HRegGebV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 361-4
Verordnung
über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
vom 30.09.04 (BGBl_I_04,2562)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF)
vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 79a der Kostenordnung, der durch Artikel 1 Nr.7 des Gesetzes vom 3.Juli 2004 (BGBl.I S.1410) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs.3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
§§§
(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.
(2) 1Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben.
2Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen
ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.
(3) 1Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige
Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine Tatsache.
Mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig
angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen, bilden eine
Tatsache.
2Die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung betreffen eine Tatsache.
(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.
§§§
Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich.
§§§
1aWird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr
zu erheben;
1b§ 33 der Kostenordnung bleibt unberührt.
2Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.
§§§
1Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erheben.
2Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die
zurückgewiesenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 400
Euro.
§§§
1Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen
zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden
zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1506, 2502 und 3502 des
Gebührenverzeichnisses auszugehen.
2§ 3 Satz 2 und § 4 Satz 2 bleiben unberührt.
§§§
Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlusses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein vor dem 1.Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebührenverzeichnisses in der vor dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen erst nach dem 31.Dezember 2006 zum Handelsregister eingereicht werden.
§§§
Anlage 1 (zu § 1) |
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Teil 1
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 1400 und 1401 bleiben unberührt. Abschnitt 1
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| Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – – eines Einzelkaufmanns ................................. |
50,00 EUR |
– einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern ................................... | 70,00 EUR | |
– einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft
mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: | 20,00 EUR | |
| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – eines Einzelkaufmanns ............................................. | 50,00 EUR |
– einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern ................................... | 80,00 EUR | |
– einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft
mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: | 20,00 EUR | |
Abschnitt 2
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| Eintragung einer Zweigniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung errichtet oder in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung verlegt worden ist, bei – eines Einzelkaufmanns ................................. | 50,00 EUR |
– einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern ................................... | 80,00 EUR | |
– einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: – – Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100.eingetragenen Person um ........................... – – Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um ...................................... | 20,00 EUR | |
Abschnitt 3
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| Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei – eines Einzelkaufmanns ................................. | 60,00 EUR |
– einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern ................................... | 60,00 EUR | |
– einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100.eingetragenen Person um ........................... – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um ...................................... | 20,00 EUR | |
Abschnitt 4
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| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers ...... | 130,00 EUR |
in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ......................................... Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | 130,00 EUR | |
Abschnitt 5
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| Eintragung einer Tatsache bei – eines Einzelkaufmanns ................................. |
40,00 EUR |
einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern ................................................ | 40,00 EUR | |
– einer Gesellschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Partnern .... | 50,00 EUR | |
– einer Gesellschaft mit mehr als 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 100 eingetragenen Partnern ................... | 60,00 EUR | |
Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: | 30,00 EUR | |
Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung ......... | 30,00 EUR | |
Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des Gerichts, in dessen Bezirk sich die Hauptniederlassung oder der Sitz befindet ........... Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 30,00 EUR
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§§§
Teil 2
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. Abschnitt 1
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Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – ................................. | 100,00 EUR | |
Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: | 150,00 EUR | |
Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach | 240,00 EUR | |
Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: | 290,00 EUR | |
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ............................................................ | 190,00 EUR | |
– einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ................... | 210,00 EUR | |
– eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ............................... | 190,00 EUR | |
Abschnitt 2
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Eintragung einer Zweigniederlassung ................ | | |
Abschnitt 3
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Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist ................... Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 110,00 EUR | |
Abschnitt 4
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| Eintragung – der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung ........................ | 170,00 EUR |
– der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG ........................ | | |
| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers .............. |
160,00 EUR |
– in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ........................ Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. |
160,00 EUR | |
Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft .......................... |
60,00 EUR | |
Abschnitt 5
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Eintragung einer Tatsache .......................... |
40,00 EUR | |
Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: |
30,00 EUR | |
Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung ................... |
30,00 EUR | |
(aufgehoben) |
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§§§
Teil 3
Eintragungen in das Genossenschaftsregister
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401 bleiben unberührt. Abschnitt 1
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| Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ............................ | 150,00 EUR |
– aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ............................ | 180,00 EUR | |
Abschnitt 2
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Eintragung einer Zweigniederlassung .................................... | 50,00 EUR | |
Abschnitt 3
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Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist .................... Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 50,00 EUR | |
Abschnitt 4
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| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers ........... | 110,00 EUR |
– in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ................................ Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | 110,00 EUR | |
Abschnitt 5
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Eintragung einer Tatsache ........................... | 60,00 EUR | |
Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: | 30,00 EUR | |
Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung .............. | 30,00 EUR | |
(weggefallen) | |
§§§
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 4: Dieser Teil gilt auch für Eintragungen ohne wirtschaftliche Bedeutung, die Prokuren betreffen. | ||
Eintragung, Änderung oder Löschung einer Prokura .......................................... Betrifft dieselbe Anmeldung mehrere Prokuren, wird die Gebühr für jede Prokura gesondert erhoben. | 20,00 EUR |
§§§
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 5: Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten. | ||
| Entgegennahme - der Bescheinigung des Prüfverbandes (§ 59 Abs.1 GenG) .............................. |
10,00 EUR |
- der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) ...... | 20,00 EUR | |
- der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs.1 GmbHG) .............. | 20,00 EUR | |
- der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs.2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) ................ | 20,00 EUR | |
- der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) ................... | 10,00 EUR | |
- des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs.5 AktG) ........... | 20,00 EUR | |
Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG .............. | 20,00 EUR | |
Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs.2 HGB und Artikel 61 Abs.3 EGHGB) für jede angefangene Seite ................ Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | | |
Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem Umwandlungsgesetz (f)..... | 20,00 EUR |
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