LFGB   (4) 50-62
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A-8Monitoring50-52

§_50   LFGB
Monitoring

Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt werden.

§§§




§_51   LFGB
Durchführung des Monitorings

(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.

(2) 1Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen.
2Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
3§ 43 Abs.4 findet Anwendung.

(3) 1Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten.
2Die Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
3aDie in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten;
3babgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und 3 zur Folge haben kann.

(4) 1Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und 3, und Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden.
2In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.

(5) 1aDie zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Erstellung von Berichten;
1bdas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur Bewertung.
2aPersonenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden;
2bsie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind.
3Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat.
4In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.
5Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.

§§§




§_52   LFGB
Erlass von Verwaltungsvorschriften

1Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden.
2Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.

§§§




A-9Verbringen 53-57

§_53   LFGB
Verbringungsverbote

(1) 1Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden.
2Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
3Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.

(2) 1aDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 zu erlassen;
1b§ 56 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.

§§§




§_54   LFGB
Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) 1Abweichend von § 53 Abs.1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder

  2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,

in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen.
2
Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die

  1. den Verboten des § 5 Abs.1 Satz 1, des § 26 oder des § 30, des Artikels 14 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 oder des Artikels 3 Abs.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.1935/2004 nicht entsprechen oder

  2. anderen zum Zweck des § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) 1Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen.
2Sie sind von demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt.
3Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
4Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) 1Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen.
2Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden.
3Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.

(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforderlich ist.

§§§




§_55   LFGB
Mitwirkung von
Zollstellen

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder die Europäische Union, aus dem Inland oder bei der Durchfuhr mit.
2Eine nach Satz 1 zuständige Behörde kann

  1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in das oder aus dem Inland oder bei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten,

  2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38 Abs.1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen,

  3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse aus.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1.
2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
3Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs.5 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

§§§




§_56   LFGB
Ermächtigungen

(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager

  1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken,

  2. abhängig zu machen von

    a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum Genuss für den Menschen,

    b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, und die Einzelheiten dafür festzulegen,

    c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung, die Genehmigung und die Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,

    d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die Einzelheiten dafür festzulegen,

    e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung oder einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfahren, festzulegen sowie Vorschriften über die Beurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen zu erlassen,

    f) der Begleitung durch

      aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder durch eine vergleichbare Urkunde oder durch Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu regeln,

      bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der Beschaffenheit sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,

    g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,

    h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde,

    i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Begleitung durch eine, auch amtliche, Bescheinigung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,

    j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungspflichten zu regeln.

2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass

  1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,

  2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle

vorzunehmen sind.
3
Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs.5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Abs.5 Satz 2 genannten Bundesministerien.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Überwachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in das Inland,

  2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

  3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,

  4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,

  5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimmter Erzeugnisse in das Inland oder über

    a) die Reinigung,

    b) die Desinfektion oder

    c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen

  6. von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland verbracht werden, Nachweise zu führen sind,

  7. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5 und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,

  8. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter denen bestimmte Lebensmittel in das Inland verbracht werden dürfen,

  9. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in das Inland zu regeln.

(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden.
2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vorgesehen ist.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Lagerung in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu machen von

    a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,

    b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,

    c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

    d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,

    e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde,

    f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,

  2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.

§§§




§_57   LFGB
Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland

(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.

(2) 1Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die

  1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,

  2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.

2Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 wieder ausgeführt werden.

(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe b festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass

  1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder

  2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.

(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.

(7) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

  2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,

  3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

    a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe ausrüsten, vorzuschreiben,

    b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu machen von

      aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,

      bb) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,

      cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

      dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,
      ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde,

      ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,

    c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56 Abs.1 oder 2 zu erlassen.

2Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs.5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.

(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

  1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von

    a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1,

    b) Erzeugnissen oder

    c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten

  2. aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,

  3. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht entgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln.

(9) Die Vorschrift des § 18 Abs.2 bleibt unberührt.

§§§




A-10Straf- und Bußgeldvorschriften 58-62

§_58   LFGB (F)
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,

  2. entgegen § 5 Abs.2 Nr.1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,

  3. entgegen § 5 Abs.2 Nr.2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,

  4. entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, 4 oder 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.4 Nr.2, § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs.4 Nr.1 Buchstabe a oder entgegen § 10 Abs.3 Nr.2 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,

  5. entgegen § 10 Abs.2 ein Tier in den Verkehr bringt,

  6. entgegen § 10 Abs.3 Nr.1 Lebensmittel von einem Tier gewinnt,

  7. entgegen § 13 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.1 Nr.1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

  8. entgegen § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,

  9. entgegen § 18 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Nr.1, ein Futtermittel verfüttert,

  10. entgegen § 18 Abs.2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Nr.1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt,

  11. entgegen § 26 Satz 1 Nr.1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt,

  12. entgegen § 26 Satz 1 Nr.2 einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt,

  13. entgegen § 28 Abs.2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 nicht entspricht,

  14. entgegen § 30 Nr.1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt,

  15. entgegen § 30 Nr.2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

  16. entgegen § 30 Nr.3 einen Bedarfsgegenstand verwendet,

  17. entgegen § 32 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt oder

  18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs.4 Nr.1 Buchstabe b, § 13 Abs.1 Nr.1 oder 2, § 22, (1), § 32 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nr.2, oder § 34 Satz 1 Nr.1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.EG Nr.L 31 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juli 2003 (ABl.EU Nr.L 245 S.4), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

  2. entgegen Artikel 15 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

  1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr.1 bis 17 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

  2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr.18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen

  1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,

  2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder

  3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§§§




§_59   LFGB (F)
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 6 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 Nr.1 einen nicht zugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwendet,

  2. entgegen § 6 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 Nr.1 oder Abs.2 Nr.1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

