SchwbAV | 1-47 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 871-1-14
vom 28.03.88 (BGBl_I_88,484)
zuletzt geändert durch Art.28 Abs.6 iVm Art.30 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)
vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2006 ][ 2005 ] |
§§§
A-1 | (weggefallen) | 1-13 |
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§§§
A-2 | Teilhabe am Arbeitsleben | 14-34 |
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(1) Die Integrationsämter haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließlich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistungen:
Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderteMenschen,
Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, einschließlich der Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,
Leistungen für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und
Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern ihnen ausschließlich oder überwiegend regionale Bedeutung zukommt oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) beantragte Mittel aus dem Ausgleichsfonds nicht erbracht werden konnten.
(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.
(3) Die Integrationsämter können sich an der Förderung von Vorhaben nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 durch den Ausgleichsfonds beteiligen.
§§§
U-1 | Arbeits-+ Ausbildungsplatzagebote | 15-16 |
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(1) 1Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu den Aufwendungen für folgende Maßnahmen erhalten:
die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteter Arbeitsplätze in Betrieben oder Dienststellen für schwerbehinderte Menschen,
a) die ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) eingestellt werden sollen,
b) die im Rahmen der Erfüllung der besonderen Beschäftigungspflicht gegenüber im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (§ 71 Abs.1 Satz 2 und § 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) eingestellt werden sollen,
c) die nach einer längerfristigen Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten eingestellt werden sollen,
d) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen eingestellt werden sollen oder
e) die zur Durchführung von Maßnahmen der besonderen Fürsorge und Förderung nach § 81 Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 1 Nr.1, 4 und 5 und Abs.5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen oder deren Beschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden würde,
die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteter Ausbildungsplätze und Plätze zur sonstigen beruflichen Bildung für schwerbehinderte Menschen, insbesondere zur Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33Abs.3 Nr.3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in Betrieben oder Dienststellen,
wenn gewährleistet wird, dass die geförderten Plätze für einen nach Lage des Einzelfalles zu
bestimmenden langfristigen Zeitraum schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben.
2Leistungen können auch zu den Aufwendungen erbracht werden, die durch die Ausbildung
schwerbehinderter Menschen im Gebrauch der nach Satz 1 geförderten Gegenstände entstehen.
(2) 1Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen
Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt.
2Sie können nur erbracht werden, soweit Mittel für
denselben Zweck nicht von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.
3Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.
4aDarlehen sollen mit jährlich 10
vom Hundert getilgt werden;
4bvon der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauf folgenden
Kalenderjahr abgesehen werden.
5Auch von der Verzinsung kann abgesehen werden.
(3) Die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen können, wenn Leistungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, nach den Vorschriften über die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 26) gefördert werden.
§§§
Die Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen gemäß § 104 Abs.3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen.
§§§
U-2 | Begleitende Hilfe | 17- |
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(1) 1Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden
a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26),
b) für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26b),
d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und
an Träger von Integrationsfachdiensten zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme (§ 27a) einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28) sowie an Träger von Integrationsprojekten (§ 28a),
zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
2Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
(1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
(2) 1Andere als die in Absatz 1 und Absatz 1a genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden.
2Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen
nicht gefördert werden.
§§§
(1) 1Leistungen nach § 17 Abs.1 und Abs.1a dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu
erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden.
2Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger
durch Leistungen der Integrationsämter (§ 102 Abs.5 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im
Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 102 Abs.6 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
bleiben unberührt.
(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
1wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs
nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen.
2In den übrigen Fällen sind
seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.
§§§
I. Leistungen an schwerbehinderte Menschen | 19-25 |
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1Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen
werden.
2Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische
Weiterentwicklung.
§§§
Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28.September 1987 (BGBl.I S.2251) erhalten.
§§§
(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
(2) 1Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden.
2Von der Tilgung kann im Jahr der
Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden.
3Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.
(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.
(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Schwerbehinderte Menschen können Leistungen erhalten
zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des § 16 des Wohnraumförderungsgesetzes,
zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und
zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.
(2) 1Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden.
2Höhe, Tilgung und Verzinsung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzurechnen, als sie schwerbehinderten Menschen für denselben Zweck wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht werden.
