VIG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2125-46
Gesetz
zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
vom 05.11.07 (BGBl_I_07,2558)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17.10.12 (BGBl_I_12,2166, berichtigt (BGBl_I_12,2725)
bearbeitet und verlinkt (52)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2010 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.
§§§
(1) 1Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
(3) von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
(4) von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
(5) die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
(6) die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
(7) zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
(7) die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
(8) Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer
Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art
ihrer Speicherung vorhanden sind.
2Der Anspruch nach
Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder
Beschränkungsgrund nach § 3 (9) vorliegt.
(2) 1Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
jede Behörde im Sinne des § 1 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (10) dienen,
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (11) dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
2Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.
(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
(4) (12) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
§§§
1Der Anspruch nach § 2 (2) besteht wegen
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a) soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa) nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb) die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b) (3) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c) (4) soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d) soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e) in der Regel bei Informationen nach § 2 (5) Abs.1 Satz 1 Nr.1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird, (6)
b) der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c) durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, (7) offenbart würden oder
d) aZugang zu Informationen beantragt wird, die einer
Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift
angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung
(8)
mitgeteilt worden sind;
bdies gilt auch, wenn das meldende oder
unterrichtende Unternehmen irrig angenommen
hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet
zu sein.
2Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht,
wenn die Betroffenen dem Informationszugang
zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse
an der Bekanntgabe überwiegt (9).
3Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines
Verfahrens vor einem Strafgericht nur
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden (9).
4Im Fall des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe a gilt § 5 Abs.1
Satz 2 und Abs.3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.
5Der Zugang zu folgenden Informationen kann
nicht unter Berufung auf das Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind (10).
6aGleiches gilt für den Namen des Händlers, der
das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher
abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung,
eine aussagekräftige Beschreibung und
bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes
und in den Fällen des § 2 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen
und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten,
Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der
Liefer- und Vertriebskette;
6bSatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden (11).
§§§
(1) 1Die Information wird auf (2) Antrag erteilt.
2Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere
erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist.
3Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten (3).
4Zuständig ist
5Abweichend von Satz 4 (4) Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.
(2) 1Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des
Absatzes 1 Satz 4 (5) auch in Verbindung mit Satz 5 (5) zuständige Stelle.
2Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr
nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten
werden müssen, zu beschaffen.
(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,
soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,
(6) soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,
(6) bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.
(4) 1Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller
über die begehrten Informationen bereits verfügt.
(5) 1Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in
zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt
und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden.
2Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt,
wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 (7) gewährt.
3Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im
Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der
Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2
ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung
gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass die Information durch die
Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
erfolgen wird (8).
§§§
(1) 1Das Verfahren einschließlich der Beteiligung
Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang
des Verfahrens berührt werden können, richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder
den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.
2Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit
der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen
werden kann
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
3Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) 1Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem
Monat zu bescheiden.
2aIm Fall einer Beteiligung
Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate;
2bderAntragsteller ist hierüber zu unterrichten.
3Die Entscheidung
über den Antrag ist auch der oder dem
Dritten bekannt zu geben.
4Auf Nachfrage des Dritten
legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers
offen.
(3) 1Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen.
2Wird
der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist
mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen
ganz oder teilweise zu einem späteren
Zeitpunkt zugänglich sind.
(4) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben in
den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
Fällen keine aufschiebende Wirkung.
2Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen
wird, darf der Informationszugang erst erfolgen,
wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt
gegeben worden ist und diesem ein ausreichender
Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen
eingeräumt worden ist.
3Der Zeitraum nach Satz 2
soll 14 Tage nicht überschreiten.
(5) 1Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68
der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt,
wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde
erlassen worden ist.
2Widerspruchsbehörde
ist die oberste Bundesbehörde.
§§§
(1) 1Die nach § 3 Abs.1 zuständige Behörde gibt Dritten, deren
Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.
2Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit einer oder
eines Dritten auszugehen, soweit
3Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interessen, wenn der oder die Dritte nicht Stellung nimmt oder die Akteneinsicht ablehnt.
(2) 1Der Antrag ist in der Regel innerhalb einer Frist von einem
Monat zu bescheiden.
2Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des
Informationszugangs mitzuteilen.
3Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags
ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz
oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
(3) 1aSoweit eine Beteiligung Dritter im Sinne des Absatzes 1 stattgefunden hat, verlängert sich die Frist des Absatzes 2 auf zwei Monate;
1bder Antragsteller ist hierüber
zu unterrichten.
2Die Entscheidung über den Antrag,
einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung,
ist auch dem oder der Dritten bekannt zu geben.
3Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die
Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen
nach Anordnung der sofortigen Vollziehung.
(4) 1Im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf
Informationszugang findet ein Vorverfahren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) auch
dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde
erlassen worden ist.
2Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundes- oder Landesbehörde.
(5) Bei Anfragen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter Texte eingereicht werden, gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§§§
(1) 1Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang
durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen.
2Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem
Grund auf andere Art gewährt werden (2).
3aDie informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen
Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 (3) über das Internet
oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen;
3b§ 5 Absatz 1 (3) gilt entsprechend.
4Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher
verständlich dargestellt werden.
(2) (4) 1Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.
(3) 1Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche
Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.
2Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an
der Richtigkeit sind mitzuteilen.
(4) (5) 1Stellen sich die von der informationspflichtigen
Stelle zugänglich gemachten Informationen
im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden
Umstände als unrichtig wiedergegeben
heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen,
sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies
zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls
erforderlich ist.
2Die Richtigstellung soll in
derselben Weise erfolgen, in der die Information
zugänglich gemacht wurde.“
§§§
(1) (2) 1Für Amtshandlungen der Behörden nach diesem
Gesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende
Gebühren und Auslagen erhoben.
2Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von
250 Euro.
3Sofern der Antrag nicht kostenfrei bearbeitet
wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche
Höhe der Kosten vorab zu informieren.
4Er ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag
zurücknehmen oder einschränken zu können.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch Behörden des Bundes vorgenommen werden.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch Stellen des Bundes ausgeführt wird.
2§ 15 Abs.2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
§§§
VIG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§