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BGBl.III/FNA: 9241-23
Gesetz
über die Beförderung gefährlicher Güter
vom 06.08.75 (BGBl_I_75,2121)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1775, 3975)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] |
§§§
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher
Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen
für die Beförderung gefährlicher Güter.
2Es findet keine Anwendung auf die Beförderung
innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks), in denen gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, aufgearbeitet, gelagert, verwendet oder entsorgt werden, soweit sie auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet,
im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit auf den betreffenden Beförderungsvorgang Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf solchen Vorschriften oder Vereinbarungen beruhende innerstaatliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind, es sei denn, diese Vereinbarungen nehmen auf innerstaatliche Rechtsvorschriften Bezug,
(2) Dieses Gesetz berührt nicht
Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus anderen Gründen als aus solchen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung erlassen sind,
auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicherheitsvorschriften des Bundes, der Länder oder der Gemeinden.
§§§
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
(2) 1Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst
nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des
Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen),
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von
Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen
für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn
diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt
werden.
2Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung
liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den
Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels
(Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten
Gründen zeitweilig abgestellt werden.
3Auf Verlangen
sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus
denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.
4Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen,
gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur
Entladung als Ende der Beförderung.
5Versandstücke,
Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während
des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über
das Zusammenpacken, Zusammenladen (1) und die Verpackung, einschließlich deren
a) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
b) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
c) Betreiben und Verwenden,
die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
a) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
b) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
c) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
d) Betreiben und Verwenden,
die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2,
das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung, des Erfordernisses (2) von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,
die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,
die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,
die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten (3) Behörden und Stellen,
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung
gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen
Belästigungen erforderlich ist.
2Die Rechtsverordnungen
nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu
berücksichtigen.
3Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nummer 13 eingeschränkt.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1
kann auch geregelt werden, dass bei der Beförderung
gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche
Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.
(2) 1Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
erlassen werden.
2aRechtsverordnungen nach Absatz
1 Satz 1, die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse
hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher
Güter auf dem Gebiet der See- und Binnenschifffahrt
dienen, sowie Rechtsverordnungen zur Inkraftsetzung
von Abkommen nach Artikel 5 § 2 des Anhanges
B des Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen,
BGBl. 1985 II S. 132), erlässt das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
ohne Zustimmung des Bundesrates;
2bdiese Rechtsverordnungen
bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates,
wenn sie die Einrichtung der Landesbehörden
oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betreffen.
(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Verkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.
(5) 1In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind
Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag
hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische
Streitkräfte, die Bundespolizei und die Polizeien, die
Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste
der Länder oder Kommunen zuzulassen, soweit
dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben
oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes
oder der Kampfmittelräumung erfordern.
2Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst
zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben
für das Bundesministerium der Verteidigung tätig
wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies
erfordern.
§§§
§§§
(1) 1Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen,
im Luftverkehr sowie auf dem Gebiet der See- und Binnenschifffahrt auf Bundeswasserstraßen
einschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz
und nach den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in bundeseigener Verwaltung.
2Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht
(Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen
an Bundeswasserstraßen.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die für die
Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und
Stellen zu bestimmen, soweit es sich um den Bereich
der bundeseigenen Verwaltung handelt.
2Wenn und soweit
der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungshandeln
der Länder nicht erreicht werden kann, kann
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Bundesamt für Güterverkehr, das
Bundesamt für Strahlenschutz, das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung, das
Bundesinstitut für Risikobewertung, das Eisenbahn-
Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-Institut,
das Umweltbundesamt und das Wehrwissenschaftliche
Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
auch für den Bereich für zuständig erklären, in
dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften auszuführen hätten.
3Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass
die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung, Überwachung und Anerkennung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrguttransport beteiligten Personen, für die Erteilung von Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften zuständig sind und insoweit Einzelheiten durch Satzungen regeln sowie
Sachverständige und sachkundige Personen für Prüfungen, Überwachungen und Bescheinigungen hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter zuständig sind. Die in Satz 3 Nummer 2 Genannten unterliegen der Aufsicht der Länder und dürfen im Bereich eines Landes nur tätig werden, wenn sie dazu von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle entsprechend ermächtigt worden sind.
