OrtsDruckV | ||
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BGBl.III/FNA: 8053-7-1
Verordnung
über ortsbewegliche Druckgeräte
vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3711)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.5 der Fünften Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 03.08.10 (BGBl_I_10,1139)
= Art 1 der Dritten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (aF)
bearbeitet und verlinkt (118)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2006 ] |
§§§
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das Inverkehrbringen von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten, die Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte, die wiederkehrende Prüfung dieser ortsbeweglichen Druckgeräte sowie deren wiederholte Inbetriebnahme und deren Verwendung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Maßgabe des Artikels 1 Abs.3 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29.April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl.EG Nr.L 138 S.20, 2002 EG Nr.L 135 S.28), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/50/EG der Kommission vom 6.Juni 2002 (ABl.EG Nr.L 149 S.28) geändert worden ist, keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;
ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Artikel 1 Abs.4 der Richtlinie 1999/36/EG ausschließlich für die Beförderung zwischen dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und dem Gebiet von Drittstaaten verwendet werden
ortsbewegliche Druckgeräte, die für eine ausschließlich militärische Verwendung hergestellt wurden und deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind, sofern diese ortsbeweglichen Druckgeräte vor dem 29.Dezember 2004 in Verkehr gebracht worden sind.
(3) Die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, ausgenommen deren § 6, bleiben unberührt.
§§§
sind ortsbewegliche Druckgeräte
a) alle Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel) gemäß Anlage A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21.November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl.EG Nr.L 319 S.7), die zuletzt durch Richtlinie 2003/38/EG der Kommission vom 7.April 2003 (ABl.EU Nr.L 90 S.45) geändert worden ist,
b) 1Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tanks von Batterie- Fahrzeugen oder Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen, festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Gascontainer mit mehreren Elementen (MECG), die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 gemäß den Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23.Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl.EG Nr.L 235 S.25), die zuletzt durch Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13.September 2004 (ABl.EU Nr.L 293 S.14) geändert worden ist, sowie für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß Anhang VI der Richtlinie 1999/36/EG benutzt werden, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile.
2Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Geräte, die den Bestimmungen über Freistellungen gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 und 1.1.3.4 gemäß Anlage A der Richtlinie 94/55/EG und gemäß den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG unterliegen, sowie Aerosolbehälter UN-Nummer 1950 und Flaschen für Atemschutzgeräte;
ist zugelassene Stelle nach § 2 Abs.15 Nr.1 Buchstabe a und Nr.2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die Benannte Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG;
ist Unternehmensprüfstelle die Zugelassene Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG
sind Konformitätsbewertungsverfahren die in Anhang IV Teil I der Richtlinie 1999/36/EG festgelegten Verfahren
ist Neubewertung der Konformität das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder des Besitzers im nachhinein überprüft wird, ob vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die
a) als Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter vor dem 1.Juli 2001 in Betrieb genommen wurden,
b) als Druckfässer, Flaschenbündel oder Tanks vor dem 1.Juli 2005 in Betrieb genommen wurden,
die einschlägigen Bestimmungen der Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG erfüllen.
§§§
(1) Neue Gefäße, Tanks, Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Soweit in den in Nummer 1 genannten Vorschriften keine Europäischen Normen oder Richtlinien aufgeführt, sind folgende Vorgehensweisen zulässig:
a) Anwendung einer Europäischen Norm ab dem Beschluss der Gemeinsamen Tagung der Arbeitsgruppe 15 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen und des Sicherheitsausschusses für die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zur Aufnahme des Zitates der Norm (aF),
b) Anwendung einer geeigneten anderen Europäischen oder internationalen Norm in Verbindung mit einem technischen Regelwerk, wenn die Art des ortsbeweglichen Druckgerätes oder seiner Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Abschnitt 6.2.2 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) nicht erfasst ist, oder
c) Anwendung einer nationalen Norm in Verbindung mit einem technischen Regelwerk.
Die Anwendung der Normen in Verbindung mit einem technischen Regelwerk nach Nummer 2 Buchstabe b und c setzt deren vorherige Anerkennung als technisches Regelwerk gemäß Abschnitt 6.2.3 oder Unterabschnitt 6.2.8.7 des Europäischen Übereinkommens vom 30.September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) durch die nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn zuständige Behörde voraus, soweit sie den betroffenen Fall in Verbindung mit dem technischen Regelwerk im elektronischen Bundesanzeiger (aF) bekannt gemacht hat und die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite allgemein zugänglich bereithält.
