Fussnoten | [ ] |
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Zu § 5 EUrlV |
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§ 5 Abs.7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.04, durch Art.7 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835)
Bisheriger Wortlaut:
1Den Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren, Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrern an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten.
In § 5 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung“ durch die Angabe „gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.06, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen vom 23.02.06 (BGBl_I_06,427)
§ 5 Abs.7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.06, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen vom 23.02.06 (BGBl_I_06,427)
Bisheriger Wortlaut
(7) 1Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und für Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten (1).
In § 5 Abs.3 wurde die Angabe „§ 3b Abs.1 der Arbeitszeitverordnung“ durch die Angabe „§ 9 der Arbeitszeitverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
§§§
Zu § 7 EUrlV |
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§ 7 Satz 3 wurde eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 05.05.07 bis zum 31.12.07, durch Art.1 iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 27.04.07 (BGBl_I_07,604)
Er hatte folgenden Wortlaut:
3Für Urlaub aus dem Jahre 2006 verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate (1)
In § 7 Satz 2 wurde das Wort „neun“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
§ 7 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
§§§
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