BGBl.I/FNA:neu:2125-44
Gesetz
zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB
vom 24.Juli 2009
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
zu schützen,
die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr
mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen,
b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr
mit Futtermitteln
sicherzustellen,
a) bei Futtermitteln
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die
tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch
in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu
schützen,
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu
fördern, dass
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten
und verbessert wird und
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel
und sonstigen Produkte den an sie gestellten
qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit, entsprechen.
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28.Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl.EG Nr.L 31 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22.Juli 2003 (ABl.EU Nr.L 245 S.4).
§§§
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich
Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische
Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002.
(3) 1Lebensmittel-Zusatzstoffe
sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.
2Den Lebensmittel-Zusatzstoffen
stehen gleich
Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise
weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-,
Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel
verwendet werden,
Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz,
Aminosäuren und deren Derivate,
Vitamine A und D sowie deren Derivate.
3Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht
Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen
während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden
und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau-
oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf
dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe),
zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen,
ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Abs.2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG der Rates vom 22.Juni 1988
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung
(ABl. EG Nr. L 184 S. 61),
Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nr.4 der Verordnung (EG) Nr.178/2002.
(5) 1Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu
bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu
werden, den Körpergeruch zu beeinflussen.
2Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.
(6) 1Bedarfsgegenstände sind
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl.EU Nr.L 338 S.4),
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen,
die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu
kommen,
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt
sind,
Spielwaren und Scherzartikel,
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche
Wimpern, Armbänder,
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der
Nummer 1 bestimmt sind,
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die
für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in
Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
2Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs.2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des
Artikels 3 Nr.8 der Verordnung (EG) Nr.178/2002; für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Artikel 3 Nr.8 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 entsprechend,
Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des
Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen,
Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,
Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren,
Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher im
Sinne des Artikels 3 Nr.18 der Verordnung (EG) Nr.178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder derjenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein
Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher
gleichstehen,
Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch
den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen,
Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunternehmen
im Sinne des Artikels 3 Nr.2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002,
Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels
3 Nr.3 der Verordnung (EG) Nr.178/2002,
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Produkte,
die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit
Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens,
der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungsoder
Registrierungsverfahren unterliegen,
Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen
im Sinne des Artikels 3 Nr.5 der Verordnung (EG) Nr.178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren
bestimmt sind,
Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunternehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels
3 Nr.6 der Verordnung (EG) Nr.178/2002, auch soweit sich deren Verantwortung auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
Einzelfuttermittel: einzelne Stoffe, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe,
die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem,
bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere
verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe,
die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen
Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden;
den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe
gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für
Vormischungen bestimmt sind,
Mischfuttermittel: Stoffe in Mischungen, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden,
Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind,
Futtermittel-Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
(ABl.EU Nr.L 268 S.29, 2004 Nr.L 192 S.34),
Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Artikels
2 Abs.2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr.1831/2003,
unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchenerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten
sind und
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen
Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche
eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände
in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder
sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmittel
oder Produkte nachteilig beeinflussen
können,
Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vorratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln,
soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind und die
in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,
Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen,
Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen
Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an
einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des
unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,
soweit dieses Gesetz dies bestimmt,
für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die
ihnen nach § 2 Abs.3 Satz 2 oder auf Grund des Absatzes 3 Nr.2 gleichgestellten Stoffe,
für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum
Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,
auch vorübergehend, zu verbleiben,
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1 Abs.2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse –;
sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder auf Grund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verweisen.
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
können
Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2
Abs.2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt werden,
weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestimmungen oder davon abweichende Begriffsbestimmungen
vorgesehen werden, soweit dadurch der Anwendungsbereich dieses
Gesetzes nicht erweitert wird.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
andere Gegenstände und Mittel des persönlichen
oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen,
bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch nur für bestimmte Verwendungszwecke, den Lebensmittel-Zusatzstoffen
gleichzustellen.
§§§
A-2 | Verkehr mit Lebensmitteln | 5-16 |
(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel
für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 ist.
2Das Verbot des Artikels 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt unberührt.
(2) Es ist ferner verboten,
Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen.
§§§
(1) Es ist verboten,
bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln
von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, a) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe unvermischt
oder in Mischungen mit anderen Stoffen
zu verwenden,
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch
nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in
die Lebensmittel gelangen,
c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene
Lebensmittel-Zusatzstoffe in den Lebensmitteln
zu erzeugen,
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs.1 oder 2 Nr.1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher,
die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
durch die Verbraucherin oder den Verbraucher gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen.
(2) 1Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.
2Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken vereinbar ist,
Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke
zuzulassen,
Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs.1 zuzulassen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1
Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2,
genannten Zwecke erforderlich ist,
Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-
Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen,
Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-
Zusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,
Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu erlassen,
bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen
von der Regelung des § 6 Abs.2 Satz 1 auszunehmen,
die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei
dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken.
§§§
(1) Es ist verboten,
bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden
Strahlen anzuwenden,
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs.1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für
bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.
§§§
(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz,
der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen
(Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder
Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen.
2Satz 1 Nr.2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren
Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen
festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln
beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen
nicht überschritten sein dürfen,
b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei
denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
angewendet worden sind, zu verbieten,
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
oder mit denen Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,
Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen
vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
soweit es mit den in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken
vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1
Nr.2 zuzulassen.
§§§
(1) 1Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn
in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
nach Artikel 5 Abs.2 der Verordnung (EWG)
Nr.2377/90 des Rates vom 26.Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
(ABl.EG Nr.L 224 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr.712/2005 der Kommission vom 11.Mai 2005 (ABl.EU Nr.L 120 S.3),
bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG)
Nr.2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
nach Absatz 4 Nr.1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,
a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,
b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach
Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert
worden sind.
