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Zu § 1 EG-BeitrG |
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§ 1 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 2 und im Einleitungssatz wurden die Wörter „Dieses Gesetz“ durch das Wort „Es“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.10 Nr.1 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 1 Abs.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.10 Nr.1 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§§§
Zu § 2 EG-BeitrG |
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§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.10 Nr.2 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften eingehende Ersuchen um Ermittlung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner,
um Zustellung und um Vollstreckung werden vom Bundesministerium der Finanzen,
in den Fällen des § 5 Abs.1 Nr.5 des Finanzverwaltungsgesetzes
vom Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen
des § 5a Abs.1 Nr.3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
Zollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie
und nach diesem Gesetz geprüft.
2Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung
gemäß § 3 Abs.2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs.2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung
der Richtlinie der Kommission vom 4.November 1977
(77/794/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr.L 333 vom 24.Dezember 1977) entspricht.
§ 2 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.10 Nr.2 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.23 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 3 EG-BeitrG |
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§ 3 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.10 Nr.3 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (ersuchende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 vorliegen.
§§§
Zu § 4 EG-BeitrG |
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§ 4 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
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