(3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt für die Bestimmung dieser Behörden durch Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen, in denen gefährliche Güter durch die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst oder die Bundespolizei befördert werden, Bundesbehörden obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung, sicherheitspolitische Interessen oder die Aufgaben der Bundespolizei erfordern.
§§§
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen für die Beförderung gefährlicher Güter mit
Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und des Artikels 6 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße,
Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/55/EG in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden,
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter mit Wasser- und Luftfahrzeugen untersagen
oder nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten,
wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften
als unzureichend zur Einschränkung der von der
Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen und
eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3
vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet werden kann.
2Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung (1) ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren, eine Gefährdung im Sinne von § 2 Absatz 1 herausstellt (2) .
(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher zurückgenommen werden.
(4) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann nach vorheriger Genehmigung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit Eisenbahn-
und Straßenfahrzeugen untersagen oder nur
unter Bedingungen oder Auflagen gestatten, wenn sich
die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall
oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt haben
und dringender Handlungsbedarf besteht.
2Satz 1
gilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförderung
von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für
die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren,
eine Gefahr im Sinne von § 2 Absatz 1 herausstellt.
3Auf
Grund von Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen werden
entsprechend der Festlegung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften befristet.
§§§
(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere
(2) 1Verbände und Sachverständige der beteiligten
Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen
vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1
gehört werden.
2Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen
Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände
und Sachverständigen.
§§§
(1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.
(3) 1Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der
Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Absatz 1,
Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
angehören.
2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder
und benennt die dem Beirat angehörenden
Stellen im Einzelnen.
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.
§§§
(1) 1Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde
kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die
zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger
Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlich sind.
2Sie kann insbesondere
soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, die zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen und die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind,
die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird,
im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen der Nummer 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückweisen.
(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.
§§§
(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden.
(2) 1Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortlichen
(Absatz 5) haben den für die Überwachung zuständigen Behörden und deren Beauftragten
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
unverzüglich zu erteilen.
2Die von der zuständigen
Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume,
Fahrzeuge und zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter,
für Leben und Gesundheit von Menschen
(1) sowie für Tiere und Sachen auch die Wohnräume
des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen
Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.
3Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
4Er hat den mit der Überwachung beauftragten Personen
auf Verlangen Proben und Muster von gefährlichen
Stoffen und Gegenständen oder Muster von Verpackungen
zum Zwecke der amtlichen Untersuchung
zu übergeben.
5Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
6Der Auskunftspflichtige hat der für
die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durchführung
der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen
Hilfsmittel zu stellen und die nötige Mithilfe zu
leisten.
(2a) 1Überwachungsmaßnahmen können sich auch
auf Brief- und andere Postsendungen beziehen.
2Die
von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten
Personen sind nur dann befugt, verschlossene
Brief- und andere Postsendungen zu öffnen oder
sich auf sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu
verschaffen, wenn Tatsachen die Annahme begründen,
dass sich darin gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz
1 befinden und von diesen eine Gefahr ausgeht.
3Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel
10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
4Absatz 2 gilt für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwachung von Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind.
(3a) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen und verwendeten Verpackungen, Beförderungsbehältnisse (2) und Fahrzeuge beziehen.
(3b) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Hersteller, Einführer, Eigentümer, Betreiber und Verwender von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen durch Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 insoweit beziehen, als die Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge von diesen Stellen konformitätsbewertet, erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind (3) , soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist.
(3c) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Herstellung und der Prüfungen durch die Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 beziehen, wenn diese Stellen die Konformitätsbewertung der Verpackung, der Beförderungsbehältnisse oder der Fahrzeuge vorgenommen, das Qualitätssicherungsprogramm oder Prüfstellen des Herstellers oder Betreibers anerkannt haben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist.
(3d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3c näher zu bestimmen, Vorgaben für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Stellen zu treffen und die im Zusammenhang mit Meldepflichten und Schutzklauselverfahren nach Vorgaben von Rechtsakten und zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehenden Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 festzulegen.
