Fussnoten  
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Zu § 1   SÜFV
  1. In § 1 Nr.1 wurde die Angabe „der Bundesgrenzschutz, soweit er Aufgaben gemäß § 10 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19.Oktober 1994 (BGBl.I S.2978, 2979)“ durch die Angabe „die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben nach § 10 des Bundespolizeigesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.53 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)

§§§



Zu § 5a   SÜFV
  1. § 5a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 17.10.05 (BGBl_I_05,2984)

§§§



Zu § 5b   SÜFV
  1. § 5b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

§§§



Zu § 6   SÜFV
  1. In § 6 wurden die Wörter „die Zentralstelle für Zivilschutz im Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 17.10.05 (BGBl_I_05,2984)

  2. In § 6 Überschrift wurde das Wort „Bundesministerium“ durch die Wörter „Geschäftsbereich des Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 17.10.05 (BGBl_I_05,2984)

  3. § 6 Überschrift wurden die Wörter „Geschäftsbereich des Bundesministeriums“ durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt und es wurden in Satz 1 die Wörter „im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern“ sowie Satz 2 gestrichen, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

§§§



Zu § 6a   SÜFV
  1. § 6a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

§§§



Zu § 7   SÜFV
  1. In § 7 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.9 iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)

  2. In § 7 Überschrift und im Text wurde jeweils das Wort „Bundesministerium“ durch die Wörter „Geschäftsbereich des Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 17.10.05 (BGBl_I_05,2984)

  3. In § 7 Überschrift wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.343 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

  4. § 7 Überschrift und im Wortlaut wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ jeweils durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt und im Wortlaut wurden nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

§§§



Zu § 8   SÜFV
  1. In § 8 Überschrift wurde das Wort „Bundesministerium“ durch die Wörter „Geschäftsbereich des Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 17.10.05 (BGBl_I_05,2984)

  2. In § 8 Überschrift und Text wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.343 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

  3. § 8 wurde das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt und die Wörter „sowie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen“ wurden gestrichen, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

§§§



Zu § 9   SÜFV
  1. In § 9 Überschrift wurde das Wort „Bundesministerium“ durch die Wörter „Geschäftsbereich des Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 17.10.05 (BGBl_I_05,2984)

  2. In § 9 Überschrift und Text wurden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.343 Nr.2 iVm Art.559 Nr.3 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

§§§



Zu § 9a   SÜFV
  1. § 9a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

§§§



Zu § 10   SÜFV
  1. In § 10 Nr.4 wurde der Punkt am Satzende durch das Wort „und“ ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 17.10.05 (BGBl_I_05,2984)

  2. In § 10 Überschrift und Text wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.343 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

  3. § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

    Bisheriger Wortlaut

  4. § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde aufgehoben und die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 wurden zu Nummern 2, 3 und 4, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.7 b) und c) iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

    Bisheriger Wortlaut

  5. In § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.4 neu wurden das Semikolon und die Wörter „die Unternehmen teilen die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit“ gestrichen, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

  6. § 10 Abs.1 Nr.1 neu wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.2 Abs.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24.03.11 (BGBl_I_11,506)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 11   SÜFV
  1. In § 11 Überschrift und im Wortlaut wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

  2. In § 11 Nr.2 wurden die Wörter „Stellen im“ durch die Wörter „Teile von“ und die Wörter „die über die Sicherung bei der Beförderung der gemäß § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11.Dezember 2001 (BGBl.I S.3529) bezeichneten Stoffe und Gegenstände entscheiden, die in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gemachten Liste genannt werden“ werden durch die Wörter „in denen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30.September 1957 (BGBl.1969 II S.1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9.Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3.Juni 1999, BGBl.2002 II S.2140) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 21.Dezember 1994 (BGBl.1994 II S.3830) in der jeweils geltenden Fassung erstellt werden, die für deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

§§§



Zu § 12   SÜFV
  1. § 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 17.10.05 (BGBl_I_05,2984)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 12 Nr.1 und 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.343 Nr.4 iVm Art.559 Nr.3 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

  3. § 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.09.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 der Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.07 (BGBl_I_07,2292)

    Bisheriger Wortlaut

§§§



Zu § 13   SÜFV
  1. § 13 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 17.10.05 (BGBl_I_05,2984)

  2. § 13 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 17.10.05 (BGBl_I_05,2984)

  3. In § 13 Abs.2 wurde die Angabe „11. Januar 2007“ durch die Angabe „10.Januar 2012“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07 und 10.01.12, durch Art.6 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)

  4. § 13 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.8 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)

    Bisheriger Wortlaut:

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