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BGBl.III/FNA: 27-7-2
Verordnung
über den Heimaturlaub des
Auswärtigen Dienstes (1)
vom 03.06.02 (BGBl_I_02,1784)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
vom 15.06.10 (BGBl_I_10,792
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] |
§§§
Auf Grund des § 18 Abs.2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl.I S.1842) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.
§§§
(1) Zusatzurlaub kann frühestens angetreten werden
an Dienstorten, an denen drei oder sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach sechs Monaten,
an Dienstorten, an denen neun oder zwölf Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach vier Monaten und
an Dienstorten, an denen 15 oder 18 Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt werden, nach zwei Monaten
dienstlichen Aufenthalts, es sei denn, ein dienstlicher Aufenthalt an einem anderen Dienstort, an dem Zusatzurlaub gewährt wird, ging unmittelbar voraus.
(2) 1Entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt er ein
Zwölftel für jeden vollen Monat des dienstlichen Aufenthalts.
2Wechselt die Beamtin oder der Beamte den Dienstort, errechnet sich der Zusatzurlaub anteilig nach Satz 1.
3Bei einem Wechsel im Laufe eines Monats gilt dieser Monat als voller Monat am neuen Dienstort.
§§§
(1) 1Für die Reise von einem Dienstort außerhalb Europas ins Inland werden neben dem
Zusatzurlaub nach § 1 einmal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt.
2Sie betragen pro angefangene sechs Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit
jeweils für die Hin- und für die Rückreise einen halben Tag, höchstens jedoch sechs Arbeitstage.
(2) 1Reisetage werden für jedes Urlaubsjahr nur einmal gewährt.
2Sie verfallen mit dem Erholungsurlaub.
§§§
(1) 1Zu den Fahrkosten eines Urlaubs im Inland (Heimaturlaub), der ohne den Tag der An- und Abreise mindestens zwei Wochen dauert, wird auf Antrag einmalig für jedes
Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts ein Zuschuss gewährt (Fahrkostenzuschuss).
2Berücksichtigt werden Fahrkosten
der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
b) Kinder, für die Kinderzuschlag nach § 56 Abs.1 Nr.1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, und
c) anderen Personen, für die bei einem Umzug der Beamtin oder des Beamten Reisekostenvergütung gewährt würde, mit Ausnahme der Hausangestellten.
3Der Zuschuss zu den Fahrkosten der in Nummer 2 genannten Personen entfällt, wenn diese auf Grund eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses die Erstattung ihrer Fahrkosten von anderer Seite verlangen können.
(2) 1Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die Fahrt vom ausländischen Dienstort zum
Sitz der zuständigen inländischen Dienststelle und zurück gewährt.
2Von finanziellen Belastungen, die daraus erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte freigestellt.
3Wurde aus Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, keine
Sachzuwendung in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten erstattet.
4Satz 2 gilt entsprechend.
5Wurde die Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht
in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwendung entstanden
wären.
6Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale gewährt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und
dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt wird.
(3) Der Fahrkostenzuschuss entfällt in den Fällen des § 4 Abs.3 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung.
(4) 1Der Fahrkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn der Heimaturlaub spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des betreffenden Jahres des dienstlichen
Aufenthalts angetreten wird.
2Er kann erstmals nach einem mindestens sechsmonatigen
dienstlichen Aufenthalt an jedem Auslandsdienstort gewährt werden, es sei denn, die Heimreise ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig.
(5) Im Fall der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in das Inland oder des Eintritts in den Ruhestand wird der Fahrkostenzuschuss nur gewährt, wenn
der Zeitraum zwischen Heimaturlaub und Versetzungstermin oder Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Monate beträgt und
im letzten angefangenen Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts dieser mindestens sechs Monate dauert.
§§§
(1) Der Fahrkostenzuschuss wird nicht gewährt
Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nach § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung haben,
für Kinder von Beamtinnen und Beamten, die mit diesen nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und für die ein Anspruch auf Kinderreisebeihilfe nach § 21 Abs.2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst besteht, sowie
bei Versetzungen und Abordnungen, deren Dauer von vornherein auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr begrenzt ist.
(2) 1Werden Beamtinnen und Beamte im Anschluss an einen Heimaturlaub, für den sie Fahrkostenzuschuss beantragt haben, an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet
und ist es nicht erforderlich, dass sie zuvor noch einmal an den bisherigen Dienstort reisen, gilt § 4 Abs.3 Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverordnung.
2Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht erforderlich, wenn sie spätestens zwölf Wochen
vor Antritt des Heimaturlaubs davon unterrichtet wurden, dass sie im Anschluss an diesen Heimaturlaub versetzt oder abgeordnet werden und an den bisherigen Dienstort aus dienstlichen Gründen nicht zurückzukehren brauchen.
§§§
1Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor Antritt der Reise bei der
zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen.
2Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs.2 voraussichtlich
zustehenden Betrages zu gewähren.
3Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten (1) nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.
§§§
§§§
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
§§§
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