ERVC-DPMA 1-3
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BGBl.III/FNA 424-1-11

Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

(Elektronische-RechtsverkehrsVO-DPMA) n-amtl

(ERVV-DPMA) n-amtl (A)


vom 26.09.06 (BGBl_I_06,2159)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
vom 26.09.06 (BGBl_I_06,2161)

= Art.1 der Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (aF)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke


[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 34 Abs.6 und des § 125a Abs.2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Dezember 1980 (BGBl.1981 I S.1), von denen § 34 Abs.6 durch Artikel 7 Nr.16 Buchstabe b des Gesetzes vom 13.Dezember 2001 (BGBl.I S.3656) geändert und § 125a Abs.2 Satz 1 durch Artikel 4 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes vom 19.Juli 2002 (BGBl.I S.2681) eingefügt worden ist, des § 4 Abs.4 und des § 21 Abs.1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.August 1986 (BGBl.I S.1455), von denen § 4 Abs.4 zuletzt durch Artikel 8 Nr.1 Buchstabe a des Gesetzes vom 13.Dezember 2001 (BGBl.I S.3656) und § 21 Abs.1 zuletzt durch Artikel 4 Abs.42 Nr.1 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718) geändert worden sind, sowie des § 65 Abs.1 Nr.2 und 8 und des § 95a Abs.2 Satz 1 des Markengesetzes vom 25.Oktober 1994 (BGBl.I S.3082, 1995 I S.156, 1996 I S.682), von denen § 95a Abs.2 Satz 1 durch Artikel 4 Abs.3 Nr.2 des Gesetzes vom 19.Juli 2002 (BGBl.I S.2681) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§_1   ERVV-DPMA
Zulassung der elektronischen Kommunikation

Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

  1. in Patentverfahren für

  2. für Anmeldungen in Gebrauchsmusterverfahren,

  3. in Markenverfahren für

§§§



§_2   ERVV-DPMA
Form der Einreichung

(1) 1Werden elektronische Dokumente (Dokumente) elektronisch übermittelt, ist zur Entgegennahme ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt, die über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist.
2Die Software kann über die Internetseite

unentgeltlich heruntergeladen werden.

(2) Ein Dokument wird durch Übermittlung an die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patentund Markenamts mittels der von diesem zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface) übertragen.

(3) aEin Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden;
bdie Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht.

(4) 1Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt überprüfbar sein.
2Das Deutsche Patent- und Markenamt kann andere Stellen mit einer Überprüfung beauftragen.

(5) 1Das Dokument muss das Format XML (Extensive Markup Language) in einer Version aufweisen, die das Deutsche Patent- und Markenamt weiterverarbeiten kann.
2Die Formate und Definitionen der XML-Strukturen und der Anlagen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht.

(6) Dokumente, die dem in Absatz 5 genannten Dateiformat in der nach § 3 Nr.3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.

(7) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden.
2Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen finden Anwendung.

§§§



§_3   ERVV-DPMA
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf der Internetseite

bekannt:

  1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu speichernden personenbezogenen Daten,

  2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Abs.4 Satz 1 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,

  3. die den in § 2 Abs.2 bis 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer sowie die geeigneten Datenträgertypen und Formatierungen,

  4. weitere Angaben, die bei der Übermittlung oder Einreichung gemacht werden müssen, um die Zuordnung innerhalb des Amts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.

§§§




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§§§