Fussnoten | [ ] |
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Zu § 4 KaffeeStG |
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§ 4 Nr.9 Buchstabe a und b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, oder wenn sich der Kaffee in einem zollrechtlichen Versandverfahren befindet, das kein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist, die Eingangszollstelle nach Artikel 4 Nummer 4a des Zollkodex, zu der der Kaffee nach Berührung eines Drittlands unverzüglich befördert werden muss,
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;
§§§
Zu § 6 KaffeeStG |
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In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 6 Abs.3 Nr.3 wurde das Komma nach dem Wort „Steuerbelange“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 6 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „des Verfahrens“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.2 c) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 9 KaffeeStG |
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In § 9 Abs.4 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 9 Abs.5 Nr.1 wurden die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 12 KaffeeStG |
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In § 12 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „am zehnten Tag des“ die Wörter „auf die Steuerentstehung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 15 KaffeeStG |
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In § 15 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 17 KaffeeStG |
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§ 17 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.5a iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 18 KaffeeStG |
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§ 18 Abs.7 wurden nach dem Wort „erlassen“ die Wörter „und zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel einzubeziehen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 23 KaffeeStG |
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§ 23 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
§§§
KaffeeStG | [ ] |
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