SGB-VII (4) | 104-149a | |
---|---|---|
[ « ] [ I ] [ » ] | [ ] |
K-4 | Haftung von Unternehmen | 104-113 |
---|---|---|
A-1 | Beschränkung der Haftung | 104-109 |
(1) 1Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu
ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen,
sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur
verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
2Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
§§§
(1) 1Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
2Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs.1 Nr.1 versicherungsfrei
sind.
3§ 104 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 gilt
entsprechend.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind.
2Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer
ist zivilrechtlich ausgeschlossen.
3Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der
Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst.
4Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
§§§
(1) In den in § 2 Abs.1 Nr.2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
der in § 2 Abs.1 Nr.2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
der in § 2 Abs.1 Nr.2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs.1 Nr.2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs.1 Nr.17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs.1 Nr.2 Versicherten.
§§§
(1) 1Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend.
2§ 105 gilt für den Lotsen entsprechend.
(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die See-Berufsgenossenschaft zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.
§§§
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) 1Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist.
2Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
§§§
1Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die
Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende
Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.
2aDer Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie;
2bdies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
§§§
A-2 | Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern | 110-113 |
---|
(1) 1Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.
2Statt der Rente kann der Kapitalwert
gefordert werden.
3Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) 1Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass
Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe
oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den
Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen
infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der
Schwarzarbeit entstanden sind.
2Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle
angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
§§§
1Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen
den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach
Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen.
2Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt.
3Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer
Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung
auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
§§§
§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.
§§§
1Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs.1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem
die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder
ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
2Artikel 229 § 6 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
§§§
K-5 | Organisation | 114- |
---|---|---|
A-1 | Unfallversicherungsträger | 114-120 |
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
(2)
(2) 1Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt.
3Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
§§§
(1) 1§ 15 Abs.1 bis 4 über den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht für die Unfallkasse des Bundes.
2aDas Bundesministerium des Innern erlässt für Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes zuständig ist, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs.1;
2bdie Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen.
3Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden.
4aBetrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2), kann jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen;
4bdie Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales (2).
(2) 1aDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für die Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs.1 Nr.2 bis 7 und § 125 Abs.3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs.1 zu erlassen;
1bdie Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen.
2Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden.
3aBetrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (4), ist jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt;
3bdie Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales (4).
(3) 1Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes zuständig ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern wahr.
2Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt.
3Die Sorge für die Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands.
4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.
5Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen.
§§§
(1) 1Für die Unfallversicherung im Landesbereich errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Unfallkassen.
2Die Landesregierungen können auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern errichten.
(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.
(3) 1Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverordnungen auch das Nähere über die Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame Unfallkasse.
2§ 118 Abs.1 Satz 5 und § 119 Abs.4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.
§§§
(1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird, errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband.
(2) 1Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.
2§ 116 Abs.3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen.
2Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
3Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als Unternehmer.
4Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das aufsichtführende Land in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.
5§ 118 Abs.1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen.
§§§
(1) 1Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen.
2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
3Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor.
4aDiese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen;
4bfür Entschädigungslasten, die auf Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus vorsehen.
5aDie beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs.2 erster Halbsatz und Abs.4 des Vierten Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren;
5bdabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden.
6Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarungen, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.
7Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein.
(2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen.
(3) 1Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung geregelt.
2§ 119 Abs.5 gilt entsprechend.
(4) 1aIn den Fällen des § 176 Abs.5 sind abweichend von Absatz 1 Satz 4 in der Vereinbarung getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorzusehen;
1bder nach § 181 Abs.2 Satz 2 zu zahlende Ausgleichsbetrag ist ausschließlich zur Entlastung der Umlage der vor der Vereinigung ausgleichsberechtigten Teile der neuen Berufsgenossenschaft zu verwenden.
2Im Übrigen bleibt Absatz 1 Satz 4 unberührt.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen derjenigen Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen.
2Das Nähere regelt die Landesregierung in der Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaften.
(2) 1Die Landesregierungen mehrerer Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch gleichlautende Rechtsverordnungen landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen.
2Das Nähere regeln diese Länder in den Rechtsverordnungen nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaften.
3aSatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
3ban die Stelle der Landesregierung tritt für die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1).
(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr.1 Buchstabe c Abs.3 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1063) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.
