GewStDV | 1-36 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 611-5-1
vom 24.03.56 (BGBl_I_56,152)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.02 (BGBl_I_02,4180)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.14 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2006 ] |
§§§
Zu § 2 des Gesetzes |
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Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs.2 des Gesetzes ist.
§§§
(1) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als
stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind.
2Das gilt auch für Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung
mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem
öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(2) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen
Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören unbeschadet
der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den
Gewerbebetrieben.
2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs
reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
§§§
§§§
(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung.
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.
§§§
Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.
§§§
Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.
§§§
§§§
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (§ 2 Abs.3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
§§§
§§§
Zu § 3 des Gesetzes |
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§§§
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs.1 Nr.4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.
§§§
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
§§§
Zu § 4 des Gesetzes |
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§§§
Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.
§§§
Zu §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes |
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(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs.2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.
(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
§§§
§§§
Zu §§ 8 des Gesetzes |
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(1) 1Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen sind nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen,
die dem Betrag der Schulden (3)
entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden
Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen
worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten
und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus
Genussrechten das Eigenkapital überschreitet.
2Den Anlagen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche
Verbindung nach § 2 Abs.2 Satz 2 (1) des Gesetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten gehört, auf
die Satz 1 und Absatz 2 anzuwenden sind, wenn die Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als
zwölf Monate bestanden haben.
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Gesetzes
über das Kreditwesen oder entsprechender Statistiken die
Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von
Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften
überwiegen.
2In den Vergleich sind Aktivposten aus
Anlagen nach Absatz 1 und aus Geschäften, die nach § 9
der Befreiungsverordnung vom 20.August 1985 (BGBl.I
S.1713) von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs.1 Nr.9 des
Gesetzes über das Kreditwesen ausgenommen sind, nicht
einzubeziehen.
(3) (2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Juni 1976 (BGBl.I S.1334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14.November 2001 (BGBl.I S.3073);
afür Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich
unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken
aus Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2
Nr.2, 3 und 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I
S.2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs.3 des Gesetzes
vom 22.August 2002 (BGBl.I S.3387) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von Kreditinstituten
im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes
oder von in § 3 Nr.2 des Gesetzes genannten Gewerbebetrieben
erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung
des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite
oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen
zu stellenden Sicherheiten ausgeben;
bdie Refinanzierung
durch Aufnahme von Darlehen von Gewerbebetrieben
im Sinne der Nummer 3 an der Stelle der
Ausgabe von Schuldtiteln ist unschädlich; oder
für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich Schuldtitel bezogen auf die in Nummer 2 bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken ausgeben und an Gewerbebetriebe im Sinne der Nummer 2 Darlehen gewähren.
§§§
Zu §§ 9 des Gesetzes |
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(1) 1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr.1
des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des
Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
oder des Körperschaftsteuergesetzes
zu entscheiden.
2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.
(2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Nr.1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen.
§§§
§§§
Zu §§ 11 des Gesetzes |
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1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm
gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche
Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen,
so ist § 11 Abs.3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt.
2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
§§§
§§§
Zu §§ 14 des Gesetzes |
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(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24 500 Euro überstiegen hat;
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;
1für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie
nicht von der Gewerbesteuer befreit sind.
2Für sonstige
juristische Personen des privaten Rechts und für
nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung
nur abzugeben, soweit diese Unternehmen
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – ausgenommen
Land- und Forstwirtschaft – unterhalten, dessen
Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von
3 900 Euro überstiegen hat;
für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3 900 Euro überstiegen hat;
für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr.5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3 900 Euro überstiegen hat;
für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;
für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.
(2) 1Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den
obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeitpunkt
abzugeben.
2Für die Erklärung sind die amtlichen
Vordrucke zu verwenden.
3Das Recht des Finanzamts,
schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für
die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.
§§§
§§§
Zu §§ 19 des Gesetzes |
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(1) 1Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs.3 Satz 3 des
Gesetzes einen Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-
Vorauszahlungen fest, so braucht ein Zerlegungsbescheid
nicht erteilt zu werden.
2Die hebeberechtigten Gemeinden können an dem Steuermessbetrag in
demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die
Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen
Zerlegungsbescheid festgesetzt sind.
3Das Finanzamt hat in diesem Fall gleichzeitig mit der Festsetzung des Steuermessbetrags den hebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen
den Prozentsatz (1), um den sich der Steuermessbetrag gegenüber dem in der Mitteilung über die Zerlegung (§ 188 Abs.1 der Abgabenordnung) angegebenen Steuermessbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zerlegungsanteil,
den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erstmals gilt.
(2) 1In den Fällen des § 19 Abs.4 des Gesetzes hat das
Finanzamt erforderlichenfalls den Steuermessbetrag für
Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu zerlegen.
2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 19 Abs.3 des
Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben
Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorangegangenen
Zerlegungsbescheid beteiligt waren.
3Bei der Zerlegung sind die mutmaßlichen (2) Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums anzusetzen,
für den die Festsetzung der Vorauszahlungen erstmals gilt.
§§§
1Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt,
so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von
dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu entrichten.
2Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die
Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebsstätte
des Unternehmens bestehen bleibt.
§§§
§§§
Zu §§ 34 des Gesetzes |
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Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.
§§§
Zu §§ 35a des Gesetzes |
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(1) 1Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet
sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit
vorwiegend ausgeübt wird.
2Das ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbetreibenden befindet.
3In Ausnahmefällen ist Mittelpunkt
eine auswärtige Gemeinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit
von dieser Gemeinde (zB von einem Büro oder
Warenlager) aus vorwiegend ausgeübt wird.
4Ist der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so
ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unternehmer
polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.
(2) Eine Zerlegung des Steuermessbetrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe ausgeübt worden ist, unterbleibt.
(3) 1Der Steuermessbetrag ist im Fall des § 35a Abs.4
des Gesetzes nach dem Anteil der Kalendermonate auf
die hebeberechtigten Gemeinden zu zerlegen.
2Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht nur während eines Teils
bestanden hat, sind voll zu rechnen.
3Der Anteil für den Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zuzuteilen,
in der sich der Mittelpunkt in diesem Kalendermonat die
längste Zeit befunden hat.
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Schlussvorschriften |
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Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 (1) (2) (3) anzuwenden.
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