2Satz 1 Nr.4 und 5 gilt nicht, soweit für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nr.1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
nach Artikel 5 Abs.2 der Verordnung (EWG)
Nr.2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet
werden dürfen,
nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem lebenden Tier im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 zugelassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,
a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, vom dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind,
b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittel-
Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewonnen werden,
von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen,
die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen
Inverkehrbringen nicht überschritten
sein dürfen,
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatzstoffe
in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen,
von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte
Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten
auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen
Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine
verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr
gebracht werden,
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen
Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder
verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer
Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene
Lebensmittel übergehen,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1
Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,
soweit es mit den in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
des Absatzes 3 zuzulassen.
(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs.2
Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs.4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.
§§§
(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete
Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,
Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel
besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
(2) Es ist ferner verboten,
andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
a) nachgemachte Lebensmittel,
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in
ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder
Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich gemindert sind oder
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein
einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit
zu erwecken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen.
§§§
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln
oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung
oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
Krankengeschichten oder Hinweise auf
solche,
Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen
der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
zu verwenden.
(2) 1Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe.
2Die Verbote des Absatzes 1 Nr.1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes bestimmt.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den
Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch
in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände
oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,
für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das
Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen,
das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von
a) bestimmten Lebensmitteln,
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen,
vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach
dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr.178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen
sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken,
für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige
warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben.
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1
Nr.1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs.1 Nr.1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen
nach § 8 Abs.2 Nr.1 zugelassenen Behandlung oder
Bestrahlung kenntlich zu machen sind und dabei
die Art der Kenntlichmachung zu regeln,
Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit.
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass
a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung,
Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an
die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit
nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von
bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur
unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur
unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben
oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen, und die Einzelheiten hierfür
zu bestimmen,
c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen
nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass
für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten
Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben
werden darf,
d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren
angewendet worden sind, nur unter bestimmten
Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen,
e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer
Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt
werden müssen,
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den
Verkehr gebracht werden dürfen,
g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben,
insbesondere über die Anwendung von Stoffen
oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse,
beizufügen sind,
zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des
Abnehmers erfolgen soll.
(5) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt
waren, zu verbieten oder zu beschränken.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
das Inverkehrbringen von vom Tier
gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und
Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln,
das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom
Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen
führen dürfen,
vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht werden können,
ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes entsprechen,
das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach
§ 13 Abs.1 Nr.3 und 4 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs.1 oder § 34 Abs.1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der
Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, die Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter
Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung
dieser Lebensmittel zu vermeiden,
und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs.1 Nr.1, Abs.2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Abs.1 Nr.11 und 14 und Abs.3 Nr.4 und 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick
auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt werden müssen sowie die Führung von Nachweisen zu regeln,
vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen
sind,
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer
Aufbewahrung zu regeln,
das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung
mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen.
§§§
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung
von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der
Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards
beschlossen.
(3) 1Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht.
2Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
§§§
(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird
beim Bundesministerium gebildet.
(2) 1Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem
Verhältnis.
2Das Bundesministerium bestellt den
Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
(3) 1Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen.
2Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam.
3Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
§§§
A-3 | Verkehr mit Futtermitteln | 17-25 |
(1) 1Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel
die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
2Die Verbote des Artikels 15 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 über das
Inverkehrbringen,
Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende
Tiere von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
(2) Es ist ferner verboten,
Futtermittel
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,
dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Verwendung geeignet sind, die tierische
Gesundheit zu schädigen,
b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung
geeignet sind,
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu
beeinträchtigen,
bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
Futtermitteln enthalten gewesen sind, den
Naturhaushalt zu gefährden,
Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung
dienen, zu schädigen,
b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung
dienen, zu schädigen,
b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden.
§§§
(1) 1Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln,
die diese Einzelfuttermittel enthalten, an
Pferde,
andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art,
deren Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,
ist verboten.
2Das Verbot gilt nicht für
Milch und Milcherzeugnisse,
Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.
3Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt.
4Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG) Nr.999/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 mit
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.EG Nr.L 147 S.1)
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen und die
Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht
nach
anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer ausgeführt
werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1
Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder
soweit es mit den in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken
vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Absätze
1 und 2 zuzulassen.
§§§
(1) 1Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
zu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn
einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird,
zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel
besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,
bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete
Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,
Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.
(2) Es ist ferner verboten,
nachgemachte Futtermittel,
Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in
ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in
den Verkehr zu bringen.
§§§
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für
sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr.2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen
der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
§§§
(1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht
werden.
(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang
der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30.Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl.EG Nr.L 213 S.8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23.Dezember 2004
(ABl.EU Nr.L 379 S.81), aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen sind.
(3) 1Futtermittel, die
Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die
a) nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.5 Buchstabe a
oder c, Nr.6 oder 7 zugelassen sind, oder
b) einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.11 Buchstabe a
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,
einer durch
a) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft,
b) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a,
c) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe b,
d) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.3,
e) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.12
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,
dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 Buchstabe c und
Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr.3
festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,
verfüttert werden.
3Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.
(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen
nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaft oder
b) durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen
nach diesem Abschnitt
zugelassen sind und den durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.11 Buchstabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,
im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht verabreicht
werden.
(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem
Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, 3 Buchstabe b oder Nr.4, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der
Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der in Abs.1 Nr.1, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
den Höchstgehalt an
a) unerwünschten Stoffen,
b) Mittelrückständen
festzusetzen,
Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen,
den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-
Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln
festzusetzen,
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen,
bestimmte Futtermittel
a) allgemein,
b) für bestimmte Zwecke oder
c) für bestimmte Verwendungszwecke
zuzulassen,
Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatzstoffe
nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedürfen,
Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als
Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,
vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Verkehr
gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln
oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung
von Futtermitteln
a) zu verbieten,
b) zu beschränken,
c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie
die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung
zu regeln,
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel
und die tierische Erzeugung abhängig zu machen,
insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit,
Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung
und technologischen Beschaffenheit, ihres
Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres
Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer
Zusammensetzung,
für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben,
dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte als Lebensmittel
nicht gewonnen werden dürfen,
Anforderungen an
a) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfuttermittel
oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit,
Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit,
b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich
ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,
ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und
ihrer Zusammensetzung festzusetzen,
bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände
oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Zulassung
abhängig zu machen,
die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die
eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen,
Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stellen,
in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt
werden,
die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur Beförderung von Futtermitteln dienenden Transportmittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachweisen über die Reinigung
und Desinfektion zu regeln,
das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt
sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in
Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu verbieten oder
zu beschränken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.