(4) 1aBis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes vereinigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten Berufsgenossenschaften bestimmt worden ist;
1b§ 43 Abs.1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzuwenden.
2Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Berufsgenossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft.
3Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufsgenossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung bestimmt.
4Satz 3 gilt für Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen entsprechend.
(5) 1aDie an einer Vereinigung auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet;
1bdabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen.
2Im Falle der Vereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung zusammen mit den in § 118 Abs.1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(6) 1Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften kann die Satzung für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Versicherungsträger vorsehen.
2Auf Antrag der Berufsgenossenschaft kann die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein Jahr längere Übergangszeit genehmigen.
§§§
Jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bildet mit der bei ihr errichteten landwirtschaftlichen Alterskasse, landwirtschaftlichen Krankenkasse und landwirtschaftlichen Pflegekasse eine Verwaltungsgemeinschaft.
§§§
Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf das aufsichtführende Land über.
§§§
A-2 | Zuständigkeit | 121- |
---|---|---|
U-1 | Gewerbliche Berufsgenossenschaften | 121-122 |
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft als gewerbliche Berufsgenossenschaft ist zuständig für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(3) 1Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
2Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17.März 1988 (BGBl.I S.238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs.1 der Verordnung vom 19.Dezember 1994 (BGBl.II S.3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs.1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Oktober 1994 (BGBl.I S.3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1.
3Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen.
2Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.
(2)
§§§
U-2 | Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften | 123-124 |
---|
(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestimmen.
2Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.
(5) 1Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen.
3Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich den landwirtschaftlichen oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
§§§
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
§§§
U-3 | Öffentliche Hand | 125-129a |
---|
(1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig
für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Zweiten oder Dritten Buch versichert sind,
für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
für Personen, die nach § 2 Abs.3 Nr.1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt,
für Personen, die nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.3 versichert sind,
(2) 1Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten.
2Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten.
3Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) und dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) 1Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat.
2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden.
3aDie Übernahme kann widerrufen werden;
3bdie Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.
4Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
§§§
Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig
§§§
Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
§§§
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
1a. | für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land |
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.
(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.
§§§
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
1a. |
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände |
a
bmehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
(4) Absatz 1 Nr.1 und Nr.1a gelten nicht für
§§§
(1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind Beteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden an Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden, zusammenzurechnen.
(2) Bei einer gemeinsamen Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen richtet sich die Zuständigkeit nach der mehrheitlichen Beteiligung.
(3) 1Bei gleicher Beteiligung von Bund und Ländern sowie bei gleicher Beteiligung von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen.
2aDas Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund;
2b§ 125 Abs.2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig.
(4) Bei gleicher Beteiligung von Ländern erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(5) Bei gleicher Beteiligung von Ländern und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des gemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf die Organe des Unternehmens entsprechend.
§§§
U-4 | Gemeinsame Vorschriften | 130-139 |
---|
(1) 1Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.
2Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Sitz der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Unternehmers.
3Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des Unternehmens der Ort der Tätigkeit.
(2) 1Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der Unternehmer einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland, beim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen.
2Dieser hat die Pflichten des Unternehmers.
3Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der Betriebsstätte im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten.
4Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz des Unternehmens Berlin.
(3) 1Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen.
2Dieser hat die Pflichten des Unternehmers.
(4) 1Für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr.13 Buchstabe a und c versichert sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten Tätigkeit.
2Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Versicherten im Inland.
3Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Tätigkeit.
(5) 1Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs.1 Nr.1 auf die Bezirke mehrerer Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen, oder bei einem Unternehmen der Forstwirtschaft, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt.
2Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie derselben Betriebsleitung unterstehen.
§§§
(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört.
(2) 1Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens.
2Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile.
3Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
1
2Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.
§§§
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.
§§§
(1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
(2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.
§§§
1aWurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde;
1bdie Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln.
2Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend.
§§§
(1) Die Versicherung nach § 2 Abs.1 Nr.1 geht einer Versicherung vor
(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs.1 Nr.5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs.1 Nr.13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.
(3) 1Die Versicherung nach § 2 Abs.1 Nr.5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs.1 Nr.17 vor.
2Die Versicherung nach § 2 Abs.1 Nr.9 geht der Versicherung nach § 2 Abs.1 Nr.10 vor.
