KaffeeStV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 612-15-3-1
Verordnung
zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
vom 05.10.09 (BGBl_09,3262, 3334)
geändert durch Art.5 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF)
vom 01.07.11 (BGBl_I_11,1308)
= Art.5 der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) (aF)
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeines |
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Systemrichtlinie:
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
und zur Aufhebung der Richtlinie
92/12/EWG (ABl.L 9 vom 14.1.2009, S.12) in
der jeweils geltenden Fassung;
Begleitdokument:
begleitendes Verwaltungsdokument
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderten Kaffee die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Kaffee von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderten Kaffee die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des Kaffees aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
Zollkodex-Durchführungsverordnung:
(1) Verordnung
(EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr.2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.L 253 vom
11.10.1992, S.1, L 268 vom 19.10.1994, S.32,
L 180 vom 19.7.1996, S.34, L 156 vom 13.6.1997,
S.59, L 111 vom 29.4.1999, S.88), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr.312/2009 (ABl.L 98 vom
17.4.2009, S.3) geändert worden ist.
§§§
Zu §2 des Gesetzes |
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(1) 1Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Auszügen,
Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die
Kaffeemenge nach der Trockenmasse.
2Lässt sich nicht
feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher
Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in
kaffeehaltigen Waren entsprechend.
(2) 1Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor,
wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird,
dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die
gleiche Kaffeeart verändert.
2Dies gilt für Veränderungen
außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn
sie zu einer Mengenvermehrung führen.
§§§
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes |
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(1) (1) 1Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst
die Gesamtheit der baulich zueinander
gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen
zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung,
zur Lagerung von Kaffee sowie für die in
Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden,
ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe,
Halb- und Fertigerzeugnisse, die
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten
des Betriebs und die Verwaltung.
2Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und
ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume
miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden
Flächen, soweit diese für betriebliche
Zwecke genutzt werden.
(2) (1) 1In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet
sowie gelagert werden.
2Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2 (2) sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann.
(4) Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als
Steuerlagerinhaber (2)
nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu stellen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
(3) eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung des Kaffees sowie auf die sonstigen beabsichtigten Handlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im beantragten Steuerlager.
(2) 1Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk
aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Bezirk er seinen Wohnsitz hat.
2Für einen Antragsteller,
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt
zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller
beantragten zulässigen Umfang.
2Dabei sind
die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen (1)
oder der Steuerlager zu bestimmen.
3Mit der Erlaubnis
werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber
und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern
vergeben.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit (2)
zu leisten (§ 6) (3), soweit Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
5Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen.
(3) 1In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis
erweitert.
2Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt (1).
2Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig
zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) 1aSind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige
Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Steuer verlangen;
1b§ 221 der Abgabenordnung bleibt
unberührt.
§§§
(1) 3Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt die Änderung der in § 4 Absatz 1 und 3
dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen.
2Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der
Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen
bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Hauptzollamts.
3Sonstige Veränderungen, insbesondere
Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit
oder Zahlungseinstellung oder die Stellung
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt
im Voraus schriftlich anzuzeigen.
2Soll der Betrieb
eines Steuerlagers wieder aufgenommen werden,
hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen
Hauptzollamt spätestens eine Woche im Voraus schriftlich
anzuzeigen.
3Das zuständige Hauptzollamt kann im
Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen
zulassen.
4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt,
widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 5.
5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
umfasst, wird diese geändert.
§§§
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(2) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
dem zuständigen Hauptzollamt vor dem
Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager
bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens
fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter
entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
angemessenen Frist fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt
hiervon unberührt.
(3) 1Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers
für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
3Wird die
neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und
Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen.
4Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts
kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich
vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.
(5) 1Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens
der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt
des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt.
2Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die
Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über
die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
3Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des
Steuerlagers eine Frist gewährt wird, gilt die Erlaubnis
für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.
2Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
§§§
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und
Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuerlagern
für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur
Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen
verlangen.
3Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs
betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen
in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung
für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst
aufgezeichnet werden.
