nr.4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht;
bder Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen.“
(3) (3) 1Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt
ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte
oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge,
die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden.
2Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte
der Arbeitnehmer werden die nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs.52a des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt.
3Nicht berücksichtigt werden
die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes,
in Betrieben nach Absatz 1 Nr.1 das tarifliche 13.Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und
in Betrieben nach Absatz 1 Nr.2 das 13.Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.
4Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde.
§§§
Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen (Einzugsstellen) der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführt und mit welchen Einzugsstellen sie ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.
§§§
(1) 1Die Umlagebeträge sind am 15.des Monats fällig,
der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu
zahlen ist.
2Umlagebeträge sind rechtzeitig gezahlt,
wenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt bei den Einzugsstellen
eingegangen sind.
(2) Die Einzugsstellen führen die eingezogene Umlage bis zum 20.des Monats oder entsprechend dem zwischen ihnen und der Bundesagentur vereinbarten vereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundesagentur ab.
(3) 1In Betrieben nach § 1 Abs.1 Nr.1 können Umlagebeträge
in Abrechnungsintervallen bis zu längstens
sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen
Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung
zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle
in Anspruch genommen werden.
2In diesen Fällen tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten
Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu
den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit.
3Können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber
den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen
werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Absatz 1.
4Bei Abrechnungsintervallen von über vier Monaten
hat der umlagepflichtige Arbeitgeber gegenüber
den Einzugsstellen eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft
oder eine gleichwertige Sicherheit zugunsten
der Bundesagentur in Höhe der Umlage für zwei
Monate zu stellen.
(4) 1Arbeitgebern des Baugewerbes werden entrichtete
Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung
von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb
des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr
erstattet.
2aDer Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist
von drei Kalendermonaten zu stellen;
2bdie Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Zeiten nach Satz 1 liegen.
3Ein zu erstattender Arbeitnehmeranteil
steht dem Arbeitnehmer zu.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung, die Erhebung der Einnahmen, den Beitragsnachweis und die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der Umlagepflicht
der Bundesagentur unverzüglich zu melden.
2Die Meldepflicht besteht nicht, soweit der Arbeitgeber
die Umlagebeträge über eine Einzugsstelle abführt und
die Bundesagentur mit dieser Einzugsstelle ein vereinfachtes
Abrechnungsverfahren vereinbart hat.
(2) Die Bundesagentur kann verlangen, dass der Arbeitgeber die Höhe der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte seiner Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen erhalten können, und die Höhe der fälligen Umlagebeträge monatlich unter Verwendung des von der Bundesagentur vorgesehenen Vordrucks meldet.
(3) 1Der Arbeitgeber und die Einzugsstelle haben der
Bundesagentur über alle Tatsachen Auskunft zu geben,
die für die Einziehung der Umlage erheblich sind.
2Die Bundesagentur ist berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume
des Arbeitgebers während der Geschäftszeit
zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsbücher,
Geschäfts-, Lohn- oder vergleichbare Unterlagen
zu nehmen, soweit dies für die Einziehung der Umlage
erforderlich ist.
§§§
(1) 1Die Umlagebeträge sind an die Einzugsstellen
der Wirtschaftszweige abzuführen, in denen die Winterbeschäftigung
gefördert wird.
2Dies gilt auch für Unternehmen,
deren Hauptbetriebssitz nicht im Geltungsbereich
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt.
3In den Fällen des § 356 Abs.2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Bundesagentur durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger, an welche Dienststellen
die Umlage abzuführen ist.
(2) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge nach § 5 Abs.4 sind die Stellen, die für die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig sind.
(3) Für die Meldungen nach § 6 Abs.1 und 2 gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Die Pauschale nach § 356 Abs.2 Satz 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch wird in Höhe von 10 Prozent
des Umlagesatzes nach § 3 erhoben, wenn dieser
mindestens 1,5 Prozent beträgt.
2Ist der Umlageprozentsatz geringer, beträgt die Pauschale 15 Prozent.
(2) Für die Erstattung der Mehraufwendungen an die Bundesagentur gelten die Vorschriften für den Einzug der Umlage entsprechend.
§§§
(1) Die im Zusammenhang mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen und dem Einzug der zur Finanzierung dieser Leistungen erhobenen Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind der Bundesagentur von den Wirtschaftszweigen, in denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, pauschaliert zu erstatten.
(2) Sie werden für diese Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben getrennt festgestellt.
(3) aIm Jahre 2006 werden von den Betrieben nach § 1 Abs.1 Nr.1 die anteilig zu den Ausgaben für ergänzenden Leistungen nach § 175a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von 24 Millionen Euro erstattet;
bab dem Jahr 2007 werden anteilige Verwaltungskosten bis maximal 17,5 Millionen Euro erstattet.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Mai 2006 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Winterbau-Umlageverordnung vom 13.Juli 1972 (BGBl.I S.1201) , zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23.Juli 2004 (BGBl.I S.1842), außer Kraft.
§§§
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