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BGBl.III/FNA: 860-6-23
Verordnung
über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs
vom 09.10.01 (BGBl_I_01,2628)
bearbeitet und verlinkt (25)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 226 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl.I S.2261, 1990 I S.1337), der zuletzt durch Artikel 1 Nr.43 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl.I S.1606) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet worden und nach § 225 Abs.1 Satz 1 oder § 290 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind, werden nach Maßgabe der folgenden Absätze berechnet.
(2) 1Erstattungsfähig sind vorbehaltlich von Satz 2 alle Aufwendungen, die dem Träger
der Rentenversicherung aus Leistungen aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten
erwachsen sind (erstattungsfähige Aufwendungen).
2Aufwendungen, die
durch Leistungen entstehen, die auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erbringen gewesen wären und deren Höhe durch den Versorgungsausgleich nicht berührt wird,
auf Leistungen oder Leistungsbestandteilen beruhen, die sich durch die begründeten Rentenanwartschaften nicht erhöht haben,
auf Rentenleistungen entfallen, denen persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen,
gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.
(3) 1Von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten ist der Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen, der dem Verhältnis der durch den Versorgungsausgleich
begründeten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft zu den gesamten persönlichen Entgeltpunkten der erstattungsfähigen Rentenanwartschaft im Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Leistung entspricht.
2Soweit Aufwendungen durch Leistungen
entstehen, die nur durch die auf Grund des Versorgungsausgleichs begründeten Rentenanwartschaften zu erbringen waren und deren Höhe durch den Versorgungsausgleich nicht berührt wird, sind sie vom Träger der Versorgungslast in voller Höhe zu erstatten
(zu erstattende Aufwendungen).
3Ändern sich nach dem Beginn einer Rente die durch den
Versorgungsausgleich begründeten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft oder die gesamten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft, so sind die zu erstattenden Aufwendungen aus den vom Zeitpunkt der Änderung an erbrachten Leistungen
nach dem neuen Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte zu berechnen.
(4) Die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers bei Leistungen nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind in Höhe des sich aus der Anwendung des § 210 Abs.4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Erhöhungsbetrages zu erstatten.
(5) aLiegen der Versicherung des Ausgleichsberechtigten sowohl Entgeltpunkte als
auch Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde, ist bei Ermittlung der erstattungsfähigen Rentenleistungen Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berechnung jeweils getrennt nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) erfolgt;
bbei erstattungsfähigen sonstigen Leistungen stehen Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunkten gleich.
(6) Die §§ 121 und 123 Abs.1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.
§§§
(1) Der Träger der Rentenversicherung soll die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, feststellen und von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern (Erstattungsanforderung).
(2) Die Erstattungsanforderung ist mit den erforderlichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu versehen.
(3) Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast fällig.
(4) 1Der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung verjährt in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er fällig geworden ist.
2Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
§§§
Diese Verordnung findet erstmals auf die Erstattung der im Jahre 2001 entstehenden Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung Anwendung.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
vom 11. März 1980 (BGBI.I S.280), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1985
(BGBl.I S.2553), außer Kraft.
§§§
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