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Zu § 7 STzV |
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§ 7 Abs.1 Satz 1 und 2 wurde durch die Sätze 1 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.09, durch Art.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 07.09.09 (BGBl_I_09,3014)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Entlassungsdienststelle kann die beantragte
Teilzeitbeschäftigung oder ihre beantragte Verlängerung
bewilligen, sofern ein Dienstposten, auf dem die Teilzeitbeschäftigung
wahrgenommen werden kann, ausweislich
der Stellungnahmen der in § 2 Abs.2 Satz 1 genannten
Disziplinarvorgesetzten benannt wird und wichtige
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Diese sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung
aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit
oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere
nach den Kriterien des § 6 Abs.1 ausgeschlossen ist.
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