§§§
1Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen,
hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand
betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen
zur Nachweisführung treffen.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat je Kalenderjahr eine
Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen
Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem
Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung)
anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen
Stellung zu nehmen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die
Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
3Der Steuerlagerinhaber
hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen
Hauptzollamt spätestens drei Wochen
im Voraus anzuzeigen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.
(3) 1Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
Bestandsaufnahme teilzunehmen.
3Er hat dafür zu sorgen,
dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand
festgestellt werden können.
§§§
Zu §7 des Gesetzes |
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(1) 1Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des
Gesetzes) Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz
2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes),
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Kaffees.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Versender.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer
vergeben.
(4) 1Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
für die Orte der Einfuhr, an denen Kaffee nach den Artikeln
263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung
oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des
Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt wird.
2Hiervon ausgenommen sind
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und
gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu
führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten
Kaffee zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann
dazu Anordnungen treffen.
3Der beförderte Kaffee ist
vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.
§§§
Zu den § §8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 |
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(1) 1Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steueraussetzung
von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von
einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im
Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung
eine Freistellungsbescheinigung nach der
Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar
1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung
(ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13
der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen
und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
Feld 6 vorzulegen.
2Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk
des zuständigen Hauptzollamts versehene
erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber
als Versender oder dem registrierten Versender
auszuhändigen.
3Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
zuständigen Hauptzollamt.
4Nach der Übernahme des
Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
beim Begünstigten.
5Der Kaffee ist
unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,
nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) 1Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz
1 Nummer 1 des Gesetzes Kaffee unter Steueraussetzung
empfängt.
2An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung
der ausländischen Truppe.
(4) Wird Kaffee unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.
§§§
Zu §9 des Gesetzes |
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(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das Begleitdokument zu verwenden.
(2) 1Der Versender hat das Begleitdokument in vier
Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Der Beförderer
des Kaffees hat während der Beförderung die zweite
bis vierte Ausfertigung mitzuführen.
4Bei Beförderungen
vom Ort der Einfuhr hat der registrierte Versender vor
Beginn der Beförderung das Begleitdokument bei dem
Hauptzollamt vorzulegen, das für den Ort der Einfuhr
zuständig ist.
(3) 1Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene
dritte und vierte Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) vorzulegen.
2Dieses bestätigt die
Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
(Rückschein).
3Der bestätigte Rückschein ist vom Empfänger
binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees an
den Versender, bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr
an das Hauptzollamt nach Absatz 2 Satz 5 zurückzuschicken.
4Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen
Hauptzollamt.
(4) 1Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet
werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen.
2In Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen
werden.
(5) 1Bei wiederholten Beförderungen zwischen dem
gleichen Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt
zulassen, dass die Beförderungen eines Kalendermonats
in einem Begleitdokument oder in einer an
seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst
werden.
2Bei Beförderungen zwischen
Steuerlagern des gleichen Steuerlagerinhabers kann
das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen
verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht
beeinträchtigt werden.
(6) 1Der Versender hat den Abgang des Kaffees unverzüglich
in sein Lagerbuch einzutragen.
2Ist der Empfänger
ein Steuerlagerinhaber, hat er den Zugang des
Kaffees nach dessen Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich
in sein Lagerbuch einzutragen.
(7) 1Versender und Empfänger haben auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts den Kaffee unverändert
vorzuführen.
2Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem
Kaffee Verschlussmaßnahmen anordnen.
(8) 1Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des
Steuerlagerinhabers unter Widerrufsvorbehalt zulassen,
dass Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager des
Steuerlagerinhabers aufgenommen und daraus entfernt
gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
2Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als
Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen.
§§§
1Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet
zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer
während der Beförderung eine dem Versender
nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung
der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.
2Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§§§
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.
(2) 1Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
2In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.
(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
§§§
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen:
eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1),
im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Artikeln 91, 163 oder Artikel 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom 12.12.1996, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung oder
im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April 2007 (BGBl. 2007 II S. 658) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszollstelle
beginnen, Satz 2.