(2) (Ow) 1Ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Einhaltung der
Anforderungen nach Absatz 1 von der zugelassenen
Stelle gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Teil I und
Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde
und sie mit der Kennzeichnung gemäß § 6 versehen sind.
2Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile, für die die in Absatz 1 genannten Vorschriften keine detaillierten technischen Vorschriften enthalten, müssen den Anforderungen
der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl.EG
Nr.L 181 S.1, Nr.L 265 S. 110) entsprechen und gemäß
Artikel 10 der Richtlinie 97/23/EG einem Konformitätsbewertungsverfahren
für Kategorie II, III oder IV unterzogen
werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank
unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang V der Richtlinie
1999/36/EG fällt.
(3) 1Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät,
insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile
sowie Flaschenventile sind einem Konformitätsbewertungsverfahren
zu unterziehen, dessen Anforderungen mindestens der Kategorie des Gefäßes oder des Tanks nach Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG entspricht,
an dem sie montiert sind.
2Diese Teile können
unabhängig von dem Verfahren der Konformitätsbewertung
für Gefäße oder Tanks einem gesonderten Verfahren
der Konformitätsbewertung unterzogen werden.
§§§
(1) (Ow) Vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde.
(2) Bei der Neubewertung ist die Fassung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) einschließlich der darin zitierten anwendbaren Europäischen Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Neubewertung in Kraft ist.
(3) Flaschen, die nach der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Flaschen aus Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S.1), der Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (ABl.EG Nr.L 300 S.20) und der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17.September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (ABl.EG Nr.L 300 S.48) bewertet und in Verkehr gebracht worden sind, gelten als konformitätsbewertet im Sinne dieser Verordnung.
§§§
Den ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§ 3, 4 und 9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet worden sind, dem konformitätsbewerteten Muster entsprechen und nach § 6 gekennzeichnet sind.
§§§
(1) 1Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verordnung, die §§ 3 und 4 entsprechen, sind mit dem Kennzeichen
nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG und
der Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der
Unternehmensprüfstelle zu kennzeichnen.
2Die Kennzeichnung ist dauerhaft, lesbar und so anzubringen, dass sie nicht entfernt werden kann.
(2) 1Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß den Richtlinien
94/55/EG und 96/49/EG müssen alle wiederkehrend
geprüften ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der
wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle
tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Geräts
durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät
weiterverwendet werden kann.
2Bei Flaschen gemäß § 4
Abs.3 ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß
dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang
VII der Richtlinie 1999/36/EG beschriebene Kennzeichnung
anzubringen.
(3) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von dessen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.
(4) Die Kennzeichnung darf mit der Kennzeichnung gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG nicht verbunden werden, soll aber in unmittelbarer Nähe angebracht werden.
(5) Wird von einer zuständigen Behörde nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgestellt, dass das Kennzeichen unberechtigterweise angebracht wurde, so sind die ortsbeweglichen Druckgeräte unverzüglich wieder in Einklang mit den Kennzeichnungsbestimmungen zu bringen.
§§§
(1) 1Als Unternehmensprüfstelle können Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 21 Abs.1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs.2
Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31.Dezember
2000 geltenden Fassung anerkannt werden,
wenn sie die Voraussetzungen der Anhänge I und III der
Richtlinie 1999/36/EG erfüllen.
2Gleichgestellt sind Stellen
nach § 2 Abs.15 Nr.2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Unternehmensprüfstellen dürfen die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile und die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer zugelassenen Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, nach Anhang IV Teil III Modul 1 durchführen.
(3) 1Unternehmensprüfstellen sowie der Eigentümer, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
Bevollmächtigter oder der Besitzer können nach Anhang
IV Teil III Modul 2 der Richtlinie 1999/36/EG wiederkehrende
Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung
vornehmen, wenn ihr Qualitätssicherungssystem durch
eine zugelassene Stelle bewertet wurde.
2Die zugelassene
Stelle teilt der zuständigen Behörde nach § 11 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes die von ihr bewerteten
Stellen und deren Aufgabenbereich sowie Änderungen
der Bewertung mit.
§§§
Ortsbewegliche Druckgeräte, die §§ 3 und 4 entsprechen, sowie Flaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennnummer gemäß § 6 tragen, dürfen nur betrieben und verwendet werden, wenn die in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind.
