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Zu § 1 WinterbeschV |
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In § 1 Abs.2 Satz 1 wurden nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 11.12.06 (BGBl_I_06,2809)
In § 1 Abs.3 Satz 1 wurde nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 11.12.06 (BGBl_I_06,2809)
In § 1 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.1, 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 19.03.07 (BGBl_I_07,349)
In § 1 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „und 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 19.03.07 (BGBl_I_07,349)
§§§
Zu § 3 WinterbeschV |
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In § 3 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „1 Prozent“ durch die Angabe „2,5 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 11.12.06 (BGBl_I_06,2809)
§ 3 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 11.12.06 (BGBl_I_06,2809)
§ 3 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.06, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 11.12.06 (BGBl_I_06,2809)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der
für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende
und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung
einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich
der Sachbezüge, die nicht pauschal nach
§ 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden.
2Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte
der Arbeitnehmer werden die nach den
§§ 40a, 40b und 52 Abs.52a des Einkommensteuergesetzes aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne
des § 8 Abs.1 Nr.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt.
3Nicht berücksichtigt werden
die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes,
in Betrieben nach Absatz 1 Nr.1 das tarifliche 13.Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und
in Betrieben nach Absatz 1 Nr.2 das 13.Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.
In § 3 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „1 Prozent“ durch die Angabe „1,85 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 19.03.07 (BGBl_I_07,349)
§ 3 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 19.03.07 (BGBl_I_07,349)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aDie Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr.1
anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent
und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent
aufgebracht;
1bder Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag
abzuführen.
2aDie Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr.3
anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von
1,7 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe
von 0,8 Prozent aufgebracht;
2bder Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen (2).
3In den übrigen Betrieben wird die Umlage allein durch die Arbeitgeber aufgebracht.
§§§
WinterbeschV | [ ] |
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