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BGBl.III/FNA 2030-2-3
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten,
Richterinnen und Richter des Bundes
vom 06.08.54 (BGBl_I_54,243)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.04 (BGBl.I_04,2832)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.4 der Verordnung
zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
bearbeitet und verlinkt (78)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
1Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.
§§§
(1) aDer beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften
zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung
der Dienstgeschäfte gewährleistet ist;
bStellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
§§§
1Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht
werden.
2Er kann vor Ablauf der Wartezeit
gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
§§§
1Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die
Besoldungsgruppe maßgebend, die von der Beamtin
oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres
erreicht werden.
2Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maßgebend.
§§§
(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr
(2) 1Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.
2Beamtinnen und Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten.
(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung (4) um ein Zwölftel gekürzt.
(4) 1Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle
Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte
Dienst zu leisten hat.
2Endet eine Dienstschicht erst am
folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag,
an dem sie begonnen hat.
3aEin nach Absatz 1 als
Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht
einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der
Beamtin oder des Beamten;
3bändert sich deren Dauer im
Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen
Monat anzusetzen.
(5) 1Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der
Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach
Absatz 1 entsprechend umzurechnen.
2aBei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage;
2bausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese (2) zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.
3In Verwaltungen, in denen die Verteilung der
regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub
generell auf der Grundlage einer Sechs-
Tage-Woche berechnet werden.
4Ändert sich die Verteilung
der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung,
soweit sie nicht nach Absatz 5a erfolgt, die
Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben
würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende
Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten
würde.
(5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.
(6) 1In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatz- oder Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung
auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.
2aSoweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden
Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn eines
Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbote nicht erhalten
haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs
ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub
des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen;
2bdieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach
Maßgabe des § 7a angespart werden.
(7) 1Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen
und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen
wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten (1) (3) (f).
2Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend.
3Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme
oder einer Erkrankung die vorlesungsoder
unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden
Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub
außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu
gewähren.
§§§
Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
§§§
1Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden.
2Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf (2)
Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen
worden ist, verfällt.
3Für die bei den Postnachfolgeunternehmen
beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann
die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium des Innern eine von Satz 2
abweichende Regelung treffen (1) (3).
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs.1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
(2) 1Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub
des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt
des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht
abgewickelt ist.
2Eine zusammenhängende Inanspruchnahme
des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als
30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher
beantragt werden.
3Bei der Urlaubsgewährung sind
dienstliche Belange zu berücksichtigen.
(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen.
§§§
(1) 1Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen
werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des
Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte
nicht gewährleistet wäre.
2Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts
ersetzt.
(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
§§§
(1) 1Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres
Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie
dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfähigkeit
nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
2Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen
durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung.
§§§
§§§
§§§
(1) 1Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, wird Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht gewährt:
In der Sechs-Tage-Woche | In der Fünf-Tage-Woche | Zusatzurlaub |
Dienstleistung an mindestens | ||
87 Arbeitstagen 130 Arbeitstagen 173 Arbeitstagen 195 Arbeitstagen |
104 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen |
1 Arbeitstag 2 Arbeitstage 3 Arbeitstage 4 Arbeitstage. |
2Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 5 Abs.4 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.
(2) 1Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen und nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten, erhalten
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 110 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 220 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 330 Stunden und
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet wurde.
2Die Voraussetzungen des
Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden
voneinander abweichen.
(3) Erfüllen Beamtinnen und Beamte weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, erhalten sie
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 150 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden und
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet wurde.
(4) 1Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeitszeit
der Beamtin oder des Beamten ermäßigt war, sind
die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht
oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis
der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen
Arbeitszeit gekürzt wird.
2Der Zusatzurlaub ist nach Stunden
zu berechnen.
3Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub
zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen
Arbeitszeit geteilt durch die Zahl der Tage, auf
die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit
durchschnittlich in der Kalenderwoche verteilt war.
4Bei ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
sind für die Zeiträume, in denen die Beamtin oder der
Beamte Dienst im Umfang der vollen regelmäßigen
Arbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1 bis 3 ohne die in Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzuwenden.
(5) 1Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr
werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen
nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.
2Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten;
Absatz 7 bleibt unberührt.
3§ 5 Abs.5 ist nicht anzuwenden.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(7) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50.Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8) 1Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs.1 und § 3 Abs.3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27.Dezember 1993 (BGBl.I S.2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft kann die oberste Dienstbehörde
von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,
der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.
2Werden nach Satz 1 Nr.2 Dienstleistungen für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.
(9) 1Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde
statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraussetzungen Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren,
von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 4 absehen,
der Bemessung der Freischichten nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.
2Werden nach Satz 1 Nr.3 Dienstleistungen für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.
(10) 1Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,
für Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
für Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bordund Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
2aIst mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen
und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten,
kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten
sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen
Arbeitstag Zusatzurlaub;
2bAbsatz 7 ist nicht anzuwenden.
§§§
§§§
Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und Richter des Bundes und die Beamtinnen und Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.
§§§
(1) 1Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die
nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung
entsprechend.
2Soweit Beamtinnen und Beamte in Ländern und Gebieten nach § 1 Abs.1
und 2 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die nicht
in den Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs.1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung
erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen fest.
(2) aIm Ausland tätige schwerbehinderte Beamtinnen
und Beamte erhalten einen Zusatzurlaub von fünf
Arbeitstagen im Jahr;
bbei Verteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in
der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der
Zusatzurlaub entsprechend.
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