§§§
(1) Die wiederkehrende Prüfung von Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle oder einer Unternehmensprüfstelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.
(2) Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs.3 teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1)
im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richtlinie
1999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäischen
Kommission unverzüglich die von ihnen im Rahmen
ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Verordnung
ergriffenen Maßnahmen mit.
2Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) unterrichtet
die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen
obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer
Mitgliedstaaten.
(2) 1Die zuständige Behörde nach § 11 Abs.1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1)
im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie
1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäische
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie anerkannt
hat.
2Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission
zugeteilt wurde.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung
von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz
geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils
eine zugelassene Stelle ein.
2Diese darf die in Anlage 2
beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen.
3Soweit von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt außerhalb der
Tätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im
Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
wahrgenommen werden, bleibt die Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1)
unberührt.
(2) 1Für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte erkennt das Bundesministerium der Verteidigung
die zugelassenen Stellen und die Prüfstellen für den militärischen
Bereich im Sinne von Unternehmensprüfstellen
nach dieser Verordnung an, soweit es bei der Durchführung
dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben
nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht.
2Das Bundesministerium der Verteidigung überwacht sie bei ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung.
3Die zugelassenen
Stellen nach Satz 1 dürfen die Konformitätsbewertung
sowie die Neubewertung der Konformität nur für
ortsbewegliche Druckgeräte vornehmen, die ihrer Bauart
nach ausschließlich für eine militärische Verwendung vorgesehen
sind und von der Bundeswehr oder den ausländischen
Streitkräften für eigene Zwecke zur Beförderung
gefährlicher Güter verwendet werden.
4Sie dürfen zudem
Prüfungen der so bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräte
durchführen.
5Die Prüfstellen nach Satz 1 dürfen
Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 9 vornehmen,
deren Konformität von einer zugelassenen Stelle
nach Satz 3 bewertet wurde.
6§ 10 Abs.2 gilt entsprechend.
(3) Für die Überwachung sind, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, zuständig
die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte des militärischen Bereichs, die nach dieser Verordnung konformitätsbewertet und geprüft worden sind und von der Bundeswehr oder ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, und
die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.
(4) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) koordiniert die Überwachung durch die in Absatz 3 Nr.1 bis 3 genannten Behörden und beteiligt die in Absatz 3 Nr.4 genannten Behörden.
2In Tagungen
zur Koordinierung führt das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Stadtentwicklung (1) den Vorsitz, das Sekretariat
führt die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung.
3Die Tagungen finden mindestens einmal jährlich statt.
4Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erstellt einmal jährlich einen Bericht über die Überwachung.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs.2 neue ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a (1) des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.1 vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
§§§
Sollen ortsbewegliche Druckgeräte für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, deren Konformität nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu bewertet werden muss und die auch nicht bewertet wurde, so sind für diese ortsbeweglichen Druckgeräte nur die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Vorschriften dieser Verordnung sind für ortsbewegliche Druckgeräte, die Flaschen, Großflaschen oder
Kryo-Behälter sind, ab dem 29. Dezember 2004 anzuwenden.
2Für übrige ortsbewegliche
Druckgeräte sind sie ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.
(2) 1Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die seit dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2004
im Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § 6 gekennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § 4.
2§ 9 ist anzuwenden.
§§§
Anlagen |
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(1) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-
Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs.1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
zuständigen Behörde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle
an.
2Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Voraussetzungen
der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/36/EG insbesondere hinsichtlich
Ausrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind.
(2) 1Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die
Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt
sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit.
2Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1).
(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn- Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie fachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt.
§§§
(1) 1Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von ortsbeweglichen
Druckgeräten, ausgenommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefäße von Batterie-
Fahrzeugen und Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankfahrzeugen,
einschließlich der Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer
Sicherheitsfunktion durchführen.
2Für die Konformitätsbewertung von Gefäßen
gilt dies nur, wenn die Konformität des Baumusters ortsbeweglicher Druckgeräte
gleichzeitig für die Kennzeichnung und die Beförderung gefährlicher Güter
mit Seeschiffen bewertet werden soll.
(2) Die zugelassene Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von Gefäßen oder Tanks von Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und von abnehmbaren Tanks durchführen.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Konformitätsbewertung und die Prüfungen bleiben unberührt.
§§§
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