  3. entgegen § 6 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 Nr.1 oder Abs.2 Nr.5 einen Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt,

  4. entgegen § 8 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.2 Nr.1 eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,

  5. entgegen § 8 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

  6. entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.2 Nr.1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

  7. entgegen § 11 Abs.1 Satz 1 ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

  8. entgegen § 11 Abs.2 Nr.1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

  9. entgegen § 11 Abs.2 Nr.2 ein Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

  10. entgegen § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,

  11. entgegen § 19 Abs.1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

  12. entgegen § 19 Abs.2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

  13. entgegen § 27 Abs.1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

  14. entgegen § 28 Abs.2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs.1 Nr.1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.4 Buchstabe a oder Nr.5 nicht entspricht,

  15. entgegen § 31 Abs.1 oder 2 Satz 2 (1) ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt,

  16. entgegen § 31 Abs.3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

  17. entgegen § 32 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.1 Nr.4 Buchstabe a oder Nr.5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

  18. entgegen § 33 Abs.1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

  19. entgegen § 53 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit

    a) § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Futtermittel,

    b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff oder eine Zubereitung,

    c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel oder

    d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel

  20. in das Inland verbringt,

  21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs.2 Satz 1, Abs.3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder

  22. einer Rechtsverordnung nach

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.178/2002 verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

  2. entgegen Artikel 15 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

  1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr.1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

  2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in

    a) Absatz 1 Nr.21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

    b) Absatz 1 Nr.21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

§§§




§_60   LFGB (F)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 12 Abs.1 eine Aussage, einen Hinweis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schriftliche Angabe verwendet,

  2. entgegen § 17 Abs.2 Nr.1 Futtermittel herstellt oder behandelt,

  3. entgegen § 17 Abs.2 Nr.2 Futtermittel in den Verkehr bringt,

  4. entgegen § 17 Abs.2 Nr.3 Futtermittel verfüttert,

  5. entgegen § 20 Abs.1 eine dort genannte Angabe verwendet,

  6. entgegen § 21 Abs.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.4 Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

  7. entgegen § 21 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.5 Einzelfuttermittel in den Verkehr bringt,

  8. entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a in Verbindung mit

    a) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs.5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs.3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl.EG Nr.L 270 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1800/2004 der Kommission vom 15.Oktober 2004 (ABl.EU Nr.L 317 S.37), oder

    b) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7

  9. Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

  10. entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs.5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs.3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.11 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

  11. entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs.5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs.3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs.3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

  12. entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

  13. entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,

  14. entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

  15. entgegen § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe e in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.12 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

  16. entgegen § 21 Abs.4 Nr.1 in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs.5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs.3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs.3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.6, 7 oder 11 Buchstabe a Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr bringt,

  17. entgegen § 21 Abs.4 Nr.2 Futtermittel-Zusatzstoffe verabreicht,

  18. entgegen § 21 Abs.5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.11 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,

  19. entgegen § 21 Abs.6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.11 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

  20. entgegen § 32 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.1 Nr.6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

  21. entgegen § 44 Abs.1 eine Maßnahme nach § 42 Abs.2 Nr.1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Abs.1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,

  22. entgegen § 44 Abs.2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  23. entgegen § 44 Abs.3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  24. entgegen § 51 Abs.3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt,

  25. in anderen als den in § 59 Abs.1 Nr.19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Abs.1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,

  26. entgegen § 57 Abs.2 Satz 1 Nr.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr.1 Buchstabe a ein Futtermittel ausführt,

  27. einer Rechtsverordnung nach

    a) § 13 Abs.4 Nr.1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14 Abs. 1 Nr.1, 3 oder 5, Abs.2 oder 3, § 23 Nr.8, 9, 10 (1) oder 12 bis 16, § 28 Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder 3, § 29 Abs.1 Nr.1, 2 oder 4 oder Abs.2, § 32 Abs.1 Nr.8, auch in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nr.2 (2), § 34 Satz 1 Nr.7, § 35 Nr.1, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs.1, § 46 Abs.2 oder § 47 Abs.1 Nr.2 oder

    b) § 9 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c, § 14 Abs.1 Nr.2 oder 4, § 35 Nr.2 oder 3, § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.5, § 55 Abs.3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2, 3 Satz 1 oder Abs.4 Nr.1 oder 2 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder Abs.2, oder § 57 Abs.7 Satz 1 Nr.1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder Abs.2, oder § 57 Abs.8 Nr.1

  28. oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 15 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

  2. entgegen Artikel 18 Abs.2 Unterabs.2 oder Abs.3 Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,

  3. entgegen Artikel 18 Abs.3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  4. entgegen Artikel 19 Abs.1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet,

  5. entgegen Artikel 19 Abs.3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs.3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  6. entgegen Artikel 19 Abs.3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs.3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder

  7. entgegen Artikel 20 Abs.1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2

    a) Nr.1 bis 19, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    b) Nr.20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

  2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2

    a) Nr.26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    b) Nr.26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr.1 bis 19, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr.1, 2 oder 3 sowie des Absatzes 4 Nr.1 Buchstabe a und Nr.2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§§§




§_61   LFGB
Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§§§




§_62   LFGB
Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

  1. als Straftat nach § 58 Abs.3 oder § 59 Abs.3 Nr.1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder

  2. als Ordnungswidrigkeit nach

    a) § 60 Abs.4 Nr.1 Buchstabe a oder Nr.2 Buchstabe a oder

    b) § 60 Abs.4 Nr.1 Buchstabe b oder Nr.2 Buchstabe b

  3. geahndet werden können.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs.3 Nr.2 Buchstabe b zu ahnden sind.

§§§




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§§§