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BGBl.III/FNA: 51-1-29
Verordnung
über die Teilzeitbeschäftigung
von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
vom 09.11.05 (BGBl_I_05,3157)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Soldatinnen- und
Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
vom 07.09.09 (BGBl_I_09,3014)
bearbeitet und verlinkt (37)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 30a Abs.5 und des § 93 Abs.2 Nr.5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl.I S.1482) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
(1) 1Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes
zur Betreuung oder Pflege eines Kindes
unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis
stehenden Eltern beantragt werden.
2Der Antrag kann sich auf eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame
Teilzeitbeschäftigung beziehen.
(2) 1Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung kann grundsätzlich
erst für einen Zeitraum nach Ablauf einer Dienstzeit
von vier Jahren beantragt werden.
2Hiervon kann insbesondere
abgewichen werden, wenn kein Ausbildungsbedarf
mehr besteht.
3Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung
beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis.
Ein vor der Berufung geleisteter früherer
Wehrdienst wird angerechnet.
(3) Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs.7 des Soldatengesetzes besteht, kann schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat beantragt werden.
§§§
(1) 1Die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens
drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der
oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu
beantragen.
2Dabei sind die Dauer und der Umfang der
Teilzeitbeschäftigung anzugeben.
3Zusätzlich kann eine
bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während der Dauer
der Teilzeitbeschäftigung gewünscht werden.
(2) 1Anträge sind der Entlassungsdienststelle über die
nächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
mit deren begründeter Stellungnahme, die ein Votum für
oder gegen eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin
oder des Antragstellers zum Ausdruck bringt, sowie im
Falle eines Antrages nach § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.9 des Soldatenbeteiligungsgesetzes mit der Äußerung der Vertrauensperson
vorzulegen.
2Ist die personalbearbeitende Stelle nicht Entlassungsdienststelle, ist sie durch die Disziplinarvorgesetzten
gesondert zu unterrichten.
(3) 1Wer beabsichtigt, Teilzeitbeschäftigung außerhalb
der Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
wahrzunehmen, kann eine Versetzung
unter dem Vorbehalt, auf dem neuen Dienstposten eine
Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen zu wollen, beantragen.
2Das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers
an der Teilzeitbeschäftigung ist bei der Prüfung
des Versetzungsantrages angemessen zu berücksichtigen.
3Die im Falle einer Versetzung zuständigen nächsten
und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben entsprechend Absatz 2 Satz 1 Stellung zu nehmen.
4Ist die Entlassungsdienststelle nicht die für die Versetzung
zuständige Stelle, ist sie durch diese zu unterrichten.
(4) 1Die Verlängerung einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung
ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor
Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu beantragen.
2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Mit der Antragstellung ist darzulegen, dass mindestens
ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige
sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger
sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu
pflegen ist.
2Die Pflegebedürftigkeit einer oder eines sonstigen
Angehörigen ist durch ein ärztliches Gutachten
nachzuweisen.
(2) Als Kind nach Absatz 1 gilt neben einem leiblichen Kind ein Adoptivkind, ein Kind in Adoptivpflege oder Vollzeitpflege sowie ein Kind der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
(3) Als Angehörige nach Absatz 1 gelten
Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner,
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
§§§
(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.
(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.
(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über
§§§
(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.
(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§§§
(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich
bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,
für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,
für Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer sowie ständige Besatzungsangehörige in fliegenden Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen sowie in fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,
im Kommando Spezialkräfte und im Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst,
bei Verwendungen, die den regelmäßigen Nachweis eines Einsatzbereitschaftsstatus oder einer Lizenz oder die Teilnahme an einem hierzu notwendigen Ausbildungsprogramm erfordern, und
während der Ausbildungsgänge zum Offizier, Stabsoffizier, Fachunteroffizier und Feldwebel sowie der Teilnahme an einem Studium an einer Hochschule, am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst, am Euro-Lehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr und an entsprechenden Lehrgängen an ausländischen Akademien.
(2) 1Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen
Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase
oder an anderen dienstlichen Vorhaben
kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befristete
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden.
2Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung
gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs.1.
§§§
(1) 1Die Entlassungsdienststelle kann die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung
bewilligen, sofern wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (1).
2Solche Gründe sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Absatz 1 ausgeschlossen ist (1).
3Die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung soll nur bewilligt werden, wenn in den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Dienstposten benannt wird, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann (1).
4Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer
Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung (1).
5Die zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige
Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Verpflichtung
nach § 30a Abs.2 Satz 3 des Soldatengesetzes ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs.2 Satz 1
genannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der
Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung
auf einem anderen Dienstposten zu prüfen.
2Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat
die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen.
(3) 1Die Entlassungsdienststelle teilt die Entscheidung
unverzüglich der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich
über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten
Disziplinarvorgesetzten mit.
2Ist die Entlassungsdienststelle
nicht zugleich personalbearbeitende Stelle,
hat sie diese zu unterrichten.
§§§
(1) 1Bei Entscheidungen nach § 4 Abs.3 Nr.2 bis 4 hat
die Entlassungsdienststelle, die nicht zugleich personalbearbeitende
Stelle ist, diese zu unterrichten.
2Vor der
Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
haben die in § 2 Abs.2 Satz 1 genannten
Disziplinarvorgesetzten Stellung zu nehmen.
(2) 1Die Teilzeitbeschäftigung ist zu beenden, wenn das
tatsächliche Betreuungs- oder Pflegeerfordernis entfallen
ist.
2Die Soldatin oder der Soldat hat der Entlassungsdienststelle
über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder
den nächsten Disziplinarvorgesetzten den Wegfall des
tatsächlichen Betreuungs- oder Pflegeerfordernisses
unverzüglich schriftlich zu melden.
3§ 2 Abs.2 Satz 2 gilt
entsprechend.
4Der Zeitpunkt für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung
soll innerhalb einer angemessenen
Frist nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und
nach Stellungnahme der in § 2 Abs.2 Satz 1 genannten
Disziplinarvorgesetzten festgelegt werden.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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