§§§
1Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit.
2Futtermittel gelten insbesondere nicht
als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nr.1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung
der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2,
genannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes
für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen
Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,
Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futtermittel,
Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs- oder
Erhebungsprogramme zu regeln.
§§§
A-4 | Verkehr mit kosmetischen Mitteln |
26-29 |
1Es ist verboten,
kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu
bringen.
2Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung
der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller
sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.
§§§
(1) 1Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck
erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit
erwartet werden kann,
zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,
Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über
a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge
des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen
Personen,
b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit,
Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
Herkunft oder Art der Herstellung
verwendet werden,
ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,
für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 Abs.1 Nr.1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegenstände
vorgesehenen Regelungen entsprechen.
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1
Nr.1 oder nach Absatz 1 Nr.2 in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.1 bis 4 Buchstabe a oder Nr.5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder demjenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner
Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über die in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten
über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen
zu bestimmen,
zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mittel
sammeln und auswerten und bei Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten
(Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen),
weiterleiten kann,
zu bestimmen, dass die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff
bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von
allgemeiner Bedeutung sind.
2Die Angaben nach Satz 1 Nr.1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden,
Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten.
3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die
Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder
dem Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammensetzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel ergibt, und über den für die Bewertung Verantwortlichen
für die für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und
die Einzelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu
bestimmen,
vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer den für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen
Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben nach Nummer 1
mitzuteilen hat,
bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit
kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu machen,
vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer bestimmte Angaben über
a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammensetzung
kosmetischer Mittel oder
b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die
menschliche Gesundheit
auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben,
dass kosmetische Mittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu beschränken.
§§§
A-5 | Sonstige Bedarfsgegenstände | 30-33 |
Es ist verboten,
Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu
behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung,
insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,
Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem
oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame
Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1
Nr.1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme
der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
§§§
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1, die den in Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu
verwenden oder in den Verkehr zu bringen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche
in Mengen abgeben, die geeignet sind,
die menschliche Gesundheit zu gefährden,
die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack
oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken,
vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,
die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten
oder zu beschränken,
Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucherinnen
oder Verbraucher einwirken oder übergehen können oder
b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen
von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen
vorhanden sein dürfen,
Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände
verwendet werden,
Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 zu
erlassen,
vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstände
im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden,
beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen
Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1
Nr.1 bis 4 Buchstabe a, Nr.5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung
nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr
gebracht werden.
§§§
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten
Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen.
§§§
A-6 | Gemeinsame Vorschriften | 34-37 |
1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs.5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten
Erzeugnissen
zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche
Beseitigung, zu regeln,
zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,
von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer
Genehmigung abhängig zu machen,
von einer Anzeige abhängig zu machen,
die Voraussetzungen und das Verfahren für
die Zulassung, die Registrierung und die Genehmigung nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,
das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für
die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den
Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,
von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse
abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses
ergibt.
2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die
Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1
Nr.2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung
von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere
a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des
Volumens sowie
b) Angaben über
aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammensetzung,
die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder
Energiewerte,
bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen
Verantwortlichen, die Anwendung von Verfahren,
den Zeitpunkt oder die Art und Weise der
Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die
Zubereitung, den Verwendungszweck oder,
für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit
vorzuschreiben,
für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass
a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines Verschlusses zu
regeln,
b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen,
in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst zum Verkauf
vorrätig gehalten werden, der Inhalt
anzugeben ist,
c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben
sind,
für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,
für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen
bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzulegen.
§§§
1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der erforderlichen Hygiene durchzuführen
und darüber Nachweise zu führen haben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der
betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der Kontrollergebnisse zu regeln,
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte
Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer
Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten
Untersuchungsmaterials zu regeln.
2Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1
Nr.1 gehalten werden.
3Eine Mitteilung auf Grund
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.2 oder eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.4 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder
Aushändigenden verwendet werden.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2,
genannten Zwecke erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen oder registriert sein müssen sowie das Verfahren für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung einschließlich
des Ruhens der Anerkennung oder Zulassung zu regeln,
die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine
Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu erteilen ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.2 können an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über
die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene
Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderungen,
die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz,
das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen Person,
die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderliche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen Person,
die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbewahrung festgelegt werden.
§§§
(1) 1Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
2§ 55 bleibt unberührt.
(2) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
2Das Bundesministerium der Verteidigung
kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder
haben sich gegenseitig
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und
bei der Ermittlungstätigkeit zu
unterstützen.
(4) Die zuständigen Behörden
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte geltenden Vorschriften zu ermöglichen,
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber.
(5) Hat die nach § 39 Abs.1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung
des § 40 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.
(6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte
mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen
und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,
die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft mitteilen.
(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche
Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaft.
§§§
(1) 1Die Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 ist Aufgabe
der zuständigen Behörden.
2Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
(2) 1Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder
zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung
erforderlich sind.
2Sie können insbesondere
anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt
und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das
Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes nicht entspricht,
vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen
Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten
Prüfung vorliegt,
das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,
eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein
Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen
und, soweit dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr.1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse
veranlassen,
das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission
hierzu ermächtigt worden ist und dies das
Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt
gemacht hat oder
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,
dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Risiko
für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit
sich bringen,
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen
werden,
Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht
des Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Verbraucher nach
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und
die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren.
