StDAV | 1-18 | |
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BGBl.III/FNA: 610-1-16
Verordnung
über den automatisierten Abruf von Steuerdaten
vom 13.10.05 (BGBl_I_05,3021)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 30 Abs.6 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 2002 (BGBl.I S.3866, 2003 I S.61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
1Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von
Daten (Abrufverfahren), die dem Steuergeheimnis unterliegen
und für eines der in § 30 Abs.2 Nr.1 der Abgabenordnung
genannten Verfahren gespeichert sind.
2Sie regelt nicht Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und
Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben
im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes (aF)
betreffen.
§§§
(1) 1Es sind angemessene organisatorische und dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Vorkehrungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses zu
treffen.
2Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die
sicherstellen, dass
Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die in § 1 Satz 1 bezeichneten Daten abgerufen werden können, verwehrt wird (Zutrittskontrolle),
Datenverarbeitungssysteme nicht unbefugt zum Abruf genutzt werden können (Zugangskontrolle),
die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems zum Datenabruf Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsbefugnis unterliegenden Daten zugreifen können und dass die Daten während des Abrufs nicht unbefugt gelesen oder kopiert werden können (Zugriffskontrolle),
überprüft und festgestellt werden kann, wer personenbezogene Daten abrufen darf oder abgerufen hat (Weitergabekontrolle).
(2) Abrufverfahren zur Übermittlung von Daten an Empfänger außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle sollen nur eingerichtet werden, wenn es wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist.
§§§
Die Erteilung einer Abrufbefugnis kommt in Betracht bei
Amtsträgern (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellten Personen (§ 30 Abs.3 der Abgabenordnung), die in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit tätig sind,
Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist,
Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis zur zulässigen Weitergabe von Daten nach § 30 Abs.4 und 5 der Abgabenordnung erforderlich ist,
Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, die mit der Entwicklung oder Betreuung automatisierter Verfahren oder der dabei eingesetzten technischen Einrichtungen befasst sind, in denen die in § 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, wenn der Abruf allein der Beseitigung von Fehlern oder der Kontrolle der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Verfahren oder der technischen Einrichtungen dient und dies nicht mit vertretbarem Aufwand durch Zugriff auf anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erreicht werden kann,
Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Festsetzung oder Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich ist und die Daten beim Bundesamt für Finanzen gespeichert sind,
6. Amtsträgern der Gemeinden, soweit sie in einem Realsteuerverfahren in Ausübung der nach § 21 des Finanzverwaltungsgesetzes den Gemeinden zustehenden Rechte tätig sind.
§§§
(1) 1Die Abrufbefugnis ist auf die Daten oder die Arten
von Daten zu beschränken, die zur Erledigung der jeweiligen
Aufgabe erforderlich sind.
2Hiervon darf nur abgesehen
werden, wenn der Aufwand für eine Beschränkung
auf bestimmte Daten oder Arten von Daten unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht.
(2) 1Die Abrufbefugnis ist zu befristen, wenn der Verwendungszweck
zeitlich begrenzt ist.
2Sie ist unverzüglich
zu widerrufen, wenn der Anlass für ihre Erteilung weggefallen
ist.
§§§
(1) Die Abrufbefugnis ist automatisiert zu prüfen
bei jedem Aufbau einer Verbindung anhand eines Identifizierungsschlüssels (Benutzerkennung) und eines geheim zu haltenden Passwortes oder sonst zum hinreichend sicheren Nachweis von Benutzeridentität und Authentizität geeigneter Verfahren,
bei jedem Abruf anhand eines Verzeichnisses über den Umfang der dem Abrufenden eingeräumten Abrufbefugnis. Benutzerkennungen und Passwörter sind nach höchstens fünf aufeinander folgenden Fehlversuchen zum Aufbau einer Verbindung zu sperren.
(2) Die Passwörter nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 sind spätestens nach 90 Tagen, bei Kenntnisnahme durch andere Personen unverzüglich, zu ändern.
(3) 1Werden zur Authentifizierung automatisiert lesbare
Ausweiskarten verwendet, so sind deren Bestand, Ausgabe
und Einzug nachzuweisen und zu überwachen.
2Abhanden gekommene Ausweiskarten sind unverzüglich
zu sperren.
3Der Inhaber darf die Ausweiskarte nicht weitergeben.
4Er hat sie unter Verschluss aufzubewahren,
wenn er sie nicht zum Datenabruf verwendet.
§§§
(1) 1Abrufe und Abrufversuche sind zur Prüfung der
Zulässigkeit der Abrufe automatisiert aufzuzeichnen.
2Die
Aufzeichnungen umfassen mindestens die Benutzerkennung,
das Datum, die Uhrzeit sowie die sonstigen zur
Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe erforderlichen Daten.
(2) 1Die Aufzeichnungspflicht entfällt, soweit die Abrufbefugnis
durch technische Maßnahmen auf die Daten
oder Arten von Daten beschränkt worden ist, die zur Erledigung
der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind.
2Unbeschadet
des Satzes 1 können Aufzeichnungen anlassbezogen
durchgeführt werden.
(3) Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden.
(4) Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
§§§
1Anhand der Aufzeichnungen ist zeitnah und in angemessenem
Umfang zu prüfen, ob der Abruf nach § 30 Abs.6 Satz 1 der Abgabenordnung und nach dieser Verordnung zulässig war.
2Unbeschadet des Satzes 1 können
aufgezeichnete Abrufe anlassbezogen geprüft werden.
§§§
1Bei Einrichtung eines Abrufverfahrens sind von den beteiligten Stellen zu regeln und in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren
die notwendigen technischen Voraussetzungen und die verwendeten Programme,
auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer Behörden zu unterrichten sind,
die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen (§ 3) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4),
die zur Identifizierung, Authentisierung und Verschlüsselung verwendeten Verfahren,
die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerkennungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und Stichproben zuständigen Stellen,
Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen Unterlagen,
die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7,
das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssicherung der Programme vor dem Einsatz,
die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen Datenabruf bereitgehalten werden dürfen,
die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
2Die Verfahrensdokumentation ist fortlaufend zu aktualisieren. Sie ist mindestens zwei Jahre über das Ende des Verfahrenseinsatzes hinaus aufzubewahren.
§§§
1Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der Abgabenordnung) den Abruf von zu seiner Person gespeicherten Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8
entsprechend.
2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle
des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter,
Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevollmächtigten
oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt
wird.
§§§
Bestehende Abrufverfahren sind spätestens bis zum 31.Oktober 2008 so zu gestalten, dass sie den vorstehenden Regelungen entsprechen.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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