§§§
§§§
1Schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an
die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen,
die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten
Menschen entsprechen, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen
Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten.
2Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg
erbracht werden.
§§§
Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
§§§
II. Leistungen an Arbeitgeber | 26-27 |
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(1) 1Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für folgende Maßnahmen erhalten:
die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte,
die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, insbesondere wenn eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Dauer auch von weniger als 18 Stunden, wenigstens aber 15 Stunden, wöchentlich wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist,
die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch der nach den Nummern 1 bis 3 geförderten Gegenstände,
sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann.
2Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 81 Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 1 Nr.4 und 5 und Abs.5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht und erfüllt wird sowie ob schwerbehinderte Menschen ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Erfüllung der besonderen Beschäftigungspflicht gegenüber bei der Teilhabe am Arbeitsleben besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (§ 71 Abs.1 Satz 2 und § 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt werden.
(3) § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§§§
Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 71 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten.
§§§
Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs.4 gleichgestellt sind.
§§§
Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Prämien erhalten.
§§§
(1) 1Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die
mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder
Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (§ 72 Abs.1
Nr.1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder im Anschluss an eine Beschäftigung
in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in Teilzeit (§ 75 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wird, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde.
2Leistungen nach Satz 1 können
auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte
Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur
Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs.4 der Werkstättenverordnung)
absolviert, wenn die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen
nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden.
(2) Außergewöhnliche Belastungen sind überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist.
(3) Für die Zuschüsse zu notwendigen Kosten nach Absatz 2 gilt § 26 Abs.2 entsprechend.
(4) Die Dauer des Zuschusses bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
§§§
III. Sonstige Leistungen | 27a-29 |
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Träger von Integrationsfachdiensten im Sinne des Kapitels 7 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen nach § 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu den durch ihre Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Kosten erhalten.
§§§
(1) Freie gemeinnützige Träger psychosozialer Dienste, die das Integrationsamt an der Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe der im Einzelfall erforderlichen psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen unter Fortbestand ihrer Verantwortlichkeit beteiligt, können Leistungen zu den daraus entstehenden notwendigen Kosten erhalten.
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass
der psychosoziale Dienst nach seiner personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattungzur Durchführung von Maßnahmen der psychosozialen Betreuung geeignet ist, insbesondere mit Fachkräften ausgestattet ist, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen, und
a) nach Art, Umfang und Dauer auf die Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet und dafür geeignet sind,
b) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchgeführt werden, insbesondere die Kosten angemessen sind, und
c) aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Integrationsamt und dem Träger des psychosozialen Dienstes durchgeführt werden.
2Leistungen können gleichermaßen für Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen erbracht werden, die diesen Dienst unter bestimmten, in der Vereinbarung näher zu regelnden Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Integrationsamt unmittelbar in Anspruch nehmen.
(3) 1Leistungen sollen in der Regel bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten erbracht werden, die aus der Beteiligung an den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen entstehen.
2Das Nähere über die Höhe der übernehmenden Kosten, ihre Erfassung, Darstellung und Abrechnung bestimmt sich nach der Vereinbarung zwischen dem Integrationsamt und dem Träger des psychosozialen Dienstes
gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c.
§§§
Integrationsprojekte im Sinne des Kapitels 11 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, können Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten.
§§§
(1) 1Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen schwerbehinderter
Menschen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen
der Integrationsämter im Sinne des § 102 Abs.2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
handelt.
2Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger
kann gefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und die Integrationsämter an ihrer inhaltlichen
Gestaltung maßgeblich beteiligt sind.
(2) 1Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für die Qualifizierung des
nach § 102 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden Personals sowie für andere
als in Absatz 1 genannte Personen, die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
zum Gegenstand haben, können gefördert werden.
2Dies gilt auch für notwendige Informationsschriften
und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie
Nachteilsausgleiche nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und anderen Vorschriften.