2An die Stelle der Belege nach
Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen:
eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt, oder
eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet.
(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Kaffee unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft
wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft
eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Abgabenordnung geleistet.
2Die Bürgschaft ist in einer
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
leisten.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich
freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.
2Die Angemessenheit
der Bürgschaftssumme ist im Fall der
Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
§§§
Zu den §§10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes |
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(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
(2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§§§
Zu den §11 und 12 des Gesetzes |
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Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu §156 Absatz 1 der Abgabenordnung |
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Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.
§§§
Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 |
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1Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder
Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des
Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes,
nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung
wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung
oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu den §§3 und 16 des Gesetzes |
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Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 17 des Gesetzes).
§§§
Zu den §§3 und 17 des Gesetzes |
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1Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats
zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen,
erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz
2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter
Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale
(Menge, Art) anzuzeigen und Sicherheit für die
Steuer nach § 17 Absatz 4 Satz 1 zu leisten.
2Für die
Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend.
3Auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige
Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen
über den Bezug des Kaffees zu führen
und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheint.
§§§
(1) 1Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu
gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich
beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung
nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes in
Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen.
2§ 24 gilt entsprechend.
(2) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis.
2Vor der Erteilung
der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe der während
eines Monats entstehenden Steuer zu leisten.
3Für die
Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen
über in seinen Betrieb aufgenommenen Kaffee oder aufgenommene kaffeehaltige Ware zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Der bezogene Kaffee oder die bezogene kaffeehaltige
Ware ist vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.
(4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 des Gesetzes § 20 entsprechend.
§§§
Wird Kaffee oder kaffeehaltige Ware nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die Durchfuhr im Voraus beim Hauptzollamt Stuttgart anzuzeigen.
§§§
Zu den §§3 und 18 des Gesetzes |
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(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) 1Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag ist bei
Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister
einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung
ein aktueller Registerauszug beizufügen.
3Auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts hat der Antragsteller
weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten
des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt
die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit
geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht
nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5
Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während
eines Monats entstehende Steuer.
2Bei der Änderung
der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand
und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die
Art der Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Absatz
4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu
den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des
Gesetzes Anordnungen treffen.
3Der Beauftragte ist verpflichtet,
alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen
der Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 20 abzugeben.
§§§
Zu den §§3 und 19 des Gesetzes |
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Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 20 des Gesetzes |
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Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt.
§§§
(1) 1Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaubnisinhaber
nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für
die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger
in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.
2Für die Beförderung des Kaffees gilt § 9 des
Gesetzes (Beförderung von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.
(2) 1Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee
steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Erlaubnis.
2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen.
3Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr
erfüllt ist.
(3) 1Der Antrag auf Erlaubnis ist vor dem beabsichtigten
steuerfreien Bezug beim zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu stellen.
2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
verlangen.
(4) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis.
2Eine Erlaubnis
wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung
nach § 32 Absatz 1 zugesagt ist.
3Das zuständige
Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht
gefährdet werden, Ausnahmen zulassen.
(5) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 entsprechend.
(6) 1Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat
steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmenge)
nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den
Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige
Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge
an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert,
entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und
Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer.
2Steuerschuldner ist
der Erlaubnisinhaber.
3Er hat über die entstandene
Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die
Steuer sofort zu entrichten.
4Das Hauptzollamt kann
den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des
Betriebs verkürzen oder verlängern.
5Es kann auch zulassen,
dass eine während des Ausgleichszeitraums
ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgenden
Ausgleichszeitraum angerechnet wird.
(7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des zuständigen Hauptzollamts zu führen.
(8) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen Herstellung gleich.
§§§
Zu § 21 des Gesetzes |
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(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme
von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes
Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) kann auch betriebliche Aufzeichnungen
zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt
werden.
(2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt nach Absatz 1 eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20) des Steuerlagerinhabers gestellt.
