LFGB   (2) 17-37
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A-3Verkehr mit Futtermitteln17-25

§_17   LFGB
Verbote

(1) 1Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel

  1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,

  2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

2Die Verbote des Artikels 15 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 über das

  1. Inverkehrbringen,

  2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.

(2) Es ist ferner verboten,

  1. Futtermittel

    a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen,

    b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,

      aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,

      bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,

  2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,

    a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung diene n, zu schädigen,

    b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,

    c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,

  3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,

    a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, zu schädigen,

    b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,

    c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden.

§§§




§_18   LFGB
Verfütterungsverbot und
Ermächtigungen

(1) 1Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an

  1. Pferde,

  2. andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art, deren Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,

ist verboten.
2
Das Verbot gilt nicht für

  1. Milch und Milcherzeugnisse,

  2. Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.

3Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt.
4Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG) Nr.999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.EG Nr.L 147 S.1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht nach

  1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

  2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer ausgeführt

werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

  1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder

  2. soweit es mit den in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zuzulassen.

§§§




§_19   LFGB
Verbote zum Schutz vor Täuschung

(1) 1Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

  2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird,

  3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,

  4. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.

(2) Es ist ferner verboten,

  1. nachgemachte Futtermittel,

  2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder

  3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,

ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

§§§




§_20   LFGB
Verbot der krankheitsbezogenen
Werbung

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich

  1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder

  2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,

beziehen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr.2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.

§§§




§_21   LFGB (F)
Weitere Verbote sowie
Beschränkungen

(1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.

(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30.Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl.EG Nr.L 213 S.8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23.Dezember 2004 (ABl.EU Nr.L 379 S.81), aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen sind.

(3) 1Futtermittel, die

  1. Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die

  2. einer durch

    a) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft,

    b) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a,

    c) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe b,

    d) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.3,

    e) Rechtsverordnung nach § 23 Nr.12

    festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,

dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1

  1. Nummer 2 Buchstabe c und

  2. Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr.3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,

verfüttert werden.
3Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 4 (1), jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.

(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen

  1. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

    zugelassen sind und den durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.11 Buchstabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,

  2. im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht verabreicht werden.

(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.

(6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.

§§§




§_22   LFGB
Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken.

§§§




§_23   LFGB
Weitere Ermächtigungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, 3 Buchstabe b oder Nr.4, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der in Abs.1 Nr.1, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. den Höchstgehalt an

    a) unerwünschten Stoffen,

    b) Mittelrückständen

    festzusetzen,

  2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen,

  3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel- Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festzusetzen,

  4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen,

  5. bestimmte Futtermittel

    a) allgemein,

    b) für bestimmte Zwecke oder

    c) für bestimmte Verwendungszwecke

    zuzulassen,

  6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedürfen,

  7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,

  8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,

  9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln

    a) zu verbieten,

    b) zu beschränken,

    c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,

    d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhängig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zusammensetzung,

  10. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen,

  11. Anforderungen an

    a) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit,

    b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung

  12. festzusetzen,

  13. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Zulassung abhängig zu machen,

  14. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen,

  15. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt werden,

  16. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur Beförderung von Futtermitteln dienenden Transportmittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln,

  17. das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.

§§§




§_24   LFGB
Gewähr für die handelsübliche
Reinheit und Unverdorbenheit

1Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit.
2Futtermittel gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nr.1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.

§§§




§_25   LFGB
Mitwirkung bestimmter Behörden

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen

  1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,

  2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futtermittel,

  3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme

zu regeln.

§§§




A-4Verkehr mit kosmetischen Mitteln 26-29

§_26   LFGB
Verbote zum Schutz
der Gesundheit

1Es ist verboten,

  1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,

  2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.

2Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.

§§§




§_27   LFGB
Vorschriften zum Schutz
vor Täuschung

(1) 1Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

  2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,

  3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über

    a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen,

    b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung

  4. verwendet werden,

  5. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.

§§§




§_28   LFGB (F)
Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,

  2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 Abs.1 Nr.1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen entsprechen.

(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr.1 oder nach Absatz 1 Nr.2 in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.1 bis 4 Buchstabe a oder Nr.5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,

  1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder demjenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über die in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen,

  2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mittel sammeln und auswerten und bei Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann,

  3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner Bedeutung sind.

2Die Angaben nach Satz 1 Nr.1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten.
3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.

§§§




§_29   LFGB (F)
Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammensetzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel ergibt, und über den für die Bewertung Verantwortlichen für die für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu bestimmen,

  2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer den für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,

  3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu machen,

  4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer bestimmte Angaben über

    a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammensetzung kosmetischer Mittel oder

    b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die menschliche Gesundheit

    auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es

  1. zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass kosmetische Mittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,

  2. zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu beschränken.

§§§




A-5Sonstige Bedarfsgegenstände30-33

§_30   LFGB
Verbote zum Schutz
der Gesundheit

Es ist verboten,

  1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,

  2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,

  3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.

§§§




§_31   LFGB (F)
Übergang von Stoffen
auf Lebensmittel

(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1, die den in Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen.

(2) (1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,

  2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.

2Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr.2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.

(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

§§§




§_32   LFGB (F)
Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken,

  2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,

  3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken,

  4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die

    a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder übergehen können oder

    b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen,

  5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden,

  6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 zu erlassen,

  7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden,

  8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.

(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 Buchstabe a, Nr.5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

§§§




§_33   LFGB (F)
Vorschriften zum Schutz
vor Täuschung

(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen.

§§§




A-6Gemeinsame Vorschriften34-37

§_34   LFGB (F)
Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit

1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs.5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen

  1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung, zu regeln,

  2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,

  3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Genehmigung abhängig zu machen,

  4. von einer Anzeige abhängig zu machen,

  5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung und die Genehmigung nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,

  6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,

  7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.

2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.

§§§




§_35   LFGB (F)
Ermächtigungen zum Schutz vor
Täuschung und zur Unterrichtung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere

    a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des Volumens sowie

    b) Angaben über

      aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder Energiewerte,

      bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, die Anwendung von Verfahren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die Zubereitung, den Verwendungszweck oder, für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit

  2. vorzuschreiben,

  3. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass

    a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines Verschlusses zu regeln,

    b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben ist,

    c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben sind,

  4. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,

  5. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzulegen.

§§§




§_36   LFGB (F)
Ermächtigungen für betriebseigene
Kontrollen und Maßnahmen

1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der erforderlichen Hygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,

  2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der Kontrollergebnisse zu regeln,

  3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,

  4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln.

2Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 gehalten werden.
3Eine Mitteilung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.2 oder eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.4 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.

§§§




§_37   LFGB (F)
Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen oder registriert sein müssen sowie das Verfahren für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder Zulassung zu regeln,

  2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu erteilen ist.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.2 können an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über

  1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderungen,

  2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

  3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz,

  4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen Person,

  5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderliche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen Person,

  6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbewahrung

festgelegt werden.

§§§





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