NotrufV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 900-15-6
Verordnung
über Notrufverbindungen
vom 06.05.09 (BGBl_I_13,481)
geändert durch Art.2 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
bearbeitet und verlinkt (173)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 108 Abs.2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl.I S.1190), der zuletzt durch Artikel 2 Nr.23 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl.I S.106) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§§§
Im Sinne dieser Verordnung ist
„Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;
„Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;
„Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme
a) von Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oder
„Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telefonnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird;
„Notrufursprungsbereich“ das geografisch zusammenhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindungen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;
a„Notrufverbindung“ die Telefon- oder Telefaxverbindung,
die zu einem Notrufanschluss über einen
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst
für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen
zu einer oder mehreren Nummern
des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut
wird;
bdie Telefon- oder Telefaxverbindung wird
eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder
durch Aussenden einer in den technischen Standards
für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen
ausschließlich für Notruf vorgesehenen
Signalisierungsinformation, wobei das Endgerät
zum Aussenden der Notrufnummer oder
der entsprechenden Signalisierungsinformation
veranlasst wird durch
a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,
b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder
„Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans erbringt.
§§§
(1) 1aDie nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Notrufabfragestellen mit ihren Einzugsgebieten
und Notrufursprungsbereichen sowie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfragestellen
im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest;
1bdabei sollen die Grenzen
der Notrufursprungsbereiche nach Möglichkeit
so festgelegt werden, dass einerseits
nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen
Struktur der Teilnehmernetze
erforderlich werden, andererseits aber die
Standorte der Notrufenden so genau wie
möglich den Notrufanschlüssen der örtlich
zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet
werden (1).
2aDie Notrufursprungsbereiche (2)
sind gemäß den Festlegungen der Technischen
Richtlinie nach § 108 Absatz 4 (2) des Telekommunikationsgesetzes
zu beschreiben;
2bsie dürfen sich nicht
überschneiden und müssen lückenlos aneinander angrenzen.
3Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln
die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der geplanten
Notrufursprungsbereiche (3) an die Bundesnetzagentur.
4Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber,
die innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme
an die jeweilige zuständige Behörde abgeben
können.
5In Fällen, in denen die geplanten Notrufursprungsbereiche (3)
nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen,
legt die Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren
Standorte der von den Notrufenden genutzten
Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle
im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern
fest.
6Abschließend teilt die Behörde der Bundesnetzagentur
die festgelegten Notrufursprungsbereiche (3) und den Zeitpunkt
mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.
(2) (4) 1Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem
Notrufursprungsbereich und jeder Notrufabfragestelle
je eine eindeutige Kennzeichnung zu
und legt für jeden Notrufanschluss eine Notrufcodierung
fest.
2Sie stellt die ihr übermittelten Informationen
sowie die von ihr vergebenen Kennzeichnungen
und festgelegten Notrufcodierungen
unverzüglich in einem Verzeichnis bereit, das von
den betroffenen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern
sowie von den nach Absatz 1
zuständigen Behörden und den von diesen benannten
Notrufabfragestellen abgerufen werden
kann, und veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit
in ihrem Amtsblatt.
3Das Verzeichnis
ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte
Veränderungen zu sichern.
(3) 1Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das
Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu
einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans (5) erbringt,
den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht
oder Notrufanschlüsse bereitstellt, hat Anpassungen
seiner technischen Einrichtungen, die auf Grund von
Festlegungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erforderlich
werden, innerhalb von drei Monaten nach
Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen,
es sei denn, dass bei den Festlegungen nach
Absatz 1 ein längerer Zeitraum festgelegt wurde.
2Die
Anpassungen sind zu einem bestimmten Umschaltzeitpunkt,
der zwischen Notrufträger und den betroffenen
Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu vereinbaren
ist, ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen
in den Wirkbetrieb zu überführen.
(4) Bei Änderungen der Festlegungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§§§
(1) (1) aDie Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes nach unentgeltlicher
Bereitstellung von Notrufverbindungen
schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung
eines Zahlungsmittels möglich sein müssen;
bAbsatz 8 Nummer 1 bleibt unberührt.
(2) (2) 1aDie an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und
Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen
unverzüglich zur örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle mit der für den jeweiligen
Telefondienst üblichen Sprachqualität hergestellt
werden;
1bin Fällen von Telefaxverbindungen
tritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die
übliche Übertragungsqualität.
2Der Telefondiensteanbieter,
der den unter einer Notrufnummer geäußerten
Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt,
hat der Verbindung die nach § 3 Absatz
2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle zuzuordnen.
3aMaßgeblich
für die Ermittlung der örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz
festgestellte Standort des Endgerätes,
von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung
der Notrufverbindung);
3bdabei sind die nach § 3
festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beachten.
