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Amtliche Fußnoten |
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§§§
zur Überschrift VIG |
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Die Überschrift wurde durch die Abkürzung "- VIP" ergänzt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes vom 10.12.12 (BGBl_I_12,2725)
§§§
zu § 1 VIG |
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§ 1 wurde dem bisherigen § 1 vorangestellt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§§§
zu § 2 VIG |
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In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wurden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.7 iVm Art.42 Abs.1 des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1934)
§ 1 wurde § 2, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.3 a) aa) aaa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
1. Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind,
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.3 a) aa) bbb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.3 a) aa) ccc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 2 Absatz 1 Satz 1 bisherige Nummer 3 wurde Nummer 4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.3 a) aa) ddd) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wurde neu eingefügt und die bisherige Nummer 4 wurde Nummer 6, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.3 a) aa) eee) und fff) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 2 Absatz 1 Satz 1 bisherige Nummer 5 wurde Nummer 7 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.3 a) aa) ggg) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
5. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen sowie Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in § 39 Abs.1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannte Vorschriften, soweit die Verstöße sich auf Erzeugnisse beziehen,
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wurden nach den Wörtern „in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke“ die Wörter „oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wurden nach den Wörtern „in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke“ die Wörter „oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 2 Absatz 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 3 VIG |
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§ 2 wurde § 3, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1“ wird durch die Angabe „§ 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.4 a) bb) aaa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
b) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, es sei denn, es handelt sich um in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder 2 genannte Informationen, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind;
§ 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.4 a) bb) bbb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e wurde die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.4 a) bb) ccc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wurden die Wörter „es sei denn, das Informationsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers überwiegt das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs oder die oder der Dritte hat eingewilligt,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.4 a) cc) aaa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wurden nach den Wörtern „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse“ die Wörter „ , insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen,“ eingefügt und die Wörter „oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind,“ wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.4 a) cc) bbb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wurden die Wörter „darüber, dass ein vorschriftswidriges Erzeugnis hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt worden ist,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.4 a) cc) ccc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 3 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 3 neuer Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
5Nicht unter ein in Satz 1 Nr.2 Buchstabe c genanntes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder eine dort genannte sonstige wettbewerbsrelevante Information fallen Informationen nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1.
§ 3 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§§§
zu § 4 VIG |
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§ 3 wurde § 4, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „schriftlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 4 Absatz 1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 4 Absatz 1 neuer Satz 5 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.5 a) cc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 4 Absatz 2 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ und die Angabe „Satz 4“ wird durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 4 Absatz 3 Nummer 3 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 4 Absatz 5 Satz 2 wurde die Angabe „§ 5 Abs.1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.5 d) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 4 Absatz 5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.5 d) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§§§
zu § 5 VIG |
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§ 4 wurde § 5, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die nach § 3 Abs.1 zuständige Behörde gibt Dritten, deren
Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.
2Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit einer oder
eines Dritten auszugehen, soweit
3Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interessen, wenn der oder die Dritte nicht Stellung nimmt oder die Akteneinsicht ablehnt.
(2) 1Der Antrag ist in der Regel innerhalb einer Frist von einem
Monat zu bescheiden.
2Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des
Informationszugangs mitzuteilen.
3Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags
ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz
oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
(3) 1aSoweit eine Beteiligung Dritter im Sinne des Absatzes 1 stattgefunden hat, verlängert sich die Frist des Absatzes 2 auf zwei Monate;
1bder Antragsteller ist hierüber
zu unterrichten.
2Die Entscheidung über den Antrag,
einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung,
ist auch dem oder der Dritten bekannt zu geben.
3Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die
Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen
nach Anordnung der sofortigen Vollziehung.
(4) 1Im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf
Informationszugang findet ein Vorverfahren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) auch
dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde
erlassen worden ist.
2Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundes- oder Landesbehörde.
(5) Bei Anfragen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter Texte eingereicht werden, gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§§§
§§§
zu § 6 VIG |
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§ 5 wurde § 6, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
In § 6 Absatz 1 neuer Satz 3 wurde die Angabe „§ 3 Abs.1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1“ und die Angabe „§ 4 Abs.1“ wird durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 6 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse
über ein im Antrag nach § 3 Abs.1 konkret bezeichnetes Erzeugnis vorliegen, teilt sie dies dem
Antragsteller mit und weist, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, auf eine andere Stelle
hin, bei der diese Informationen vorhanden sind.
2aSie kann die Anfrage auch an die andere Stelle weiterleiten;
2bin diesem Fall unterrichtet sie den Antragsteller über die
Weiterleitung.
§ 6 Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§§§
zu § 7 VIG |
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§ 6 wurde § 7, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
§ 7 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.12, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.12 (BGBl_I_12,476)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz der Behörden nach § 1 Abs.2 oder § 3 Abs.1 Satz 3 auch in Verbindung mit Satz 4 werden vorbehaltlich des Satzes
2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
2Der Zugang zu Informationen nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ist kostenfrei.
§§§
VIG | [ ] |
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