(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs.1 Nr.1 vor.
(5) Die Versicherung nach § 2 Abs.1 Nr.16 geht der Versicherung nach § 2 Abs.1 Nr.1 vor.
(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.
(7) 1Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6.
2Die Versicherung nach § 2 Abs.1 Nr.9 geht der Versicherung nach § 6 Abs.1 Nr.3 vor.
§§§
(1) 1Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest.
2Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen.
3Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen.
4War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
5aDie Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger;
5bsie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) 1Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde.
2Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs.1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
§§§
(1) 1Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs.1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig.
2Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.
(2) 1aGeht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind;
1bdie Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Unfallkasse des Bundes auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.
§§§
Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.
§§§
(1) Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden kann.
(2) 1Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versicherungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den anderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzugeben.
2Hält der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat der erstangegangene Unfallversicherungsträger die weiteren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen.
(3) Der von dem erstangegangenen Unfallversicherungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat diesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.
(4) Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur Durchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2 zu treffen.
§§§
A-3 | Weitere Versicherungseinrichtungen | 140-143 |
---|
(1) 1Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau-Berufsgenossenschaft können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben.
2Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen mit anderen Berufsgenossenschaften oder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften auf Grund dieses Gesetzes vereinigt, können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben
(2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.
(3) 1Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer.
2Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind.
3Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§§§
1Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger.
2Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.
§§§
(1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten.
(2) 1Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam.
2Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§§§
(1) 1Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55.Lebensjahres sowie
eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der
Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2
Abs.1 Nr.7 versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt
einrichten.
2Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen.
3aDas Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse;
3bdie Satzung kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen.
4Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.
(2) 1Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die Seemannskasse nach
deren Satzung.
2Die Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt.
(3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Anspruch nimmt, hat sie die der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hierdurch entstehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang zu erstatten.
§§§
A-3a | Spitzenverband | 143a-143i |
---|
(1) 1Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung ist der Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen
Krankenkassen (Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung).
2Der Spitzenverband hat die ihm zugewiesenen Aufgaben sowie
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zu erfüllen und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) 1Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts.
2Mitglieder sind die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
§§§
(1) Bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.
(2) 1Die Vertreterversammlung besteht aus
höchstens 27 Mitgliedern, die dem Vorstand eines
Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
angehören müssen.
2Jede Verwaltungsgemeinschaft
von Trägern der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung wählt aus ihren Vorständen
insgesamt drei Mitglieder und insgesamt drei
Stellvertreter in die Vertreterversammlung, von denen
je ein Mitglied und je ein Stellvertreter der
Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der
Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen
ohne fremde Arbeitskräfte angehören muss.
(3) 1aDer Vorstand setzt sich aus neun von der
Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten
Mitgliedern zusammen;
1bfür jedes Mitglied wird
ein Stellvertreter gewählt.
2Diese gehören zu je einem
Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer,
der Gruppe der Arbeitgeber und der
Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
an.
3Im Vorstand soll jede Verwaltungsgemeinschaft
der Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung vertreten sein.
(4) 1Für die Organe gelten § 31 Abs.1 bis 3, § 33
Abs.1 Satz 1 und Abs.2, die §§ 35 bis 37 Abs.1,
die §§ 38, 40 bis 42 Abs.1 bis 3, die §§ 58 bis 60,
die §§ 62, 63 Abs.1, 3 und 4, § 64 Abs.1 bis 3
sowie die §§ 65, 66 Abs.1 des Vierten Buches
entsprechend.
2Das Nähere wird in der Satzung
bestimmt.
3Die Vertreterversammlung beschließt
auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die
Belastung von Grundstücken, über die Errichtung
von Gebäuden sowie über die Aufbringung der
Mittel zur Finanzierung der Verbandsaufgaben.
(5) 1In den Selbstverwaltungsorganen wirken in
Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
und der Alterssicherung der
Landwirte die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer
nicht mit.
2Die Belange der Verwaltungsgemeinschaften,
die aus diesem Grunde im Vorstand
nicht vertreten sind, müssen in angemessener
Weise berücksichtigt werden.
3Das Nähere wird in
der Satzung bestimmt.
(6) 1Der Geschäftsführer und der Stellvertreter
des Geschäftsführers werden auf Vorschlag des
Vorstandes von der Vertreterversammlung für eine
Amtsdauer von jeweils sechs Jahren gewählt.
