HRegGebV
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BGBl.III/FNA: 361-4

Verordnung
über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen

(Handelsregistergebührenverordnung)

(HRegGebV)


vom 30.09.04 (BGBl_I_04,2562)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF)
vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Auf Grund des § 79a der Kostenordnung, der durch Artikel 1 Nr.7 des Gesetzes vom 3.Juli 2004 (BGBl.I S.1410) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§_1   HRegGebV
Gebührenverzeichnis

Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs.3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

§§§



§_2   HRegGebV
Allgemeine Vorschriften

(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.

(2) 1Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben.
2Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.

(3) 1Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine Tatsache. Mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen, bilden eine Tatsache.
2Die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung betreffen eine Tatsache.

(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.

§§§



§_2a   HRegGebV
Recht der Europäischen Union

Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich.

§§§



§_3   HRegGebV
Zurücknahme

1aWird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erheben;
1b§ 33 der Kostenordnung bleibt unberührt.
2Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.

§§§



§_4   HRegGebV
Zurückweisung

1Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erheben.
2Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die zurückgewiesenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 400 Euro.

§§§



§_5   HRegGebV
Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen

1Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1506, 2502 und 3502 des Gebührenverzeichnisses auszugehen.
2§ 3 Satz 2 und § 4 Satz 2 bleiben unberührt.

§§§



§_6   HRegGebV
Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister

Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlusses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein vor dem 1.Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebührenverzeichnisses in der vor dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen erst nach dem 31.Dezember 2006 zum Handelsregister eingereicht werden.

§§§



 Anlage 1 (zu § 1) 

Gebührenverzeichnis

Teil 1
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

Vorbemerkung 1:

(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften.
Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 1400 und 1401 bleiben unberührt.

Abschnitt 1
Ersteintragung

 

1100

Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –

– eines Einzelkaufmanns .................................

 

50,00 EUR

1101

– einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern ...................................

70,00 EUR

1102

– einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um ....................................

20,00 EUR

 

1103

Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG

– eines Einzelkaufmanns .............................................

50,00 EUR

1104

– einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern ...................................

80,00 EUR

1105

– einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um ....................................

20,00 EUR



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

 
 

1200

Eintragung einer Zweigniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung errichtet oder in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung verlegt worden ist, bei

– eines Einzelkaufmanns .................................

 
 

50,00 EUR

1201

– einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern ...................................

80,00 EUR

1202

– einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:

– – Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100.eingetragenen Person um ...........................

– – Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um ......................................

20,00 EUR

 
10,00 EUR



Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes

Vorbemerkung 1.3:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.

 
 

1300

Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei

– eines Einzelkaufmanns .................................

 
 

60,00 EUR

1301

– einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern ...................................

60,00 EUR

1302

– einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:

– – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100.eingetragenen Person um ...........................

– – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um ......................................

20,00 EUR

 
10,00 EUR



Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

 

1400

Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG

– in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers ......

 

130,00 EUR

1401

in das Register des übernehmenden Rechtsträgers .........................................

Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.

130,00 EUR



Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 1.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

 

1500

Eintragung einer Tatsache bei

– eines Einzelkaufmanns .................................

 

40,00 EUR

1501

einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern ................................................

40,00 EUR

1502

– einer Gesellschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Partnern ....

50,00 EUR

1503

– einer Gesellschaft mit mehr als 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 100 eingetragenen Partnern ...................

60,00 EUR

1505

Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1503 betragen ....................

30,00 EUR

1506

Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung .........

30,00 EUR

1507

Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des Gerichts, in dessen Bezirk sich die Hauptniederlassung oder der Sitz befindet ...........

Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

30,00 EUR

 

§§§



Teil 2
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

Vorbemerkung 2:

(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.

Abschnitt 1
Ersteintragung

2100

Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – .................................

100,00 EUR

2101

Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt .............................

150,00 EUR

2102

Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach
dem UmwG – ..........................

240,00 EUR

2103

Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt ............................

290,00 EUR

2104

Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG

– einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ............................................................

190,00 EUR

2105

– einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ...................

210,00 EUR

2106

– eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ...............................

190,00 EUR



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

2200

Eintragung einer Zweigniederlassung ................

 
90,00 EUR



Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

2300

Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist ...................

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.

110,00 EUR



Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung

 

2400

Eintragung

– der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung ........................

 
 
 
 

170,00 EUR

2401

– der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG ........................

 
140,00 EUR

 

2402

Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG

– in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers ..............

 

160,00 EUR

2403

– in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ........................

Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.

160,00 EUR

2404

Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft ..........................

60,00 EUR



Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 2.5:

Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

2500

Eintragung einer Tatsache ..........................

40,00 EUR

2501

Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 2500 beträgt .......................

30,00 EUR

2502

Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung ...................

30,00 EUR

2503

(aufgehoben)

 

§§§



Teil 3
Eintragungen in das Genossenschaftsregister

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

Vorbemerkung 3:

(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401 bleiben unberührt.

Abschnitt 1
Ersteintragung

 

3100

Eintragung

– außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ............................

150,00 EUR

3101

– aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ............................

180,00 EUR



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

3200

Eintragung einer Zweigniederlassung ....................................

50,00 EUR



Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

3300

Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist ....................

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.

50,00 EUR



Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

 

3400

Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG

– in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers ...........

110,00 EUR

3401

– in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ................................

Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.

110,00 EUR



Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

3500

Eintragung einer Tatsache ...........................

60,00 EUR

3501

Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 3500 beträgt ............................

30,00 EUR

3502

Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung ..............

30,00 EUR

3503

(weggefallen)

 

§§§



Teil 4
Prokuren

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

Vorbemerkung 4:

Dieser Teil gilt auch für Eintragungen ohne wirtschaftliche Bedeutung, die Prokuren betreffen.

4000

Eintragung, Änderung oder Löschung einer Prokura ..........................................

Betrifft dieselbe Anmeldung mehrere Prokuren, wird die Gebühr für jede Prokura gesondert erhoben.

20,00 EUR

§§§



Teil 5
Weitere Geschäfte

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

Vorbemerkung 5:

Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten.

 

5000

Entgegennahme

- der Bescheinigung des Prüfverbandes (§ 59 Abs.1 GenG) ..............................

 

10,00 EUR

5001

- der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) ......

20,00 EUR

5002

- der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs.1 GmbHG) ..............

20,00 EUR

5003

- der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs.2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) ................

20,00 EUR

5004

- der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) ...................

10,00 EUR

5005

- des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs.5 AktG) ...........

20,00 EUR

5006

Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG ..............

20,00 EUR

5007

Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs.2 HGB und Artikel 61 Abs.3 EGHGB) für jede angefangene Seite ................

Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.

 
2,00 EUR
- mindestens
25,00 EUR

5009

Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem Umwandlungsgesetz (f).....

20,00 EUR

§§§






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§§§