Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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§§§
zu § 1 NotrufV |
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§ 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
Neben der europaeinheitlich vorgegebenen Notrufnummer 112 wird die Rufnummer 110 als zusätzliche nationale Notrufnummer festgelegt.
§§§
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zu § 2 NotrufV |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
Im Sinne dieser Verordnung ist
„betriebsbereite Mobilfunkkarte“ die Mikroprozessorkarte für Mobiltelefone, solange sie die Identifizierung und Authentisierung des Karteninhabers oder der Karteninhaberin im Mobilfunknetz ermöglicht;
„Einzugsgebiet“ der örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;
„Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;
„Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfragestelle an das Telekommunikationsnetz für den ausschließlichen Zweck, Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten entgegenzunehmen;
„Notrufverbindung“ die über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst zu einem Notrufanschluss aufgebaute Telefon- oder Telefaxverbindung, die durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation eingeleitet wird, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch
a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,
b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder
c) einen entsprechenden Auslösemechanismus.
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zu § 3 NotrufV |
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§ 3 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 a) aa) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie nach Landesrecht zuständigen Behörden
legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-Notrufabfragestelle
im Benehmen mit den betroffenen
Netzbetreibern fest;
1bdabei sollen die Grenzen der Einzugsgebiete
nach Möglichkeit so festgelegt werden,
dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der
gewachsenen Struktur der Teilnehmernetzebene erforderlich
werden, andererseits aber die Standorte der
Notrufenden so genau wie möglich der örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle zugeordnet werden.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wurde das Wort „Einzugsgebiete“ durch das Wort „Notrufursprungsbereiche“ und die Angabe „§ 108 Abs.3“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 a) bb) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 3 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 wurde jeweils das Wort „Einzugsgebiete“ durch das Wort „Notrufursprungsbereiche“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 a) cc) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1
Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Einzugsgebiet
und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige
Kennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss
eine Rufnummer fest, die mindestens ein Zeichen enthalten
muss, das von den Ziffern 0 bis 9 verschieden
ist.
2Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie
die von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten
Rufnummern unverzüglich in einem Verzeichnis
zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter
bereit und veröffentlicht einen Hinweis auf die
Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt.
3Das Verzeichnis
ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen
zu sichern.
In § 3 Absatz 3 wurde das Wort „Telefondienste“ durch die Wörter „Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§§§
zu § 4 NotrufV |
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§ 4 Absatz 1 wurde ein neuer Absatz 1 vorangestellt, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 bisheriger Absatz 1 wurde Absatz 2 und neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die an der Herstellung einer Notrufverbindung
beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen
unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
hergestellt werden.
2Der Telefondiensteanbieter,
der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch
eines Teilnehmers entgegennimmt, hat
der Verbindung als Zielrufnummer die nach § 3 Abs. 2
festgelegte Rufnummer der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
zuzuordnen und die Verbindung als Notrufverbindung
zu kennzeichnen.
3Maßgeblich für die Ermittlung
der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist
der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort
des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung
ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung).
4aIn Fällen, in
denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei dem
beteiligten Zugangsanbieter oder Netzbetreiber auf
technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen
Standort anzufordern;
4bdie technischen Schnittstellen,
über die diese Anforderungen erfolgen, sind
durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch
zu sichern.
5Auf dieser Grundlage ist
§ 3 bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3 und Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen jederzeit und im Rahmen der technischen Möglichkeiten vorrangig vor anderen Verbindungswünschen sowie unabhängig davon herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung haben.
§ 3 bisheriger Absatz 3 und 4 wurden Absatz 4 und 5 und jeweils neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 d) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat folgende Daten zu ermitteln und als Teil der Notrufverbindung gemeinsam mit seiner Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle weiterzuleiten:
die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Rufnummernanzeige dauernd oder für einen Anruf unterdrückt ist (§ 102 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes), und
Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (§ 98 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes).
2Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Anbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass diese Daten und die Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle übermittelt werden.
(4) 1Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die
Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen,
dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder
„112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer
Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt.