2Eine Wiederwahl ist zulässig.
(7) aDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören
den Selbstverwaltungsorganen mit beratender
Stimme an;
bfür das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt
werden.
§§§
(1) 1Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung hat durch seine Vertreterversammlung
eine Satzung aufzustellen.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) 1Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung, Unterrichtung und Information des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder,
die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und
2Für die Bekanntmachung der Satzung gilt § 34 Abs.2 des Vierten Buches entsprechend.
§§§
(1) 1Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung untersteht der Aufsicht
des Bundesversicherungsamtes.
2Für die Aufsicht
gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend.
(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs.1, § 71d, die §§ 72 bis 76 Abs.1 und 2, § 77 Abs.1, die §§ 78 und 79 Abs.1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend.
(3) 1Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung hat sicherzustellen,
dass seine Ausgaben und Einnahmen sowie das
Vermögen den Aufgabenbereichen der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung und der Alterssicherung
der Landwirte zugeordnet werden
(Kostenverteilungsschlüssel).
2Der Kostenverteilungsschlüssel
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
die im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz erteilt wird.
(4) Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist § 120 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung nimmt für die landwirtschaftliche
Sozialversicherung die Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben wahr.
2Dazu gehören:
Vertretung seiner Mitglieder sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, anderen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof;
aUnterstützung der zuständigen Behörden in
Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung;
b§ 30 Abs.3 des Vierten Buches ist entsprechend
anzuwenden;
Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung durch Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen;
Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung für Unternehmer und Versicherte und der Grundsätze für regionale und trägerspezifische Broschüren;
Erstellung und Auswertung von Statistiken für Verbandszwecke sowie für die Gesetzgebung, Forschung und allgemeine Öffentlichkeit;
Organisation und Durchführung des Qualitätsund Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern (Benchmarking von Leistungsund Qualitätsdaten);
Sicherstellung einer einheitlichen Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der Mitglieder;
Grundsätze der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger;
Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen;
Durchführung oder Vergabe von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
Abschluss von Tarifverträgen für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
Sicherstellung einer einheitlichen Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe durch Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit und
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
Bereitstellung der Informationstechnik in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch
a) Betreiben des gemeinsamen Rechenzentrums der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
b) Planung, Entwicklung, Beschaffung sowie Einsatz von Verfahren und Programmen für die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
Abschluss von Verträgen für die Mitglieder und für die landwirtschaftliche Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit mit anderen Trägern oder Verbänden der Sozialversicherung,
Bearbeitung von Sachverhalten und Erbringung von Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Auslandsberührung im Namen seiner Mitglieder,
Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Namen seiner Mitglieder (§§ 115 bis 119 des Zehnten Buches),
Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder,
Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen für die Verteilung der Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen,
Aufstellung von einheitlichen Abgrenzungskriterien für die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und Abgabe von Empfehlungen zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten und
Erlass von verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug, insbesondere zum Verfahren der Beitragserhebung und zur Beitragsüberwachung, sowie zum Einzug sonstiger Forderungen.
(3) 1Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet
der gesetzlichen Unfallversicherung für die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften weitere
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr.
2Dazu gehören:
a) die Berechnungsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, und
b) ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der für die beitragsbelastbaren Flächenwerte maßgebenden Daten sowie die Führung der Flächen- und Arbeitswertkataster,
Koordination der Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach § 20 Abs.2.
(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:
Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt;
Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
Koordinierung der Schwerpunkte der Unfallverhütung, Erlass von Unfallverhütungsvorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme von Unfallverhütungsvorschriften, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind, und Festlegung eines einheitlichen Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften und
Überprüfung von Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
(5) 1Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den
Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng
mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
eV zusammen.
2Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen
geregelt.
(6) 1Die Entscheidungen des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden
durch die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
getroffen.
2Die Vertreterversammlung kann
die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise
auf den Vorstand übertragen.
3Der Vorstand kann
die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise
auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen.
4Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen
einstimmig ergehen.
5aDer Ausschuss legt dem Vorstand
die Entscheidungen vor;
5bder Vorstand kann
abweichende Entscheidungen treffen.