§§§
(1) 1Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit
Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung
nach § 21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes an einen Empfänger
in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder wer
die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will,
bedarf der vorherigen Zusage durch das zuständige
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2).
2Die Zusage wird auf Antrag
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen
und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(2) 1Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist vor der
Lieferung oder der Ausfuhr beim zuständigen Hauptzollamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
stellen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann weitere
Angaben verlangen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zusage in Form eines Zusagescheins.
(4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen des Zusagescheins § 8 und für die Vorführpflicht § 14 Absatz 7 Satz 1 entsprechend.
(5) 1Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten
oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
gelieferten Waren zu beantragen.
2Der Antragsteller
hat die Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt
bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt
folgenden Monats abzugeben, in dieser
alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen
und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.
3Der Anmeldung ist der nach § 33 erforderliche Nachweis
und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem
anderen Mitgliedstaat nach § 34 ein Lieferschein beizufügen.
4Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den
Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst
versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet
dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung
des Herstellers oder Steuerschuldners
oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck vorzulegen.
5Die Frist nach Satz 2
kann vom zuständigen Hauptzollamt im Einzelfall verlängert
werden.
6Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Antrag zulassen, dass der Anmeldung anstelle des
Lieferscheins nach Satz 3 elektronisch erstellte zusammenfassende
Übersichten mit den Lieferscheinnummern
beigefügt werden, sofern steuerliche Belange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(6) 1Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 5 umfasst
ein Kalendervierteljahr.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens
jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum,
mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs-
oder Vergütungsabschnitt zulassen.
§§§
(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss:
die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,
die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,
den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,
eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.
(2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen
Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder
des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die
Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig
nachweisen.
2Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar
aus der Buchführung zu ersehen sein.
(2) 1Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,
die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,
bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),
bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten,
die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
2In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern.
§§§
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes |
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(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine für Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen verbraucht wird.
(2) Begünstigt im Sinn des Absatzes 1 sind
die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,
die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.
Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Personen gehörten,
Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
(4) 1Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Hauptzollamt,
das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung
zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen.
2aDem Antrag sind die Rechnungen
des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an
den Begünstigten beizufügen;
2bdarin müssen der Tag
der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift
des Lieferers angegeben sein.
(5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter mit Dienststempelabdruck versehene Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller zu den nach Absatz 2 Nummer 2 begünstigten Personen gehört und keine Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschließen, vorliegen.
(6) 1Der Antrag muss alle im Abrechnungszeitraum
entstandenen Vergütungsansprüche umfassen.
2Ist über
ihn entschieden, so können weitere Ansprüche für den
gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden.
3Das Hauptzollamt kann bestimmen, dass ein Antrag
nach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen
zulässig ist, wenn dies für die Steueraufsicht geboten
ist.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im Einzelfall zulassen, dass die Steuer unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genannten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten.
§§§
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 |
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(1) 1Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber
dies beim zuständigen Hauptzollamt mindestens
eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts
und des Orts der Vernichtung und der Art und
Menge des Kaffees anzumelden.
2Das Hauptzollamt
kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer
Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der
Steueraufsicht nicht entgegenstehen.
3Der Steuerlagerinhaber
hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch
als steuerfreien Abgang einzutragen.
(2) 1Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres
Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm
die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet.
2Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4
Absatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen.
3Für das Verfahren bei der Vernichtung unter
Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung |
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1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen
oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen
sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur
oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden,
und von den Umschließungen dieser Waren zu
Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen.
2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung
auszustellen.
3Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts
haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusagescheinen
zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben
zur Verfügung zu stellen.
§§§
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung |
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Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 oder 2, § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2, den §§ 26, 27 Absatz 4 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 24 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 27 Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder rechtzeitig führt,
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Satz 1 eine Ausfertigung nicht mitführt,
entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 24 Satz 3 den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 5 Satz 4 eine Bescheinigung, eine Ausfertigung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt,
entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 2 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
§§§
Schlussbestimmungen |
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Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.
§§§
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