(3) Eine Anordnung nach
Absatz 2 Satz 2 Nr.3 und 5 kann auch in Bezug
auf das Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit des Menschen abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis
über die weitere Zulassung des betroffenen Erzeugnisses
von der zuständigen Stelle entschieden ist,
Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie § 40 gelten für mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.
(5) 1Zum Zweck der Verringerung
oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.2 festgesetzten Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln.
2Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen
anordnen.
3Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt.
4Die zuständigen Behörden informieren
das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 71
Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter
Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
Artikel 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002,
Artikel 15 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 erster
Anstrich der Verordnung (EG) Nr.178/2002 oder
§ 5, § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1, § 26 oder § 30
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung
oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf Grund der Absätze 2
bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, auf Grund
derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann,
anwendbar.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr.178/2002
informieren.
2Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise kann auch erfolgen, wenn
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die
a) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen
wurde, oder
b) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
vor Täuschung dienen, in nicht unerheblichem
Ausmaß verstoßen wurde,
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb
der gebotenen Zeit behoben werden kann,
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen,
dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr.2 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.
(2) Eine Information der Öffentlichkeit durch
die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen
und Verbraucher nicht erreichen.
(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören,
sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.
(4) 1Eine Information der Öffentlichkeit darf nicht mehr ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen
ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits
verbraucht ist.
2Abweichend von Satz 1 darf eine
Information der Öffentlichkeit ergehen, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr vorliegt oder vorgelegen hat und eine
Information für medizinische Maßnahmen angezeigt ist.
(5) 1Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist.
2Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde hat
zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die
von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein können, anzustellen, wenn
bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder bei von ihnen gewonnenen Lebensmitteln
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung
verboten ist, oder
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer
Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die
die Anwendung ausgeschlossen ist,
nachgewiesen oder
bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungsprodukte überschritten wurden
oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen.
2Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die in Satz 1 Nr.1 genannten Tiere bestimmte Futtermittel.
(2) 1Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen
Ermittlungen gegeben sind.
2Abweichend von Satz 1 und § 10 Abs.2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unternehmen mit Zustimmung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde genehmigen, soweit Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt werden können.
3Die zuständige Behörde hat Anordnungen
nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind.
4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines
lebenden Tieres im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen unschädliche Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Untersuchung
nachgewiesen wurde, dass
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Artikel 5 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.2377/90 nicht angewendet werden dürfen, oder
Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des
§ 10 Abs.4 Nr.1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs.1 Nr.1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort
jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen wird,
angewendet worden sind.
(4) 1Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem Tier, nicht aber deren Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1
aufrechtzuerhalten.
2Abweichend von Satz 1 und § 10 Abs.2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren vorbehaltlich des Satzes 3 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen.
3Die zuständige Behörde darf die Abgabe
oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb nur im Fall des Nachweises von Stoffen nach Absatz 3 Nr.1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass
eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen
durch Rückstände ausgeschlossen ist oder
der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verboten ist.
(5) 1Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anordnung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von lebenden
Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 des in Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden sein könnten.
2Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
3Die Auswahl der Tiere hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
zu erfolgen.
(6) 1Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 des in Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden sein könnten, und deren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen
wurde.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres in einem Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3
Abs.1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 über
zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(ABl.EG Nr.L 290 S.14) erfüllt, entscheidet.
3Bei Vorliegen einer Entscheidung
nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 nachgewiesen
wurden.
(7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den
Absätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kosten
der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere
zu tragen.
§§§
(1) 1Die Überwachung
der Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen.
2Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person
obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,
vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,
Vorschriften über die
a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen,
die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich
ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten
sachkundigen Personen,
b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in
Satz 1 genannten Personen zu stellen sind, sowie das
Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der
fachlichen Anforderungen zu regeln.
3Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nr.3 zu erlassen, soweit das
Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht.
4Die Landesregierungen sind befugt, die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden
zu übertragen.
(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug
auch alle Beamten der Polizei, befugt,
Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen
a) Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht werden,
b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
befinden oder
c) Futtermittel verfüttert werden, sowie die
dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume
und Räume auch außerhalb der dort
genannten Zeiten,
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt;
alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen
und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 zu besichtigen und zu fotografieren;
von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen
Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung,
das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden
Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen
und das Verfüttern zu verlangen;
entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu entnehmen.
(3) 1Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nr.1, 3 und 4 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 zu entnehmen.
2Die Befugnisse nach Absatz 2 Nr.1 und 3 gelten auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Überwachung durchführenden Person befinden.
(4) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen
Verwaltungsbehörden mitteilen.
§§§
(1) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
2aSoweit in Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, zurückzulassen;
2bder Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.
(2) 1Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln.
2Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers auf
dessen Kosten und Gefahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten
Sachverständigen zur Untersuchung auszuhändigen.
(4) 1Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet.
2Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten
nicht für Proben von Futtermitteln.
§§§
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42
Abs.2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei
der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen
die Räume und Geräte zu bezeichnen,
Räume und Behältnisse zu öffnen und
die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) 1Die in § 42 Abs.2 Nr.4 genannten Personen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu erteilen.
2Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung
tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs.2 Unterabs.2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 eingerichteten Systems
oder Verfahrens besitzt und
zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Sind die in
Satz 1 oder
Artikel 18 Abs.3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr.178/2002
genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar,
sind sie elektronisch zu übermitteln.
(4) 1Eine
Unterrichtung nach Artikel 19 Abs.1 oder 3 Satz 1
oder Artikel 20 Abs.1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr.178/2002,
Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs.3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden
oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden.
2Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs.1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs.1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 erlangten Informationen dürfen von der für
die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der
in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten
Zwecke verwendet werden.
§§§
(1) 1Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen
ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen.
2Die Streitigkeit ist binnen eines Monats
nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.
3Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) 1Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
2Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht
im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
3Abweichend von § 1059 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über
a) die personelle, apparative und sonstige technische
Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche
Untersuchungen durchführen,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung
von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind, zu erlassen;
in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b kann vorgesehen
werden, dass private Sachverständige sich nur solcher
Dritter zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen
Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder registriert
sind,
Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,
einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, auch
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probenahmeverfahren und der Analysemethoden,
zu erlassen,
die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stichprobenuntersuchung
dieser Partie abhängig zu machen,
Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen
vorzuschreiben,
vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel verwechselbaren Produkts über eine zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen
wurde, zu unterrichten ist.
2Soweit in den Fällen des Satzes 1
Nr.1 bis 4 Rechtsverordnungen nach § 13 Abs.5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung,
vorzuschreiben,
a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das
Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland
oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen
und das Verfüttern von Futtermitteln Buch zu führen
ist und die zugehörigen Unterlagen aufzubewahren
sind,
b) dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in
den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem
Inland verbracht werden dürfen,
c) dass und in welcher Weise
aa) Vorhaben, Futtermittel gewerbsmäßig zu behandeln,
herzustellen, in den Verkehr zu bringen
oder zu verfüttern,
bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweglichen
Anlagen zum gewerbsmäßigen Behandeln,
Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüttern
von Futtermitteln und der Einsatz solcher
Anlagen anzuzeigen sind,
Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nachweisen über die Feststellung von
a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der
Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1, die Betriebe von anderen Betrieben
beziehen oder an andere Betriebe abgeben,
b) Name und Anschrift der Lieferanten und der
Abnehmer der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse
und lebenden Tiere, und Art, Form und Umfang
solcher Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung
zu regeln,
vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise
Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach
Satz 1 Nr.1 Buchstabe a können Art, Form und
Umfang der Buchführung und die Dauer der Aufbewahrung
von Unterlagen,
Satz 1 Nr.1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt,
Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Begleitpapieren
näher geregelt werden.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
ergänzend zu § 41 Abs.2 bis 5 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Beförderung
von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 oder
von diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich
der Voraussetzungen dafür zu erlassen,
zusätzlich zu den in § 41 Abs.1 bis 5 aufgeführten Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle
im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Transportunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 oder in von diesen Tieren gewonnenen
Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von
Tieren, zu erlassen,
andere als von § 41 erfasste lebende Tiere
im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 oder von ihnen gewonnene Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Abs.1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle
bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 oder bei Lebensmitteln erforderlich ist,
das Verfahren der
a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,
die in § 41 Abs.2 bis 5 genannt sind,
b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von
Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Abs.1
Nr.1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch
zu regeln.
(2) 1Das Bundesministerium wird
ferner ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbehörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen
sowie
das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 38 Abs.1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung
des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu regeln.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit.
3§ 38 Abs.7 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.
§§§
Die Länder können zur Durchführung der Überwachung
weitere Vorschriften erlassen.
§§§
(1) 1Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen
der nach § 39 Abs.1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten.
2Für die Übermittlung der Daten
nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
2Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden.
3Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen
Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.
4Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung besteht.
§§§
Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt werden.
§§§
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
(2) 1Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen.
2Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
3§ 43 Abs.4 findet Anwendung.
(3) 1Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten.
2Die Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
3aDie in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten;
3babgesehen von Absatz 4 sind sie auch
darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und 3 zur Folge haben kann.
(4) 1Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und 3, und Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden.
2In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
(5) 1aDie zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten
an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Erstellung von
Berichten;
1bdas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei der Durchführung des Monitorings
erhobenen Daten zur Bewertung.
2aPersonenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden;
2bsie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind.
3Sofern die übermittelten Angaben die
Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind,
das die Angaben übermittelt hat.
4In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.
5Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.
§§§
1Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden
in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden.
2Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
§§§
(1) 1Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden.
2Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
3Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1
genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkte nichts anderes ergibt.
(2) 1aDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 zu erlassen;
1b§ 56 Abs.1 Satz 3 gilt
entsprechend.
§§§
(1) 1Abweichend von § 53 Abs.1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr
gebracht werden oder
aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht
entsprechen.
2Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die
den Verboten des § 5 Abs.1 Satz 1, des § 26
oder des § 30, des Artikels 14 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr.178/2002 oder des Artikels 3 Abs.1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr.1935/2004 nicht entsprechen oder
anderen zum Zweck des § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden ist.
(2) 1Allgemeinverfügungen nach
Absatz 1 Satz 2 Nr.2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen.
2Sie sind von demjenigen zu beantragen,
der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen
beabsichtigt.
3Bei der Beurteilung der gesundheitlichen
Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
4Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) 1Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen.
2Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden.
3Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforderlich ist.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder die Europäische Union, aus dem Inland oder bei der Durchfuhr mit.
2Eine nach Satz 1 zuständige Behörde kann
Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Beförderungsmittel,
Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in das oder aus dem Inland oder bei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten,
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38 Abs.1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass
die Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die
Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse aus.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach
Absatz 1.
2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
3Soweit Rechtsverordnungen nach § 13
Abs.5 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager
auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu
beschränken,
abhängig zu machen von
a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum
Genuss für den Menschen,
b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulassung
oder Bekanntgabe von Betrieben oder Ländern, in denen
die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt werden,
und die Einzelheiten dafür festzulegen,
c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer
Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraussetzungen
und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung,
die Genehmigung und die Anzeige einschließlich
des Ruhens der Zulassung, der Registrierung
oder der Genehmigung zu regeln,
d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen
Behörde und die Einzelheiten dafür festzulegen,
e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung
oder einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten,
insbesondere deren Häufigkeit und Verfahren,
festzulegen sowie Vorschriften über die Beurteilung
im Rahmen solcher Untersuchungen zu
erlassen,
f) der Begleitung durch
aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder
durch eine vergleichbare Urkunde oder durch
Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie
Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe
dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu
regeln,
bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der
Zusammensetzung oder der Beschaffenheit
sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt
der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung
oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung
zu regeln,
g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung
oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt,
Art und Weise und das Verfahren einer solchen
Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder
amtlichen Anerkennung zu regeln,
h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses
oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung
oder der Vorlage einer vergleichbaren
Urkunde,
i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Begleitung
durch eine, auch amtliche, Bescheinigung
und deren Verwendung über Art, Umfang oder
Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Bescheinigung,
über das Verfahren ihrer Erteilung oder die
Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder
der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung
zwischen zwei Lagerstätten sowie der
Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von
Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie
über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das
Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungspflichten
zu regeln.
