SÜFV  
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BGBl.III/FNA: 12-10-2

Verordnung
zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

(Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung)

(SÜFV)


vom 30.07.03 (BGBl_I_03,1553)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2294)
zuletzt geändert durch Art.8 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)

 

bearbeitet und verlinkt (70)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2011 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]     [ 2005 ]

§§§




Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20.April 1994 (BGBl.I S.867), der durch Artikel 5 Nr.6 des Gesetzes vom 9.Januar 2002 (BGBl.I S.365) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

T-1Behördenfeststellung1

§_1   SÜFV (F)
Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit

Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr:

  1. die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben nach § 10 des Bundespolizeigesetzes (1) auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt,

  2. das Bundeskriminalamt, soweit es ihre polizeiliche Aufgabe der Strafverfolgung auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,

  3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung wahrnimmt und dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,

  4. das Zollkriminalamt, soweit es bei ihrer Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt.

§§§



T-2Verteidigungswichtige Einrichtungen2-13
A-1Öffentlicher Bereich2-9

§_2   SÜFV
Deutscher Bundestag

Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§§§



§_3   SÜFV
Bundesrat

Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§§§



§_4   SÜFV
Bundesverfassungsgericht

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten der Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§§§



§_5   SÜFV
Deutsche Bundesbank

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr und der zentralen Bargeldversorgung dienen.

§§§



§_5a   SÜFV (F)
Oberste Bundesbehörden (1)

Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§§§



§_5b   SÜFV (F)
Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden (1)

Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informationsund Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§§§



§_6   SÜFV (F)
Bundesministerium (2) (3) des Innern

1Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.
2Dies umfasst auch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (1).

§§§



§_6a   SÜFV (F)
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (1)

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

  1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;

  2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

§§§



§_7   SÜFV (F)
Geschäftsbereich des Bundesministerium (2) für Arbeit und Soziales (4)

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (4) die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur (1) für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger (4) sicherstellen.

§§§



§_8   SÜFV (F)
Geschäftsbereich des Bundesministerium (1) für Gesundheit (2)

Lebenswichtige Einrichtungen ist (3) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (2) das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung (3).

§§§



§_9   SÜFV (F)
Geschäftsbereich des Bundesministerium (1) für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2)

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2) Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

§§§



A-2Nichtöffentlicher Bereich10-11

§_9a   SÜFV (F)
Bundesministerium des Innern (1)

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§§§



§_10   SÜFV (F)
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2)

(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (2)

  1. (6) die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Erbringen der nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste erheblich beeinträchtigen kann;

  2. (4) die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.September 2002 (BGBl.I S.3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr.1 zu § 1 Abs.4 des Waffengesetzes vom 11.Oktober 2002 (BGBl.I S.3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung herstellen;

  3. (4) die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 Satz 2 der Störfall-Verordnung vom 26.April 2000 (BGBl.I S.603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach § 1 Abs.2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebsbereichen gleichgestellt sind und (1)

  4. (4) die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann (5).

(2) 1Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (2) die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder Marineschiffen dienen.
2Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) unterliegen, werden sie vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2)mitgeteilt.

§§§



§_11   SÜFV (F)
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1)

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1)

  1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter befördern;

  2. die Teile von (2) im Unternehmen, in denen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30.September 1957 (BGBl.1969 II S.1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9.Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3.Juni 1999, BGBl.2002 II S.2140) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 21.Dezember 1994 (BGBl.1994 II S.3830) in der jeweils geltenden Fassung erstellt werden, die für deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben (2).

§§§



A-3Schluss12-13

§_12   SÜFV (F)
Zuständigkeit (3)

Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

§§§



§_13   SÜFV (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (4) (f)

Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2016 (3) außer Kraft.

§§§




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§§§