EG-BeitrG | ||
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BGBl.III/FNA Nr.610-1-5
Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie
vom 10.08.79 (BGBl_I_79,1429)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.03 (BGB_I_03,654)
zuletzt geändert durch Art.4 Abs.23 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung
und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters
vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
außer Kraft mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.25 Abs.6 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
(1) (2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15.März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl.EG Nr.L 73 S.18), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.555), sowie der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9.Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (ABl.EG Nr.L 337 S.41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/79/EG der Kommission vom 4.März 2004 (ABl.EU Nr.L 168 S.68).
(2) (1) Es gilt für die Vollstreckung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind und betreffen:
Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind,
Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor,
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke und Mineralöle,
Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten, die im Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forderungen stehen, ausgenommen jedoch Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter.
§§§
(1) 1Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege
vollstreckt.
2Das Verwaltungszwangsverfahren und der
Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt.
3§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
4Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs.2 genannten Behörde.
(2) (1) 1Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen
werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs.1 Nr.5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern (3) sowie für den Bereich der Zollverwaltung von einer vom Bundesministerium der Finanzen gemäß
§ 8 Abs.4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmten Zentralstelle auf ihre Zulässigkeit nach den Richtlinien 76/308/EWG und 2002/94/EG sowie nach diesem Gesetz geprüft.
2Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung
gemäß § 3 Abs.2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs.2 zu unterbleiben hat.
(3) 1Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzollämter.
2Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern
vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf Versicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit
diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden) betreffen, sind die Finanzämter.
(4) (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf eine Landesbehörde übertragen.
§§§
(1) (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ersuchende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde alle Auskünfte zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung einholen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 vorliegen.
(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit nicht dadurch
ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder
die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Bundes oder eines Landes verletzt werden würde.
(3) 1Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die
Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden
Verfügungen und Entscheidungen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
2Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
§§§
(1) 1Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der ersuchenden Behörde statt und setzt voraus, dass diese Behörde
einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und
(1) im Staat der ersuchenden Behörde bereits Vollstreckungsverfahren auf Grund des Titels durchgeführt wurden und die Maßnahmen weder zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben noch voraussichtlich führen werden.
2Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet des Satzes
1 Nr.2 Buchstabe a eingeleitet werden, wenn die Forderung
oder der Vollstreckungstitel angefochten ist und die ersuchende Behörde dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen
ersucht.
3§ 7 Abs.3 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn
die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung die Voraussetzungen für die Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen;
im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der Vollstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren besteht oder, soweit er angefochten war, seit mehr als fünf Jahren unanfechtbar ist.
§§§
1Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.
2Die Forderungen werden von der ersuchenden Behörde in Euro
umgerechnet.
§§§
§§§
(1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forderung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzulegen.
(2) 1Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner
mitteilt, dass ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aus.
2Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften
über die Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324 Abs.3 der Abgabenordnung) treffen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich
erschwert wird.
3aSicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird;
3bbereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle
aufzuheben.
(3) 1Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Absatz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde darum ausdrücklich
ersucht.
2Die Vollstreckungsbehörde entscheidet,
welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind.
3§ 258 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§§§
Die Verjährung der Forderungen richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
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