LFGB (2) | 17-37 | |
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A-3 | Verkehr mit Futtermitteln | 17-25 |
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(1) 1Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel
2Die Verbote des Artikels 15 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 über das
von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen,
b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
§§§
(1) 1Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an
ist verboten.
2Das Verbot gilt nicht für
3Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt.
4Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG) Nr.999/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 mit
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.EG Nr.L 147 S.1)
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht nach
werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
§§§
(1) 1Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
zu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§§§
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich
beziehen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr.2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
§§§
(1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.
(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30.Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl.EG Nr.L 213 S.8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23.Dezember 2004 (ABl.EU Nr.L 379 S.81), aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen sind.
Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die
a) nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.5 Buchstabe a oder c, Nr.6 oder 7 zugelassen sind, oder
b) einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.11 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,
a) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft,
b) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a,
c) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe b,
d) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.3,
e) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.12
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,
dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1
verfüttert werden.
3Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 4 (1), jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.
(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen
nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
b) durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt
zugelassen sind und den durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.11 Buchstabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,
im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht verabreicht werden.
(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, 3 Buchstabe b oder Nr.4, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der in Abs.1 Nr.1, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
a) unerwünschten Stoffen,
b) Mittelrückständen
festzusetzen,
a) allgemein,
b) für bestimmte Zwecke oder
c) für bestimmte Verwendungszwecke
zuzulassen,
a) zu verbieten,
b) zu beschränken,
c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhängig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zusammensetzung,
a) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit,
b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung
festzusetzen,
§§§
1Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit.
2Futtermittel gelten insbesondere nicht
als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nr.1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen
Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,
Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme
zu regeln.
§§§
A-4 | Verkehr mit kosmetischen Mitteln | 26-29 |
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2Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.
§§§
(1) 1Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr.1 oder nach Absatz 1 Nr.2 in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.1 bis 4 Buchstabe a oder Nr.5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,
2Die Angaben nach Satz 1 Nr.1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden,
Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten.
3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die
Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
§§§
A-5 | Sonstige Bedarfsgegenstände | 30-33 |
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Es ist verboten,
§§§
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1, die den in Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen.
(2) (1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,
für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
2Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr.2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 Buchstabe a, Nr.5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
§§§
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen.
§§§
A-6 | Gemeinsame Vorschriften | 34-37 |
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1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs.5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen
2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des Volumens sowie
b) Angaben über
aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder Energiewerte,
bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, die Anwendung von Verfahren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die Zubereitung, den Verwendungszweck oder, für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit
vorzuschreiben,
für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass
a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines Verschlusses zu regeln,
b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben ist,
c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben sind,
für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,
für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzulegen.
§§§
1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
2Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1
Nr.1 gehalten werden.
3Eine Mitteilung auf Grund
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.2 oder eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.4 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder
Aushändigenden verwendet werden.
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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.2 können an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über
festgelegt werden.
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