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass
die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,
die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer
Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle
vorzunehmen sind.
3Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs.5 Satz 1 betroffen ist, tritt an
die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in § 13
Abs.5 Satz 2 genannten Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich ist,
Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Überwachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in das Inland,
Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,
vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise
zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- und
Mitteilungspflichten unterliegen,
vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimmter Erzeugnisse in das Inland oder über
a) die Reinigung,
b) die Desinfektion oder
c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf
die Einhaltung der hygienischen Anforderungen
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln,
in denen Erzeugnisse in das Inland verbracht
werden, Nachweise zu führen sind,
Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über
Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5 und über die
Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter denen bestimmte Lebensmittel in das Inland verbracht
werden dürfen,
das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung
von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in das Inland zu regeln.
(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, nur
über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder
-übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden.
2Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission
vorgesehen ist.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines
Geschäftsbereichs übertragen.
(4) Das Bundesministerium wird ferner
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Lagerung in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu machen von
a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der
Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder
die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu
regeln,
b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
im Inland,
c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen
und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland
unter Mitwirkung einer Zollstelle,
e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung
durch die zuständige Behörde,
f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Freizonen
oder der Zolllager durch die zuständige
Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und
Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer
Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,
für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
§§§
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG)
Nr.178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort
genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese
Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(2) 1Es ist verboten, Futtermittel
auszuführen, die
wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach
§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,
einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
2Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 wieder ausgeführt
werden.
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im
Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln
höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe b festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass
das Bestimmungsland eine besondere Behandlung
mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder
die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse
während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2
den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen,
die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen
Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich
gemacht werden.
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes treten.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.
(7) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie
auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse,
die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich
ist,
abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe
ausrüsten, vorzuschreiben,
b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung
von Seeschiffen bestimmt sind, in Freilagern,
in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig
zu machen von
aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung
oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung
zu regeln,
bb) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
im Inland,
cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
bestimmter Fristen, über bestimmte
Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür
festzulegen,
dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,
ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
Überwachung durch die zuständige Behörde,
ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in
Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige
Behörde und dabei das Nähere über Art,
Form und Inhalt der Anerkennung, über das
Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer
Geltung zu regeln,
c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen
bestimmt sind, Vorschriften nach § 56
Abs. 1 oder 2 zu erlassen.
2Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs.5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1,
b) Erzeugnissen oder
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,
soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht entgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln.
(9) Die Vorschrift des § 18 Abs.2 bleibt
unberührt.
§§§
A-10 | Straf- und Bußgeldvorschriften |
58-62 |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 5 Abs.2 Nr.1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 5 Abs.2 Nr.2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in
den Verkehr bringt,
entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, 4 oder 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.4 Nr.2, § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs.4 Nr.1 Buchstabe a oder entgegen § 10 Abs.3 Nr.2 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 10 Abs.2 ein Tier in den Verkehr bringt,
entgegen § 10 Abs.3 Nr.1 Lebensmittel von einem
Tier gewinnt,
entgegen § 13 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.1 Nr.1 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,
entgegen § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 18 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Nr.1, ein Futtermittel
verfüttert,
entgegen § 18 Abs.2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Nr.1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt,
entgegen § 26 Satz 1 Nr.1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 26 Satz 1 Nr.2 einen Stoff oder eine
Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr
bringt,
entgegen § 28 Abs.2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 nicht entspricht,
entgegen § 30 Nr.1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt,
entgegen § 30 Nr.2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
entgegen § 30 Nr.3 einen Bedarfsgegenstand verwendet,
entgegen § 32 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand
in den Verkehr bringt oder
einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs.4 Nr.1 Buchstabe b, § 13 Abs.1 Nr.1 oder 2, § 22, § 31 Abs.2 Nr.1, § 32 Abs.1
Nr.1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nr.2, oder § 34 Satz 1 Nr.1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.EG Nr.L 31 S.1), geändert
durch die Verordnung (EG) Nr.1642/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22.Juli 2003 (ABl.EU
Nr.L 245 S.4), verstößt, indem er
entgegen Artikel 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2
Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
entgegen Artikel 15 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2
Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich einem in Absatz 1 Nr.1 bis 17 genannten Gebot
oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs.1 Nr.1 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist oder
einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung
entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr.18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.1
für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
gefährdet,
einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 6 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 Nr.1 einen nicht zugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwendet,
entgegen § 6 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 Nr.1 oder Abs.2 Nr.1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 6 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 Nr.1 oder Abs.2 Nr.5 einen Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt,
entgegen § 8 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs.2 Nr.1 eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,
entgegen § 8 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs.2 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt,
entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs.2 Nr.1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 11 Abs.1 Satz 1 ein Lebensmittel unter
einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage
wirbt,
entgegen § 11 Abs.2 Nr.1 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,
entgegen § 11 Abs.2 Nr.2 ein Lebensmittel ohne
ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
entgegen § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 19 Abs.1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage
wirbt,
entgegen § 19 Abs.2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
entgegen § 27 Abs.1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
entgegen § 28 Abs.2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs.1 Nr.1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.4 Buchstabe a oder Nr.5 nicht
entspricht,
entgegen § 31 Abs.1 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr
bringt,
entgegen § 31 Abs.3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 32 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.1 Nr.4 Buchstabe a oder Nr.5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
entgegen § 33 Abs.1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
entgegen § 53 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Futtermittel,
b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff
oder eine Zubereitung,
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand
oder ein Mittel oder
d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr.178/2002 ein gesundheitsschädliches
Lebensmittel in das Inland verbringt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs.2
Satz 1, Abs.3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder
einer Rechtsverordnung nach
a) § 7 Abs.2 Nr.1, 3 oder 5, § 8 Abs.2 Nr.2, § 9
Abs.2 Nr.1 Buchstabe b, § 13 Abs.1 Nr.3, 4, 5
oder 6, Abs.3 Satz 1 oder Abs.4 Nr.1 Buchstabe
a, b oder c oder Nr.2, § 29 Abs.1 Nr.3, § 31
Abs.2 Nr.2, § 32 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b, auch
in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nr.2, § 32 Abs.1
Nr.7, § 33 Abs.2, § 34 Satz 1 Nr.3 oder 4, § 56
Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder Abs.4 Nr.2 in Verbindung
mit Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder § 57 Abs.7 Satz 1
Nr.3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs.1
Satz 1 Nr.1 oder
b) § 13 Abs.5 Satz 1 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr.178/2002 verstößt, indem er
entgegen Artikel 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2
Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
entgegen Artikel 15 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2
Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder
verfüttert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich einem in Absatz 1 Nr.1 bis 19 bezeichneten Gebot
oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs.1 Nr.1 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist oder
einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung
entspricht, zu der die in
a) Absatz 1 Nr.21 Buchstabe a genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1
Nr.1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist,
b) Absatz 1 Nr.21 Buchstabe b genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.2
für einen bestimmten Straftatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Abs.1 eine Aussage, einen Hinweis,
eine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schriftliche Angabe verwendet,
entgegen § 17 Abs.2 Nr.1 Futtermittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 17 Abs.2 Nr.2 Futtermittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 17 Abs.2 Nr.3 Futtermittel
verfüttert,
entgegen § 20 Abs.1 eine dort genannte Angabe
verwendet,
entgegen § 21 Abs.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.4 Diätfuttermittel in den Verkehr
bringt,
entgegen § 21 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.5 Einzelfuttermittel in den Verkehr
bringt,
entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a in Verbindung mit
a) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel
3 Satz 2, Artikel 9g Abs.5 Satz 2 Buchstabe b,
Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i
Abs.3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG
des Rates vom 23.November 1970 über Zusatzstoffe
in der Tierernährung (ABl.EG Nr.L 270 S.1),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr.1800/2004 der Kommission vom 15.Oktober
2004 (ABl.EU Nr.L 317 S.37), oder
b) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.5 Buchstabe
a oder c, Nr. 6 oder 7 Futtermittel in den Verkehr bringt
oder verfüttert,
entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs.5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs.3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder mit einer Rechtsverordnung nach § 23
Nr.11 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder
verfüttert,
entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs.5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs.3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs.3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe e in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.12 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
entgegen § 21 Abs.4 Nr.1 in Verbindung mit einer
unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs.5 Satz 2
Buchstabe b, Artikel 9h Abs.3 Buchstabe b oder Artikel 9i
Abs.3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder einer
Rechtsverordnung nach § 23 Nr.6, 7 oder 11 Buchstabe a
Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr bringt,
entgegen § 21 Abs.4 Nr.2 Futtermittel-Zusatzstoffe verabreicht,
entgegen § 21 Abs.5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.11 Buchstabe a eine Vormischung
in den Verkehr bringt,
entgegen § 21 Abs.6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.11 Buchstabe b Einzelfuttermittel
oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 32 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.1 Nr.6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
entgegen § 44 Abs.1 eine Maßnahme nach § 42
Abs.2 Nr.1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Abs.1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
entgegen § 44 Abs.2 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
entgegen § 44 Abs.3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
entgegen § 51 Abs.3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt,
in anderen als den in § 59 Abs.1 Nr.19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Abs.1 Satz 1 ein Erzeugnis in
das Inland verbringt,
entgegen § 57 Abs.2 Satz 1 Nr.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a ein Futtermittel ausführt,
einer Rechtsverordnung nach
a) § 13 Abs.4 Nr.1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14
Abs. 1 Nr.1, 3 oder 5, Abs.2 oder 3, § 23 Nr.8, 9
oder 12 bis 16, § 28 Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder 3,
§ 29 Abs.1 Nr.1, 2 oder 4 oder Abs.2, § 32 Abs.1
Nr.8, § 34 Satz 1 Nr.7, § 35 Nr.1, § 36 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs.1, § 46
Abs.2 oder § 47 Abs.1 Nr.2 oder
b) § 9 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c, § 14 Abs.1 Nr.2
oder 4, § 35 Nr.2 oder 3, § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.5,
§ 55 Abs.3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2,
Abs.2, 3 Satz 1 oder Abs.4 Nr.1 oder 2 in Verbindung
mit Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder Abs.2, oder § 57
Abs.7 Satz 1 Nr.1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c
in Verbindung mit § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder
Abs.2, oder § 57 Abs.8 Nr.1 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
entgegen Artikel 15 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2
Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
entgegen Artikel 18 Abs.2 Unterabs.2 oder Abs.3
Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
entgegen Artikel 18 Abs.3 Satz 2 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt,
entgegen Artikel 19 Abs.1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet,
entgegen Artikel 19 Abs.3 Satz 1 oder Artikel 20
Abs.3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen Artikel 19 Abs.3 Satz 2 oder Artikel 20
Abs.3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder
entgegen Artikel 20 Abs.1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2
a) Nr.1 bis 19, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) Nr.20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder
einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung
entspricht, zu der die in Absatz 2
a) Nr.26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
b) Nr.26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr.1 bis 19, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr.1, 2 oder 3 sowie des Absatzes 4 Nr.1 Buchstabe a und Nr.2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
als Straftat nach § 58 Abs.3 oder § 59 Abs.3 Nr.1
oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
als Ordnungswidrigkeit nach
a) § 60 Abs.4 Nr.1 Buchstabe a oder Nr.2 Buchstabe a oder
b) § 60 Abs.4 Nr.1 Buchstabe b oder Nr.2 Buchstabe b
geahndet werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände
zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs.3 Nr.2 Buchstabe b
zu ahnden sind.