(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) 1Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als
Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefährliche
Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt,
empfängt oder auspackt.
2Als Verantwortlicher gilt
auch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes
Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß
Absatz 3 herstellt, einführt (4) oder in den Verkehr bringt.
§§§
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Amtshilfe gegenüber zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaate des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich ist.
(2) 1Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße eines
Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen
ihrer Zuständigkeit mitzuteilen.
2Zugleich können die genannten
Behörden ersucht werden, gegenüber dem betreffenden
Unternehmen angemessene Maßnahmen zu
ergreifen.
3Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
bei schwerwiegenden oder wiederholten
Verstößen eines Unternehmens mit Sitz im Inland die
zuständige deutsche Behörde ersuchen, angemessene
Maßnahmen zu ergreifen, hat diese den ersuchenden
Behörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen
wurden.
(3) 1Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit
einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen ist, sind den dort zuständigen Behörden
im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen.
2Zugleich
können die genannten Behörden ersucht werden, gegenüber
dem betreffenden Fahrzeughalter angemessene
Maßnahmen zu ergreifen.
3Sofern diese Behörden
im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden
oder wiederholten Verstößen mit einem Fahrzeug, das
im Inland zugelassen ist, die zuständige deutsche Behörde
um angemessene Maßnahmen ersuchen, hat
diese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob und
welche Maßnahmen ergriffen wurden.
(4) 1Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen
Mitgliedstaat (1) der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (2) zugelassenes Fahrzeug unterzogen
wird, Tatsachen, die Anlass zu der Annahme geben,
dass schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter vorliegen,
die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können,
wird den zuständigen Behörden der betreffenden
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum dieser Sachverhalt mitgeteilt.
2Führt eine zuständige deutsche
Behörde auf eine entsprechende Mitteilung einer zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Kontrolle in einem inländischen
Unternehmen durch, so werden die Ergebnisse
dem anderen betroffenen Staat mitgeteilt.
(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das Bundesamt für Güterverkehr, im Eisenbahnverkehr über das Eisenbahn- Bundesamt und im Binnenschiffsverkehr über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten.
(6) 1Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, oder die ihnen von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien speichern und verändern:
Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen sowie Name und Anschrift des Unternehmens,
Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen mit dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und
2Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen diese Daten
nutzen, soweit es für den in Satz 1 genannten Zweck
erforderlich ist.
3Zur Feststellung der Wiederholungsfälle
haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen
desselben Unternehmens zusammenzuführen.
4Die
nach Satz 1 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach
dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides
oder der gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn
in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne von
Satz 1 Nummer 4 hinzugekommen sind.
5Sie sind spätestens
fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
(7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stellen nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1 genannten Daten.
(8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersuchens ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(9) 1Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn
durch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt
würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener
Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
2Daten über schwerwiegende Verstöße
gegen anwendbare Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter dürfen auch mitgeteilt werden, wenn
im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard
gewährleistet ist.
(10) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Verfahren bei der Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 bis 9 zu erlassen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c oder Nummer 4 Buchstabe c und d,
b) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 bis 16 oder Nummer 17
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,einer Rechtsverordnung nach § 6, § 7 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2, oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2, zuwiderhandelt,
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
einer Duldungspflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 3 oder einer Übergabepflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, zuwiderhandelt oder
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfsmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 1a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Absatz 5 genannten Stellen.
(4) § 7 Absatz 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§§§
Mit Freiheitsstrafe (1) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen
und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf
ihm beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Das Verwaltungskostengesetz
vom 23. Juni 1970 (BGBl.I S.821) findet
Anwendung.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht
dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach
Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem
Wert des Gegenstandes der Amtshandlung vor.
2Die Gebühr
beträgt mindestens fünf Euro.
3Mit Ausnahme der
Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung
der Muster der Versandstücke (1) der Klasse 7
mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm
darf sie im Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen.
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung, Untersuchung oder Überwachung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung, Untersuchung oder Überwachung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers (2) am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
(4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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