4aIn Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter
und Netzbetreiber unterscheiden, hat der
Telefondiensteanbieter bei den beteiligten Zugangsanbietern
oder Netzbetreibern auf technischem
Weg unverzüglich Informationen über
diesen Standort anzufordern;
4bdie technischen
Schnittstellen, über die diese Informationen angefordert
werden, sind durch angemessene Maßnahmen
gegen Missbrauch zu sichern.
5Auf dieser Grundlage ist
die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen.
6Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung technologischer Gegebenheiten und des Stands der Technik festgelegt.
(3) (3) 1Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
haben Notrufverbindungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten jederzeit und unabhängig davon herzustellen, in welchem Netz
oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen
ihren Ursprung haben (3).
2Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf
Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei
vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung
steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung
des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst.
3Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der
Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß
zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Information
der Bevölkerung durchgeführt werden.
(4) (4) 1Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbindung zu übermitteln:
die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes),
Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes), und
2Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass
diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt
werden.
3Die technischen Verfahren für die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen
Richtlinie nach § 6 festgelegt.
(5) (4) 1Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat,
hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge
„110“ oder „112“, der andere Ziffern vorangehen,
nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle
führt.
2Dies gilt nicht für das Voranstellen
von Kennzahlen zur Betreiberauswahl.
3Eine Notrufverbindung ist ungeachtet der Notrufnummer
folgender Ziffern unverzüglich zu der zuständigen
Notrufabfragestelle herzustellen.
4Die
an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen
mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im
Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland
hergestellt oder weitergeleitet werden.
(6) (5) Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.
(7) (5) In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.
(8) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend:
(7) Notrufverbindungen von Mobiltelefonen ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.
(7) 1Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen
von Nummer 1 sicherzustellen, dass
auch für Teilnehmer anderer Mobilfunknetze
Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen
Notrufnummer 112 von
jedem in seinem Netz technisch verwendbaren
Mobiltelefon möglich sind.
2Dies gilt
nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Einbuchungsversuch
als ungültig bewertet
wird.
3Die Verpflichtung nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber
nur, wenn die Mobilfunkkarte
in seinem Netz eingebucht ist.
(7) 1Für die Bestimmung der örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz
festgestellte Ursprung der Notrufverbindung
bei Verbindungsbeginn maßgebend.
2Der Ursprung der Notrufverbindung ist
mit mindestens der Genauigkeit zu ermitteln,
die dem Stand der Technik kommerziell
genutzter Lokalisierungsdienste entspricht.
3Solange es dem Stand der Technik
entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber
zumindest die Funkzelle zugrunde
zu legen.
4In den Fällen des Satzes 3 hat
der Mobilfunknetzbetreiber als Standortangabe
die Bezeichnung der Funkzelle
und die geografischen Koordinaten des
Standortes des die Funkzelle versorgenden
Mobilfunksenders einschließlich dessen
Hauptabstrahlrichtung anzugeben.
5Zu den Angaben nach Satz 4 hat der
Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen
unabhängig von einer Notrufverbindung
aktuelle Informationen bereitzustellen,
die für die Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen
und Angaben zu
den Standorten der Mobilfunksender in
geografische Angaben über die Lage,
Größe und Form der Funkzellen erforderlich
sind.
(8) Es ist zulässig, dass Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 110 oder Notrufverbindungen, bei denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern folgen (Absatz 5 Satz 3) (9), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer realisiert werden.
(8) (10) Abweichend von Absatz 6 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung unter der Notrufnummer 112 auch ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen (pan-europäischer E-Call) zulässig.
§§§
1Wer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat
(1) die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse ständig zu überwachen und sicherzustellen sowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle neben den zu übertragenden Telefonoder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;
(1) diesen Anschlüssen die von der Bundesnetzagentur nach § 3 Abs.2 Satz 1 vorgegebenen Rufnummern zuzuteilen;
sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend außer Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebnehmen rechtzeitig darüber informiert wird;
unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlusses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle zu melden;
Notrufverbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Störung nicht erreichbar ist;
auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche für sie bestimmte Notrufverbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;
(2) technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen.
2Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufabfragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 zu übermitteln (3).
§§§
1Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7
und 8 Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der
Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes
unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest (1).
2Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
§§§
(1) (1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer der Notrufnummern 112 oder 110 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden.
(2) 1Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden
Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. Dezember
des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der
Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet
werden.
2Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse
können im Rahmen der technischen Möglichkeiten
der verfügbaren Telekommunikationsnetze weiter
betrieben werden.
(3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer „112“ nicht sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende internationale Standards dies vorsehen.
(4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche (2) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz (2) kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.
(5) ...(3)
(6) Abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 (4) ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.
(7) (5) Abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 ist es bis zum 31. Dezember 2014 ausreichend, wenn die geografischen Koordinaten des Standortes des die Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders einschließlich dessen Hauptstrahlrichtung nach Maßgabe der Technischen Richtlinie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes übermittelt werden.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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