LFGB (1) | 1-16 | |
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BGBl.III/FNA 2125-45
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2618, 3007)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,945)
geändert durch Art.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur
zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
vom 05.11.07 (BGBl_I_07,2558)
= Art.1 des Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts 1) 2)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2006 ][ 2005 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-4 |
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(1) Zweck des Gesetzes ist es,
die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln sicherzustellen,
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.EG Nr.L 31 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juli 2003 (ABl.EU Nr.L 245 S.4).
§§§
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002.
(3) 1Lebensmittel-Zusatzstoffe
sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.
2Den Lebensmittel-Zusatzstoffen
stehen gleich
3Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nr.4 der Verordnung (EG) Nr.178/2002.
(5) 1Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu
bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu
werden, den Körpergeruch zu beeinflussen.
2Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.
2Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs.2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nr.8 der Verordnung (EG) Nr.178/2002; für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Artikel 3 Nr.8 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 entsprechend,
Herstellen:
das Gewinnen, einschließlich des
Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen,
Behandeln:
das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,
Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren,
Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nr.18 der Verordnung (EG) Nr.178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder derjenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichstehen,
Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen,
Lebensmittelunternehmen:
Lebensmittelunternehmen
im Sinne des Artikels 3 Nr.2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002,
Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunternehmer:
Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels
3 Nr.3 der Verordnung (EG) Nr.178/2002,
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte:
Produkte,
die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit
Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens,
der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungsoder
Registrierungsverfahren unterliegen,
Futtermittelunternehmen:
Futtermittelunternehmen
im Sinne des Artikels 3 Nr.5 der Verordnung (EG) Nr.178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren
bestimmt sind,
Einzelfuttermittel:
einzelne Stoffe, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe,
die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem,
bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere
verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe,
die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen
Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden;
den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe
gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für
Vormischungen bestimmt sind,
Mischfuttermittel:
Stoffe in Mischungen, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden,
Diätfuttermittel:
Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind,
Futtermittel-Zusatzstoffe:
Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
(ABl.EU Nr.L 268 S.29, 2004 Nr.L 192 S.34),
Vormischungen:
Vormischungen im Sinne des Artikels
2 Abs.2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr.1831/2003,
unerwünschte Stoffe:
Stoffe – außer Tierseuchenerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten
sind und
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen können,
Mittelrückstände:
Rückstände an Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vorratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln,
soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind und die
in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,
Naturhaushalt:
seine Bestandteile Boden, Wasser,
Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen,
Nutztiere:
Tiere einer Art, die üblicherweise zum
Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen
Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
Aktionsgrenzwert:
Grenzwert für den Gehalt an
einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des
unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
gleichzustellen.
§§§
A-2 | Verkehr mit Lebensmitteln | 5-16 |
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(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel
für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 ist.
2Das Verbot des Artikels 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt unberührt.
§§§
(2) 1Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.
2Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (1) und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken vereinbar ist,
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (1) und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel- Zusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,
bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 6 Abs.2 Satz 1 auszunehmen,
§§§
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
§§§
(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
2Satz 1 Nr.2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es mit den in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 (1) zuzulassen.
§§§
(1) 1Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr.2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
nach Absatz 4 Nr.1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2Satz 1 Nr.4 und 5 gilt nicht, soweit für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nr.1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittel- Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs.2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs.4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.
§§§
(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§§§
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
zu verwenden.
(2) 1Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe.
2Die Verbote des Absatzes 1 Nr.1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes bestimmt.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,
das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von
a) bestimmten Lebensmitteln,
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen,
vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr.1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1).
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,
c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen,
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen,
g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung von Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizufügen sind,
(5) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt
waren, zu verbieten oder zu beschränken.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1).
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen.
§§§
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen.
(3) 1Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie (1) veröffentlicht.
2Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
§§§
(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet.
(2) 1Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem
Verhältnis.
2Das Bundesministerium bestellt den
Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
(3) 1Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen.
2Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam.
3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§§§
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