§§§
A-11 | Schlussbestimmungen | 63-73 |
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang
mit den Aufgaben nach § 68 Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
2Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§§§
(1) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von den in § 2
Abs.2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten.
2Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft
und der beteiligten Wirtschaft festgelegt.
3Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln.
2Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der
Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der
sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen
und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht,
soweit dies durch dieses Gesetz oder eine auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
bestimmt ist.
§§§
1Das Bundesministerium wird
ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für
Risikobewertung die Funktion eines gemeinschaftlichen
oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen
Aufgaben zuzuweisen,
um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf
Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergeben und gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaft bestehen,
zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die zuständigen Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu
übermitteln haben,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2 Abs.1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten
oder das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Abs.1 des BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zu einer einheitlichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist.
2Soweit im Fall des Satzes 1 Nr.2 der Anwendungsbereich des § 13 Abs.5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
§§§
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach
Absatz 1 zu regeln,
Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersuchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2 Abs.2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich gefährdet wäre.
2Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs.1 Nr.1 bis 4 und Abs.5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnungen.
3Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Abs.2 genannten Bundesministerien.
(2) 1Das Bundesministerium wird
ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst
ernstlich gefährdet wäre.
2Satz 1 gilt nicht für die Verbote
der §§ 17 bis 20.
(3) 1aDie Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen;
1bRechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist.
§§§
(1) 1Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden.
2Satz 1 gilt nicht für
die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Abs.1 Satz 1
Nr.1 und der §§ 18, 20, 26 und 30 und
nach § 13 Abs.1 Nr.1 bis 4 und Abs.5 Satz 1, § 14
Abs.2 Nr.1, § 18 Abs.3 Nr.1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder
Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein können,
unter amtlicher Beobachtung oder sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechtsakte der Organe der Europäischen
Gemeinschaft noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die
schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle
Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage
des betreffenden Industriezweiges beeinflussen
können, angemessen berücksichtigt
werden,
für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für
Angehörige
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
b) des Bundesgrenzschutzes*) und der Polizei,
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes
und der sonstigen Hilfs- und Notdienste einschließlich
der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe
solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Vorratshaltung
erforderlich ist,
für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe
bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevölkerung,
in sonstigen Fällen, in denen besondere
Umstände, insbesondere der drohende Verderb von Lebensmitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen; das Bundesministerium
ist von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten,
für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs.2, 3 Satz 1, Abs.4, 5 und 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.9 und 10 erlassenen Vorschriften, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung
sein können; die Genehmigung ist, soweit sich der Antrag auf
Futtermittel-Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der
Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht werden soll.
(3) 1aAusnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten
ist;
1bAusnahmen dürfen nicht zugelassen werden
in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 und 4 von den
Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichmachung,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr.4 von den Verboten der §§ 6, 8 und 10.
(4) 1Zuständig für die Zulassung
von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr.1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr.1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nr.3
auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk.
2In den Fällen des Absatzes 2
Nr.2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der
verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen
Bundesministerium zuständig.
3In den übrigen Fällen des
Absatzes 2 Nr.2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr.4
sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden
zuständig.
4Die Zulassung kann mit
Auflagen versehen werden.
(5) 1Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen.
2In den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 und 3 wiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern
die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(6) 1Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
2Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1, 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.
§§§
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall
zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs.2, 5 und 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.9 und 10 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,
zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs.6 und den für Futtermittel nach § 35 Nr.1 und 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten
geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen
Maßnahmen,
Ausnahmen von § 53 Abs.1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke
zulassen.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hinaus
Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.1831/2003 in der jeweils geltenden Fassung,
in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21
Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Nr.1 zulassen.
*) Anmerkung: Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 21.Juni 2005 (BGBl.I
S.1818) ist der Bundesgrenzschutz am 1.Juli 2005 in Bundespolizei
umbenannt worden.
§§§
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7, § 8 Abs.2, § 9
Abs.2 oder § 10 Abs.4 ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung einer Rechtsverordnung erfordern.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zum Zweck des § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4
Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar geltenden
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
aussetzen oder beschränken.
(4) 1Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
beteiligenden Bundesministerien.
2Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
3Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften
aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in
diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an
Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich
anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
für Lebensmittel erlassen werden können, können solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 erlassen werden.
(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere nach § 4 Abs.1 Nr.1, Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz erlassen werden können, können solche Rechtsverordnungen auch für
das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, unter Abfertigung zum freien Verkehr oder
das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, mit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich ist.
(10) 1In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
2Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(11) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 14 Abs.1 Nr.4 hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei führen dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner Ermächtigung nach § 14 Abs.1 Nr.4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer Rechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält.
2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden
zu übertragen.
§§§
1Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
2Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen
nach den §§ 46, 55 und 70 Abs.1 bis 3 und 5 bis 7.
§§§
1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt
dem Bundesministerium.
2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bundesoberbehörden
oder bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.
3Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis
übertragen.
4Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§§§
1Rechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs.1 bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden.
2Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
§§§
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2
Nummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er
auf § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz
3 Nummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die
nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III
der vorgenannten Verordnung nicht gelten.
§§§
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§§§
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