VersStG-1996 | 1-11 | |
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 611-15
vom 08.04.22 (RGBl_I_22,335, 400)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.96 (BGBl_I_96,22)
zuletzt geändert durch Art.5 des Gesetzes vom 29.06.06 BGBl_I_06,1402)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
(2) 1Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so entsteht die
Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, nur, sofern
er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder, wenn er keine natürliche Person ist,
sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder
die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
2Voraussetzung der Steuerpflicht ist außerdem bei der Versicherung von
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält;
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, daß der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer und hat der Versicherungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes und liegt, sofern es sich um keine natürliche Person handelt, auch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, entsteht die Steuerpflicht nur bei der Versicherung von Risiken der in Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3 bezeichneten Art unter den dort genannten Voraussetzungen.
(4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes war.
§§§
(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.
§§§
(1) 1Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die
Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu
bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse,
Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des
Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten).
2Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem
sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt
wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).
(2) 1Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen
Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag
Versicherungsentgelt.
2Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und
Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem
Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.
§§§
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts
für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder auszugleichen;
für eine Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140 (f) beruht;
afür die Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie für eine Versicherung, die auf dem Aufwendungsausgleichsgesetz
beruht;
bdies gilt auch für eine Versicherung, die bei einer Einrichtung im
Sinne des § 12 Abs.1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes genommen wird;
1für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder
sonstige Leistungen im Falle des Erlebens, der Krankheit, der Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit bzw der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters, des
Todes oder in besonderen Notfällen begründet werden.
2Dies gilt auch für Pflegeversicherungen im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes unabhängig
davon, zu welchem Zeitpunkt sie genommen worden ist.
3aDies gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige
Sachversicherungen;
3bNummer 3 bleibt unberührt;
5a. | für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.Dezember 1974 (BGBl.I S.3610) beruht;
|
für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichskasse, die von Tarifvertragsparteien errichtet worden ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu unterstützen;
für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs 1, soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz oder von Unterstützungen bei Streik, Aussperrung oder Maßregelung durch einen Berufsverband zum Gegenstand hat;
1für eine Versicherung, die von einem der nachstehend bezeichneten Versicherungsnehmer genommen wird:
a) bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretungen außerdeutscher Staaten,
b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen und Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretungen außerdeutscher Staaten, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Konsularvertreter (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) und Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
1für eine Versicherung von Vieh, wenn die Versicherungssumme 4.000 Euro
nicht übersteigt.
2Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer
mehrere Viehversicherungen abgeschlossen, so gilt die Ausnahme von der
Besteuerung nur, wenn die versicherten Beträge zusammen die Freigrenze
nicht übersteigen;
1afür eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung
als Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung und
Kriegsrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht,
die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr
einschließlich der Durchfuhr befördert werden;
1bdies gilt nicht bei der
Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur
zur Durchfuhr in das Ausland gelangen.
2Die Besteuerung der Zahlung des
Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversicherung bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar
regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr.
2Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer nicht nach der Isteinnahme,
sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs.2) angeforderten
Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird.
3Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer
die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.
(2) 1Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt zu berechnen ist,
darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte berechnen,
wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat.
2Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den
Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so
darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summe berechnen.
(3) Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.
(4) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
§§§
(1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 16 vom Hundert des Versicherungsentgelts ohne Versicherungssteuer.
bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 11 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 14,75 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 15 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme;
bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,2 vom Hundert des Versicherungsentgelts.
§§§
(1) 1Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.
2Für die Steuer haftet der Versicherer.
3Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts
Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.
(2) 1Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des
Versicherungsentgelts bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer.
2In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu
entrichten.
(3) Hat der Versicherer weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
(4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.
§§§
(1) 1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine
Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei
mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat.
2Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz
oder seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt gemäß § 5 Abs.1 Nr.7 des Finanzverwaltungsgesetzes.
§§§
(1) Der Versicherer (§ 7 Abs.1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs.2) hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)
eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
(2) 1Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
2Hat die Steuer für das vorangegangene
Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum
das Kalendervierteljahr.
(3) 1Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Versicherungsnehmer in
der Weise gemeinschaftlich übernommen, daß jeder von ihnen aus der Versicherung zu
einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der
Versicherer die Steuer auch für die anderen Versicherer entrichten.
2Er hat in diesem Fall den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts in seinen Geschäftsbüchern
nachrichtlich zu vermerken.
3Die anderen Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern
angeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat.
(4) 1Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist
die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest.
2Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.
(5) 1Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten (§ 7 Abs.3), so hat er den
Abschluß der Versicherung dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
2Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat.
3Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unterschriebene Steueranmeldung abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.
§§§
(1) 1Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die
Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen
wäre.
2Die Steuer wird dem Versicherer (§ 7 Abs.1) oder dem Bevollmächtigten (§ 7 Abs.2) für Rechnung des Versicherungsnehmers und im Fall des § 7 Abs.3 dem
Versicherungsnehmer erstattet.
(2) Die Steuer wird nicht erstattet
§§§
(1) 1Der Versicherer (§ 7 Abs.1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs.2) ist
verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung
Aufzeichnungen zu führen.
2Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere
das Versicherungsentgelt,
3Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen
Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem
Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich
auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten
Angaben schriftlich zu übermitteln.
4Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.
(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs.3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs.3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen.
§§§
(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
(2) aDas Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die
sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit;
bdas gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.
§§§
1Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Versicherungsentgelts von der
Steuer ausgenommen, ist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf
Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des
Steuersatzes oder der neuen Befreiungsvorschrift fällig werden.
2Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höherer Steuersatz anzuwenden
ist, geändert und würde die Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes
führen, ist die Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen.
3Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts
gekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird.
4Die Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 29.Januar 1993 vorgenommene Änderungen der Fälligkeit des Versicherungsentgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab dem 1.Juli 1993 und ab dem 1.Januar 1995.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang der Besteuerungsgrundlage,
die Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,
die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§§§
VersStG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2006
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§