BVersTG | ||
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BGBl.III/FNA: 404-31
Gesetz
über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche
von
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich
vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700, 716)
= Art.5 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
bearbeitet und verlinkt (31)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen Personen, wenn nach § 10 Abs.1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen wurden.
(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse ist.
(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.
§§§
(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs.1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.
(2) 1Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.
2aAls
Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach
den §§ 46 und 48 Abs.1 bis 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort
für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen;
2bdie Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
ist unbeachtlich.
3Nicht leistungsberechtigt sind
Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme
als Kind begründet wurde und die ausgleichsberechtigte
Person zu diesem Zeitpunkt bereits das
65.Lebensjahr vollendet hatte.
(3) 1Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf
Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System
nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung
gehabt hätte.
2Zahlungen an Hinterbliebene beginnen
mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.
(4) 1Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.
2§ 49 Abs.4 bis 8, 10 und § 62 Abs.2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(5) 1Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt.
2Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs.1 Satz 1 Nr.1
bis 3, Abs.2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
§§§
(1) Der durch Entscheidung des Familiengerichts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person festgesetzte monatliche Betrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
(2) 1Vom Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand an oder, sofern sich die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand befindet, vom ersten Tag des auf das Ende der Ehezeit folgenden Monats an erhöht oder vermindert sich der
Betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt
der ausgleichspflichtigen Person vor Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder
vermindert.
2Gleiches gilt für die Zeit ab dem ersten Tag
des auf den Tod der ausgleichspflichtigen Person folgenden
Monats.
(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs.2 erhalten den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
§§§
Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gilt § 52 Abs.2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
§§§
1Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs.3 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat
der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet, seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zahlungen.
2§ 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
gilt entsprechend.
§§§
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