§§§
U-3 | Teilhabe am Arbeitsleben | 30- |
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(1) 1Leistungen können für die Schaffung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung folgender Einrichtungen erbracht werden:
betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Einrichtungen zur Vorbereitung von behinderten Menschen auf eine berufliche Bildung oder die Teilhabe am Arbeitsleben,
betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Einrichtungen zur beruflichen Bildung behinderter Menschen,
Einrichtungen, soweit sie während der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behinderte Menschen auf eine berufliche Bildung oder die Teilhabe am Arbeitsleben vorbereiten,
Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
(2) Blindenwerkstätten mit einer Anerkennung auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9.April 1965 (BGBl.I S.311) in der bis zum 13.September 2007 geltenden Fassung,
Wohnstätten für behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten tätig sind.
2Zur länderübergreifenden Bedarfsbeurteilung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) bei der Planung neuer oder Erweiterung bestehender Einrichtungen nach Satz 1 Nr.4 bis 6 beteiligt.
(2) 1Öffentliche oder gemeinnützige Träger eines besonderen Beförderungsdienstes für behinderte
Menschen können Leistungen zur Beschaffung und behinderungsgerechten Ausstattung von
Kraftfahrzeugen erhalten.
2Die Höhe der Leistung bestimmt sich nach dem Umfang, in dem der besondere
Beförderungsdienst für Fahrten schwerbehinderter Menschen von und zur Arbeitsstätte
benutzt wird.
(3) 1Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs dürfen nur ausnahmsweise erbracht
werden, wenn hierdurch der Verlust bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte
Menschen abgewendet werden kann.
2Für Einrichtungen nach Absatz 1 Nr.4 bis 6 sind auch
Leistungen zur Deckung eines Miet- oder Pachtzinses zulässig.
§§§
(1) Die Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs.1 können gefördert werden, wenn sie
ausschließlich oder überwiegend behinderte Menschen aufnehmen, die Leistungen eines Rehabilitationsträgers in Anspruch nehmen,
behinderten Menschen unabhängig von der Ursache der Behinderung und unabhängig von der Mitgliedschaft in der Organisation des Trägers der Einrichtung offen stehen und
nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, dass die Rehabilitationsmaßnahmen nach zeitgemäßen Erkenntnissen durchgeführt werden und einer dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben dienen.
(2) Darüber hinaus setzt die Förderung voraus bei
Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs.1 Nr.1:
1Die in diesen Einrichtungen durchzuführenden Maßnahmen sollen den individuellen Belangen der behinderten
Menschen Rechnung tragen und sowohl eine werkspraktische wie fachtheoretische
Unterweisung umfassen.
2Eine begleitende Betreuung entsprechend den Bedürfnissen
der behinderten Menschen muss sichergestellt sein.
3Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine
berufliche Bildung sollen sich auf mehrere Berufsfelder erstrecken und Aufschluss über
Neigung und Eignung der behinderten Menschen geben.
Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs.1 Nr.2:
a) 1Die Eignungsvoraussetzungen nach den §§ 27 bis 30 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21 bis 22b der Handwerksordnung (1) zur Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen müssen erfüllt sein.
2Dies gilt auch für Ausbildungsgänge, die nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42m der Handwerksordnung (2) durchgeführt werden.
1b) Außer- oder überbetriebliche Einrichtungen sollen unter Einbeziehung von Plätzen für
berufsvorbereitende Maßnahmen über in der Regel mindestens 200 Plätze für die berufliche
Bildung in mehreren Berufsfeldern verfügen.
2Sie müssen in der Lage sein, behinderte
Menschen mit besonderer Art oder Schwere der Behinderung beruflich zu bilden.
3Sie
müssen über die erforderliche Zahl von Ausbildern und die personellen und sächlichen
Voraussetzungen für eine begleitende ärztliche, psychologische und soziale Betreuung
entsprechend den Bedürfnissen der behinderten Menschen verfügen.
4Bei Unterbringung im Internat muss die behinderungsgerechte Betreuung sichergestellt sein.
5Die Einrichtungen sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit insbesondere untereinander und mit den für die
Rehabilitation zuständigen Behörden verpflichtet.
Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs.1 Nr.3:
1Die in diesen Einrichtungen in einem ineinandergreifenden Verfahren durchzuführenden
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen entsprechend
den individuellen Gegebenheiten so ausgerichtet sein, dass nach Abschluss dieser
Maßnahmen ein möglichst nahtloser Übergang in eine berufliche Bildungsmaßnahme
oder in das Arbeitsleben gewährleistet ist.
