LFGB (5) | 63-73 | |
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A-11 | Schlussbestimmungen | 63-73 |
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(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie (1), durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
2Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§§§
(1) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von den in § 2
Abs.2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten.
2Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft
und der beteiligten Wirtschaft festgelegt.
3Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln.
2Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der
Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der
sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt ist.
§§§
1Das Bundesministerium wird ermächtigt,
2Soweit im Fall des Satzes 1 Nr.2 der Anwendungsbereich des § 13 Abs.5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
§§§
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2 Abs.2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich gefährdet wäre.
2Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs.1 Nr.1 bis 4 und Abs.5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnungen.
3Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Abs.2 genannten Bundesministerien.
(2) 1Das Bundesministerium wird
ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst
ernstlich gefährdet wäre.
2Satz 1 gilt nicht für die Verbote
der §§ 17 bis 20.
(3) 1aDie Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen;
1bRechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist.
§§§
(1) 1Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden.
2Satz 1 gilt nicht für
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für
Angehörige
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, b) des Bundesgrenzschutzes (aF) und der Polizei, c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes
und der sonstigen Hilfs- und Notdienste
einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist,
(3) 1aAusnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten
ist;
1bAusnahmen dürfen nicht zugelassen werden
(4) 1Zuständig für die Zulassung
von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr.1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr.1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nr.3
auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk.
2In den Fällen des Absatzes 2
Nr.2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der
verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen
Bundesministerium zuständig.
3In den übrigen Fällen des
Absatzes 2 Nr.2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr.4
sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden
zuständig.
4Die Zulassung kann mit
Auflagen versehen werden.
(5) 1Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen.
2In den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 und 3 wiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern
die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(6) 1Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
2Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1, 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.
§§§
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hinaus
zulassen.
§§§
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7, § 8 Abs.2, § 9 Abs.2 oder § 10 Abs.4 ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung einer Rechtsverordnung erfordern.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck des § 1 Abs.1 Nr.1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft aussetzen oder beschränken.
(4) 1Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
beteiligenden Bundesministerien.
2Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
3Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz für Lebensmittel erlassen werden können, können solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 erlassen werden.
(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere nach § 4 Abs.1 Nr.1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden können, können solche Rechtsverordnungen auch für
erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(10) 1In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
2Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(11) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 14 Abs.1 Nr.4 hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei führen dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner Ermächtigung nach § 14 Abs.1 Nr.4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer Rechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält.
2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden
zu übertragen.
§§§
1Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
2Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen
nach den §§ 46, 55 und 70 Abs.1 bis 3 und 5 bis 7.
§§§
1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt
dem Bundesministerium.
2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bundesoberbehörden
oder bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.
3Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis
übertragen.
4Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§§§
1Rechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs.1 bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden.
2Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
§§§
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