LFGB (4) | 50-62 | |
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A-8 | Monitoring | 50-52 |
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Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt werden.
§§§
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
(2) 1Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen.
2Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
3§ 43 Abs.4 findet Anwendung.
(3) 1Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten.
2Die Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
3aDie in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten;
3babgesehen von Absatz 4 sind sie auch
darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und 3 zur Folge haben kann.
(4) 1Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und 3, und Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden.
2In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
(5) 1aDie zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten
an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Erstellung von
Berichten;
1bdas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei der Durchführung des Monitorings
erhobenen Daten zur Bewertung.
2aPersonenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden;
2bsie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind.
3Sofern die übermittelten Angaben die
Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind,
das die Angaben übermittelt hat.
4In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.
5Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.
§§§
1Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden
in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden.
2Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
§§§
A-9 | Verbringen | 53-57 |
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(1) 1Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden.
2Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
3Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1
genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkte nichts anderes ergibt.
(2) 1aDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 zu erlassen;
1b§ 56 Abs.1 Satz 3 gilt
entsprechend.
§§§
(1) 1Abweichend von § 53 Abs.1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht
entsprechen.
2Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die
(2) 1Allgemeinverfügungen nach
Absatz 1 Satz 2 Nr.2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen.
2Sie sind von demjenigen zu beantragen,
der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen
beabsichtigt.
3Bei der Beurteilung der gesundheitlichen
Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
4Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) 1Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen.
2Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden.
3Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforderlich ist.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder die Europäische Union, aus dem Inland oder bei der Durchfuhr mit.
2Eine nach Satz 1 zuständige Behörde kann
(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse aus.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach
Absatz 1.
2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
3Soweit Rechtsverordnungen nach § 13
Abs.5 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass
vorzunehmen sind.
3Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs.5 Satz 1 betroffen ist, tritt an
die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in § 13
Abs.5 Satz 2 genannten Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland verbracht werden, Nachweise zu führen sind,
(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, nur
über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder
-übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden.
2Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission
vorgesehen ist.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines
Geschäftsbereichs übertragen.
(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
§§§
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(2) 1Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
2Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 wieder ausgeführt werden.
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe b festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.
(7) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs.5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1,
b) Erzeugnissen oder
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,
(9) Die Vorschrift des § 18 Abs.2 bleibt unberührt.
§§§
A-10 | Straf- und Bußgeldvorschriften | 58-62 |
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 5 Abs.2 Nr.1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 10 Abs.3 Nr.1 Lebensmittel von einem Tier gewinnt,
entgegen § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 26 Satz 1 Nr.1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 30 Nr.1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt,
entgegen § 30 Nr.2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs.4 Nr.1 Buchstabe b, § 13 Abs.1 Nr.1 oder 2, § 22, (1), § 32 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nr.2, oder § 34 Satz 1 Nr.1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.EG Nr.L 31 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juli 2003 (ABl.EU Nr.L 245 S.4), verstößt, indem er
(5) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen
(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 11 Abs.2 Nr.1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 11 Abs.2 Nr.2 ein Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
entgegen § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 19 Abs.2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
entgegen § 31 Abs.1 oder 2 Satz 2 (1) ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt,
entgegen § 53 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Futtermittel,
b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff oder eine Zubereitung,
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel oder
d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel
in das Inland verbringt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs.2 Satz 1, Abs.3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder
a) § 7 Abs.2 Nr.1, 3 oder 5, § 8 Abs.2 Nr.2, § 9 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b, § 13 Abs.1 Nr.3, 4, 5 oder 6, Abs.3 Satz 1 oder Abs.4 Nr.1 Buchstabe a, b oder c oder Nr.2, § 29 Abs.1 Nr.3, § 31 Abs.2 Satz 1 (2), § 32 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nr.2, § 32 Abs.1 Nr.7, § 33 Abs.2, § 34 Satz 1 Nr.3 oder 4, § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder Abs.4 Nr.2 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder § 57 Abs.7 Satz 1 Nr.3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder
b) § 13 Abs.5 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.178/2002 verstößt, indem er
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 17 Abs.2 Nr.1 Futtermittel herstellt oder behandelt,
entgegen § 17 Abs.2 Nr.2 Futtermittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a in Verbindung mit
a) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs.5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs.3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl.EG Nr.L 270 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1800/2004 der Kommission vom 15.Oktober 2004 (ABl.EU Nr.L 317 S.37), oder
b) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7
Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
entgegen § 21 Abs.4 Nr.2 Futtermittel-Zusatzstoffe verabreicht,
a) § 13 Abs.4 Nr.1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14 Abs. 1 Nr.1, 3 oder 5, Abs.2 oder 3, § 23 Nr.8, 9, 10 (1) oder 12 bis 16, § 28 Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder 3, § 29 Abs.1 Nr.1, 2 oder 4 oder Abs.2, § 32 Abs.1 Nr.8, auch in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nr.2 (2), § 34 Satz 1 Nr.7, § 35 Nr.1, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs.1, § 46 Abs.2 oder § 47 Abs.1 Nr.2 oder
b) § 9 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c, § 14 Abs.1 Nr.2 oder 4, § 35 Nr.2 oder 3, § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.5, § 55 Abs.3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2, 3 Satz 1 oder Abs.4 Nr.1 oder 2 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder Abs.2, oder § 57 Abs.7 Satz 1 Nr.1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder Abs.2, oder § 57 Abs.8 Nr.1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Nr.26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) Nr.26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr.1 bis 19, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr.1, 2 oder 3 sowie des Absatzes 4 Nr.1 Buchstabe a und Nr.2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
als Straftat nach § 58 Abs.3 oder § 59 Abs.3 Nr.1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
geahndet werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs.3 Nr.2 Buchstabe b zu ahnden sind.
§§§
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§§§