2Für die Durchführung der Maßnahmen müssen
besondere Fachdienste zur Verfügung stehen.
Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 30 Abs.1 Nr.4:
Sie müssen gemäß § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt werden.
Blindenwerkstätten im Sinne des § 30 Abs.1 Nr.5:
Sie müssen auf Grund (3) des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannt sein (3).
Wohnstätten im Sinne des § 30 Abs.1 Nr.6:
1Sie müssen hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung, Wohnflächenbemessung und Ausstattung
den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entsprechen.
2Die Aufnahme
auch von behinderten Menschen, die nicht im Arbeitsleben stehen, schließt eine Förderung
entsprechend dem Anteil der im Arbeitsleben stehenden schwerbehinderten Menschen nicht aus.
3Der Verbleib von schwerbehinderten Menschen, die nicht mehr im Arbeitsleben stehen, insbesondere
von schwerbehinderten Menschen nach dem Ausscheiden aus einer Werkstatt für behinderte
Menschen, beeinträchtigt nicht die zweckentsprechende Verwendung der eingesetzten
Mittel.
§§§
(1) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich der Träger der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt und alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten aus Mitteln der öffentlichen Hände und aus privaten Mitteln in zumutbarer Weise in Anspruch genommen worden sind.
(2) 1Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von
anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.
2Werden Einrichtungen aus Haushaltmitteln
des Bundes oder anderer öffentlicher Hände gefördert, ist eine Förderung aus Mitteln der
Ausgleichsabgabe nur zulässig, wenn der Förderungszweck sonst nicht erreicht werden kann.
(3) Leistungen können nur erbracht werden, wenn ein Bedarf an entsprechenden Einrichtungen festgestellt und die Deckung der Kosten des laufenden Betriebs gesichert ist.
(4) Eine Nachfinanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ist nur zulässig, wenn eine Förderung durch die gleiche Stelle vorangegangen ist.
§§§
(1) Leistungen können als Zuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Zuschüsse sind auch Zinszuschüsse zur Verbilligung von Fremdmitteln.
(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil der schwerbehinderten Menschen an der Gesamtzahl des aufzunehmenden Personenkreises, nach der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung und ihres Trägers sowie nach Bedeutung und Dringlichkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahmen.
§§§
(1) 1aDarlehen nach § 33 sollen jährlich mit 2 vom Hundert getilgt und mit 2 vom Hundert verzinst
werden;
1bbei Ausstattungsinvestitionen beträgt die Tilgung 10 vom Hundert.
2Die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen wachsen den Tilgungsbeträgen zu.
(2) Von der Tilgung und Verzinsung von Darlehen kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme abgesehen werden.
§§§
A-3 | Ausgleichsfonds | 35-45 |
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U-1 | Gestaltung des Ausgleichsfonds | 35-40 |
1Der Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben (Ausgleichsfonds) ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit eigener
Wirtschafts- und Rechnungsführung.
2Er ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten
und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
3Für Verbindlichkeiten, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) als Verwalter des Ausgleichsfonds eingeht, haftet nur der Ausgleichsfonds;
der Ausgleichsfonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
§§§
1Die Integrationsämter leiten zum 30.Juni eines jeden Jahres 30 vom Hundert des im Zeitraum vom
1.Juni des vergangenen Jahres bis zum 31.Mai des Jahres eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe
an den Ausgleichsfonds weiter.
2Sie teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) zum 30.Juni eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für
das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage des bis zum 31.Mai des Jahres tatsächlich
an die Integrationsämter gezahlten Aufkommens mit.
3Sie teilen zum 31.Januar eines jeden Jahres
das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorvergangene Kalenderjahr dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (1) mit.
§§§
Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zur ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.
§§§
(1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) 1Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr
2Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.
(3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
(5) Die Ausgaben sind übertragbar.
§§§
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) stellt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Teilhabe behinderter
Menschen (Beirat) den Wirtschaftsplan fest.
2§ 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sind die jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen
für Zuwendungen des Bundes zugrunde zu legen.
2Von ihnen kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen abgewichen werden.
