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Abkürzungssystematik für elektronische Geschäftsverkehrsverordnungen
Keine der elektronischen Geschäftsverkehrsverordnung der obersten Bundesgerichte arbeitet mit einem Kurznamen, obwohl die amtlichen Namen sehr lang sind. Nur teilweise werden amtlichen Abkürzungen vorgegeben. Soweit das der Fall ist lassen diese keine einheitliche Abkürzungssystematik erkennen. Darüberhinaus sind die amtlichen Abkürzungen teilweise an Unleserlichkeit nicht mehr zu übertreffen wie zB die amtliche Abkürzung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof "ERVBPatGBGHV" und beim Deutschen Patent- und Markenamt "ERVDPMAV" zeigen. Während in mehreren Verordnungen lediglich das "V" zur Kennzeichnung der Verordnung verwendet wird, wie der Bund es üblicherweise tut, wird zu Erhöhung der Lesbarkeit in der ERVVOBGH ausnahmsweise die Abkürzung "VO" verwandt weil sie direkt auf das "V" für Verkehr folgt. Um die Lesbarkeit zu erhöhen, habe ich mich entschlossen für alle Verordnungen ausnahmsweise nicht die amtlichen Abkürzungen zu verwenden, sondern Abkürzungen, die auf einer einheitlichen Ssytematik fußen, zu verwenden. Wie bei der ERVVOBGH verwende ich die Abkürzung "ERVVO" zu Kennzeichnung der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung. Abweichend von der amtlichen Abkürzung wird die Gerichtsabkürzung nicht direkt angefügt, sondern durch Bindestrich getrennt. Diese Lösung führt zu einer wesentlich höheren Lesbarkeit der Abkürzungen, da bekannte Abkürzungsfolgen als Block erhalten bleiben und nicht durch das Anhängen zusätzlicher Buchstaben unleserlich werden.
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