KaffeeStG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl_III/FNA: 612-1-8
vom 15.07.2009 (BGBl_I_09,1870)
geändert durch Art.5 iVm Art.7 des Fünften Gesetzes
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF)
vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
= Art.2 des Gesetzes zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetze an das Gemeinschaftsrecht
sowie zur Änderung anderer Gesetze (Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) 1Kaffee sowie in das Steuergebiet beförderte
kaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der
Kaffeesteuer.
2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
3Die Kaffeesteuer ist eine
Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies gilt auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält.
(3) Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur.
(4) Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unterposition 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten.
(6) Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/ 87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der nach Absatz 6 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.
§§§
(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.
(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer
bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der Ware;
bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilogramm der Ware;
bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilogramm der Ware;
4. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilogramm der Ware;
bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilogramm der Ware;
bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm der Ware;
bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je Kilogramm der Ware;
bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je Kilogramm der Ware;
bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je Kilogramm der Ware;
bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je Kilogramm der Ware.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Art und Weise der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und -arten festzulegen und kaffeehaltige Waren nach dem tatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern.
§§§
Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 13 bis 19 entsprechend.
§§§
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl.L 9 vom 14.1.2009, S.12) in der jeweils geltenden Fassung;
Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee unversteuert erfolgt;
steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 13 Absatz 2);
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;
(1) a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, oder wenn sich der Kaffee in einem zollrechtlichen Versandverfahren befindet, das kein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist, die Eingangszollstelle nach Artikel 4 Nummer 4a des Zollkodex, zu der der Kaffee nach Berührung eines Drittlands unverzüglich befördert werden muss,
(1) b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen oder an dem der Kaffee vorzuführen ist;
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
§§§
Steueraussetzung und Besteuerung |
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(1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.
§§§
(1) 1Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere (1) Steuerlager
betreiben.
2Sie bedürfen einer Erlaubnis.
3Die Erlaubnis
wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
4Personen, die Kaffee lagern, aber nicht herstellen,
wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn sie Kaffee zur Belieferung
des Groß- und Einzelhandels lagern oder im
grenzüberschreitenden Verkehr handeln.
5Sind Anzeichen
für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die
Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts
des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem
Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Kaffees abhängig.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht
geleistet wird.
2Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich (3) der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,
eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,
bei Gefährdung der Steuerbelange (2) Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.
§§§
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Kaffee vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) 1Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.
§§§
(1) Begünstigte, die Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
§§§
(1) Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert werden
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in andere Steuerlager im Steuergebiet, b) zu Begünstigten (§ 8), c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt;
aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet. Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender
Sicherheit für die Beförderung zu leisten.
2Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit
durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
des Kaffees geleistet wird.
(3) Der Kaffee ist unverzüglich
vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, auszuführen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der
Kaffee das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr
in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (1) worden ist.
2Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder
Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
1 Buchstabe d, wenn der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft verlässt.
3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung
unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung (2),
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Kaffee, den Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§§§
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung des Kaffees nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen.
§§§
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee auf Grund
seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer
Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört
oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.
2Kaffee gilt dann als
vollständig zerstört oder unwiederbringlich
verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt
werden kann.
3Die vollständige Zerstörung sowie
der unwiederbringliche Verlust des Kaffees sind hinreichend
nachzuweisen.
(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,
2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,
a) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,
b) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
§§§
(1) 1Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer
1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem
Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten
Tag des auf die Steuerentstehung (1) folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben
und in ihr die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung).
2Die Steuer ist am 20. Tag des auf
die Entstehung folgenden Monats fällig.
(2) 1Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1
zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben
unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die
Steuer ist sofort fällig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.
§§§
Einfuhr von Kaffee |
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der Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Kaffee befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
die Entnahme von Kaffee aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften;
beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
§§§
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Kaffee befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§§§
(1) 1Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung
von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr
durch die Einfuhr, es sei denn, der Kaffee wird unmittelbar
am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung
überführt oder es schließt sich eine
Steuerbefreiung an (1).
2Die Steuer entsteht nicht, wenn
Kaffee aus dem Steuergebiet oder einem anderen
Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter
Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird.
die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Kaffee anzumelden oder in deren Namen der Kaffee angemeldet wird,
jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
§ 11 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Kaffee in der Truppenverwendung (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Kaffees oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
§§§
Beförderung und Besteuerung von Kaffee |
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(1) Kaffee, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob der Kaffee nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Kaffees,
Ort, an dem sich der Kaffee befindet, oder die Art der Beförderung,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Kaffee nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.
§§§
(1) 1Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.
2Steuerschuldner ist der Bezieher.
(2) 1Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen
in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch,
dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten
oder verwendet wird.
2Dies gilt nicht, wenn der in
Besitz gehaltene Kaffee
(1) nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder
sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasseroder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
3Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.
(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer
Sicherheit zu leisten.
2Wer Kaffee nach Absatz 2 Nummer
1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
(5) 1Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung
abzugeben.
2Die Steuer ist spätestens am 20. Tag
des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
3Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist
die Steuer sofort fällig.
(6) 1Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung
auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner,
die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe
der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße
Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach
Absatz 4 Satz 1 gleichsteht.
2Die Erlaubnis wird unter
Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen
und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen.
3Vor der Erlaubnis ist
Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich
während eines Monats entsteht.
(7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.
§§§
(1) 1Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus dem zollrechtlich
freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er
seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert
und den Versand der Ware an den Erwerber selbst
durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber,
die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als
Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche
Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes
der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Kaffee durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.
(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet
liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im
Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen.
2Die Anzeige und Benennung hat gegenüber
dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt
zu erfolgen.
3Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis.
4Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
5Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die
Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet
zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung im Versandhandel
unter Angabe der für die Versteuerung
maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für
die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.
(5) 1Steuerschuldner ist der Beauftragte.
2Er hat für
Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steueranmeldung abzugeben.
3Die Steuer ist spätestens
am 20. Tag des auf die Steuerentstehung
folgenden Monats fällig.
4Wird Kaffee nicht nur gelegentlich
im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt
auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung
zulassen, dass die nach § 12 Absatz 1
Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung
unter der Voraussetzung angewendet wird, dass
Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden
Steuer geleistet wird, und die fristgerechte Abgabe
der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4
Satz 5 gleichsteht.
5Wird das Verfahren nach Absatz 4
nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner.
6Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
7Die Steuer ist sofort fällig.
8Der Empfänger haftet
für die Steuer.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 zu erlassen und zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel einzubeziehen (1).
§§§
(1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 imSteuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.
(2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit
nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4
Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2
die Person, die den Kaffee in Besitz hält.
2Der Steuerschuldner
hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden
ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
3Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.
§§§
Steuervergünstigungen |
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(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird,
von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Steuerverfahren zu regeln und dabei zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.
§§§
(1) 1Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager
aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung).
2Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) 1Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag
von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert
oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht
außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden
ist.
2Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der
Steuerlagerinhaber.
(3) 1Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete
kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer
entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen
Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden.
2Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass kaffeehaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet werden,
zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und 3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Kaffee vorzuschreiben, für den eine Steuerentlastung beantragt werden kann.
§§§
Besondere Ermächtigungen |
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(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 18 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.
(2) 1Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass der Kaffee
sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder
nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.
2Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
a) zum Zweck der Umsetzung der
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
b) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
(1) im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
1zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln sowie
g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§§§
Schlussbestimmungen |
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Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 4 Satz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
§§§
Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.
§§§
KaffeeStG | [ ] |
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