(2) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der Ausgaben durch das Aufkommen an Ausgleichsabgabe gesichert ist.
(3) 1Überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur zulässig, wenn
2Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und
Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.
3Die Entscheidung hierüber trifft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat.
(4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung sind die Ausgabemittel verzinslich anzulegen.
§§§
U-2 | Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben | 41 |
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(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu verwenden für
Zuweisungen an die Bundesagentur für Arbeit zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch Eingliederungszuschüsse und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, und zwar in Höhe von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und ab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe,
befristete überregionale Programme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen von schwerbehinderten Menschen (§ 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder schwerbehinderter Frauen sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen,
Einrichtungen nach § 30 Abs.1 Nr.1 bis 3, soweit sie den Interessen mehrerer Länder dienen; Einrichtungen dienen den Interessen mehrerer Länder auch dann, wenn sie Bestandteil eines abgestimmten Plans sind, der ein länderübergreifendes Netz derartiger Einrichtungen zum Gegenstand hat,
überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch betriebliches Eingliederungsmanagement, und der Förderung der Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher,
Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern diesen Maßnahmen überregionale Bedeutung zukommt.
(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwenden.
(3) Der Ausgleichsfonds kann sich an der Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben durch die Integrationsämter nach § 14 Abs.1 Nr.4 beteiligen, sofern diese Vorhaben auch für andere Länder oder den Bund von Bedeutung sein können.
(4) Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend.
§§§
U-3 | Vergabe der Mittel | 42-45 |
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1Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme schriftlich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) zu beantragen, in den Fällen des § 41 Abs.1 Nr.3 (1) nach vorheriger Abstimmung mit dem Land, in dem der Integrationsbetrieb oder die Integrationsabteilung oder die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben soll.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme
dem Beirat zu.
§§§
(1) 1Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung.
2Die Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten,
ob, in welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds
vergeben werden sollen.
(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in Abwandlung eines schriftlichen Antrags Vorhaben zur Förderung vorschlagen.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.
(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.
§§§
Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1), die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.
§§§
A-4 | Schlussvorschriften | 35-45 |
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(1) Abweichend von § 36 leiten die Integrationsämter
azum 30.Juni 2005 30 vom Hundert des im Zeitraum vom 1.Januar 2005 bis zum 31.Mai
2005 eingegangenen Ausgleichsabgabeaufkommens und 45 vom Hundert des Ausgleichsabgabeaufkommens
für das Kalenderjahr 2003 an den Ausgleichsfonds weiter;
bdabei werden die nach § 36 Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung geleisteten Abschlagszahlungen
berücksichtigt,
bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Förderung durch Investitionskostenzuschüsse der vom Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen vorgeschlagenen und von den Ländern bis zum 30.Juni 2006 (1) bewilligten Projekte für Werk- und Wohnstätten für behinderte Menschen sowie Blindenwerkstätten durch den Ausgleichsfonds endet, im Jahr 2005 zusätzlich zu Nummer 1 und ab dem Jahr 2006 zusätzlich bis zu 4 vom Hundert des Ausgleichsabgabeaufkommens an den Ausgleichsfonds weiter, verringert um den Betrag, den die Träger der Integrationsämter in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) für die Förderung der genannten Projekte bewilligen.
(2) Abweichend von § 41 werden
im Jahr 2004 Zuweisungen an die Bundesagentur für Arbeit für die Förderung von Integrationsfachdiensten vorgenommen und
mindestens die nach Absatz 1 Nr.2 an den Ausgleichsfonds weitergeleiteten Mittel für die- Förderung von Einrichtungen nach § 30 Abs.1 Satz 1 Nr.4 bis 6 verwendet.
(3) Abweichend von § 41 können Mittel des Ausgleichsfonds verwendet werden zur Förderung von Integrationsbetrieben und -abteilungen nach dem Kapitel 11 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs.3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden, soweit die Förderung bis zum 31.Dezember 2003 bewilligt worden ist, sowie für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 Abs.1 Satz 1 Nr.4 bis 6, soweit Leistungen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung eines Miet- oder Pachtzinses für bis zum 31.Dezember 2004 bewilligte Projekte erbracht werden.
§§§
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§§§
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