6Dem Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
können durch die Vertreterversammlung
mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten
Mitglieder weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
übertragen werden.
7Die Entscheidungen
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung zu Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglieder
verbindlich.
(7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die Übertragung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§§§
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung arbeiten bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der Betreuung der Versicherten eng zusammen, um eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.
(2) 1Werden vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung oder von einem
Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer
oder aller Träger eingesetzt, ist durch geeignete
Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen.
2Die Verfahren bedürfen der Genehmigung
durch die jeweilige Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.
§§§
(1) 1Mit dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden
Geschäftsführer des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird
für ihre Amtsdauer ein Dienstordnungsverhältnis
auf Zeit oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis
auf Zeit begründet.
2Das befristete Dienstordnungsverhältnis oder der Arbeitsvertrag bedarf der
Zustimmung der nach § 143d zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) aDie Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis
oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung
des Geschäftsführers des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
dürfen die Bezüge nach Besoldungsgruppe B 6
der Bundesbesoldungsordnung nicht übersteigen;
bfür den stellvertretenden Geschäftsführer darf die
Besoldungsgruppe B 5 nicht überschritten werden.
(3) Ist der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus einem Dienstordnungsverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewählt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
§§§
Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften der §§ 144 bis 147 anzuwenden.
§§§
(1) 1Vor verbindlichen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 143e über
die wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation und
die Organisation der beruflichen Aus-, Fortund Weiterbildung
ist die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
anzuhören.
2Vor der Anhörung nach
Satz 1 ist die Gemeinsame Personalvertretung
frühzeitig zu unterrichten.
3Gleiches gilt für Entscheidungen,
deren Umsetzung in gleicher Weise
wie Entscheidungen nach Satz 1 Einfluss auf die
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben
können.
4Das Verfahren zur Beteiligung ist in einer
Vereinbarung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung und der Gemeinsamen
Personalvertretung zu regeln.
(2) Mitglieder der Gemeinsamen Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Vertreterinnen und Vertreter der Personalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder, soweit sie gebildet sind, der Gesamtpersonalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Personalrates des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
(3) 1Die Gemeinsame Personalvertretung des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
setzt sich aus Mitgliedern der Personalvertretungen
nach Absatz 2 Satz 1 zusammen.
2Insgesamt dürfen je Verwaltungsgemeinschaft
entsandt werden:
drei Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 699 wahlberechtigten Beschäftigten,
sechs Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 699 wahlberechtigten Beschäftigten.
3Aus der Personalvertretung des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden
drei Mitglieder entsandt.
4Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschließt
mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder
eine Geschäftsordnung, die Regelungen
über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung
und zur Beschlussfassung enthalten
muss.
5Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.
6Kostentragende Stelle im Sinne des § 44 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
(4) 1Vor Entscheidungen des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, die sich
auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
bei den Beschäftigten ihrer Mitglieder
auswirken, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung im Sinne der Regelungen der
§§ 19 und 20 des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern in der Bundesverwaltung
und in den Gerichten des Bundes mit.
2Die Gleichstellungsbeauftragte
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beteiligt
die Gleichstellungsbeauftragten der Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
§§§
A-4 | Weitere Versicherungseinrichtungen | 144-143 |
---|
1Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt
werden.
2Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger
mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§§§
1Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren
Festsetzung zu regeln.
2Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.
§§§
1Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig.
2Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.
§§§
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.
§§§
(1) 1Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
2Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
3Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen
erforderlich ist.
4Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten.
2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1), für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.
(4) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren Versicherte
die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfallversicherung ist,
für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches
Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen.
2Das gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen haben.
3Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
2Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
3Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen
erforderlich ist.
4Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes mit besonderen Ergänzungen, soweit dies
wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten.
2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.
(4) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundesministerium der Finanzen und die Unternehmen, für deren Versicherte die Unfallkasse Post und Telekom Träger der Unfallversicherung ist, für die Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post und Telekom erforderliches
Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen.
2Dies gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom Aufgaben der Unfallversicherung einschließlich Überwachung und Prävention bei der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder der Zentralstelle Arbeitsschutz im Bundesamt für Post und Telekommunikation wahrgenommen haben.
3Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
2Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
3Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten.
2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1), für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.
§§§
[ « ] | SGB-VII | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§