2Dies gilt
nicht in Bezug auf die Wahl von Kennzahlen zur Betreiberauswahl
(§ 40 des Telekommunikationsgesetzes).
3Sofern die Wahl mit der Ziffernfolge „110“ oder „112“
beginnt, ist ungeachtet möglicher folgender Ziffern unverzüglich
eine Verbindung zu der zuständigen Notrufabfragestelle
herzustellen.
4Die an der Herstellung einer
Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter
und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen
mit einem vom Netz festgestellten Ursprung
im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland
weitergeleitet werden.
§ 4 bisheriger Absatz 5 und 6 wurden die Absätze 6 und 7, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.4 e) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 8, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 f) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
In § 3 neuer Absatz 8 wurden die Nummern 1 bis 3 neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 f) aa) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen sind nur mit betriebsbereiter Mobilfunkkarte zulässig.
2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz verwendbaren Mobiltelefon möglich sind. Die Verpflichtung des Absatzes 3 Nr. 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.
3. Die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle erfolgt auf der Grundlage des vom Mobilfunknetz festgestellten Ursprungs der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn. Der Ursprung der Notrufverbindung ist mindestens mit der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen.
In § 3 neuer Absatz 8 wurde die Nummern 4 aufgehoben und die bisherigen Nummern 5 und 6 die Nummern 4 und 5, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 f) bb) und cc) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
4. Der Mobilfunknetzbetreiber hat die nach Nummer 3 ermittelten Informationen über den Standort an die Notrufabfragestelle zu übermitteln, in Fällen der Nummer 3 Satz 3 die Bezeichnung der Funkzelle oder des Standortes des diese Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders. Der Mobilfunknetzbetreiber hat den Notrufabfragestellen die aktuellen Informationen bereitzustellen, die für die Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen in geografische Angaben erforderlich sind.
In § 3 neuer Absatz 8 Nummern 4 wurden die Wörter „(Absatz 4 Satz 3)“ durch die Wörter „(Absatz 5 Satz 3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 f) dd) und cc) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 3 neuer Absatz 8 neue Nummer 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.3 f) ee) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
5. (8) Abweichend von Absatz 5 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung zur Notrufnummer 112 ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen (eCall) zulässig.
§§§
zu § 5 NotrufV |
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§ 5 Satz 1 Nummern 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.5 a) aa) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Satz 1 Nummer 7 wurde aufgehoben und die bisherige Nummer 8 wurde Nummer 7, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.5 a) bb) und cc) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
§ 5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei der Um- oder Weiterleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nr.5 bis 7 sind auch die zugehörigen Daten nach § 4 Abs.3 und 7 Nr.4 an die Ersatz-Notrufabfragestelle oder an die andere Notrufabfragestelle zu übermitteln.
§§§
zu § 6 NotrufV |
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§ 6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
1Die technischen Einzelheiten zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 2, zu § 4 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 Nr. 3, 4 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nr. 1 und 5 bis 7 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest.
§§§
zu § 7 NotrufV |
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§ 7 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
In § 7 Absatz 4 wurden nach dem Wort „Einzugsgebiete“ die Wörter „und Notrufursprungsbereiche“ eingefügt und werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 7 Absatz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.7 c) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Für den Aufbau des Verzeichnisses nach § 3
Abs. 2 hat die Deutsche Telekom AG der Bundesnetzagentur
die bisher von ihr geführten Daten für das Verzeichnis
der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu den jeweiligen
Einzugsgebieten bis zum 30. April 2009
in elektronisch weiter verwertbarer Form zu übermitteln.
2Bis zum Zeitpunkt der Einrichtung der Zugriffsmöglichkeit
aller Telefondiensteanbieter auf dieses Verzeichnis,
längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2009, erteilt die
Deutsche Telekom AG den anderen Netzbetreibern weiterhin die erforderlichen
Auskünfte der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu dem jeweiligen Einzugsgebiet.
In § 7 Absatz 6 wurde die Angabe „§ 4 Abs.3 Nr.2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.7 d) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
§ 7 Absatz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.05.12, durch Art.2 Nr.7 e) iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)
Bisheriger Wortlaut:
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