AltölV (1) | 1-14 | |
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BGBl.III/FNA 2129-17
vom 27.10.87 (BGBl_I_87,2335)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.02 (BGBl_I_02,1368)
geändert durch Art.2 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF)
vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-6 |
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(1) Diese Verordnung gilt für
die stoffliche Verwertung,
die energetische Verwertung und
die Beseitigung
von Altöl.
(2) Diese Verordnung gilt für
Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,
Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und
Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs.2, § 17 Abs.3 oder § 18 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs.2 Nr.2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
§§§
(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:
Sortengruppe 01 |
Motorenöle |
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs.2 Nr.1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.
§§§
(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.
(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.
§§§
(1) 1Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder
mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in
Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren
enthalten. (Ow)
2Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe
durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder
zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den
Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten
Grenzwerte liegt.
(2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.
§§§
(1) (Ow) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs.1 mit anderen Abfällen zu vermischen.
(2) 1Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in
Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen
enthalten sein können, müssen von Besitzern, Ein-
sammlern und Beförderern getrennt von anderen Altölen
gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt befördert und
getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. (Ow)
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn
eine Getrennthaltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen
Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen
wird.
(3) (Ow) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.
(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung, energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.
(5) 1Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen der
Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist, die
Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt,
in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach
Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Entsorgung
der vermischten Altöle durch einen Entsorgungsnachweis
oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt
worden ist.
2Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 13 Abs.1 oder 5 der Nachweisverordnung nach § 7 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung (1)
von der Bestätigungspflicht freigestellt ist.
(6) (Ow) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt zu halten, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs.2 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs.2 in Verbindung mit § 5 Abs.2 Satz 1 oder der Freistellung nach § 13 Abs.1 Satz 1 der Nachweisverordnung nach § 5 Abs.1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs.3 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Abs.1 Nr.2 der Nachweisverordnung (3)angeordnet ist.
(7) (4) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Unternehmen der Altölsammlung haben bei der
Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen.
2Je eine Teilmenge dieser Probe
(Rückstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unternehmen
der Altölsammlung aufzubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist und feststeht, dass die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können.
(2) 1Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen
Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen.
2Die zuständige Behörde kann eine bestimmte Untersuchungsstelle
vorschreiben, sofern die Untersuchungen von einer
Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die nicht
regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilnimmt.
(3) 1Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu entnehmen.
2Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe)
ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen drei
Jahre aufzubewahren.
3Die Entnahme, Untersuchung und
Aufbewahrung von Proben zur Überwachung der in § 3
festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren.
(4) (Ow) 1Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Abs.1 Satz 1 überschritten sind, hat
der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die
für das Unternehmen des Altöleinsammlers zuständige
Behörde unverzüglich zu unterrichten.
2Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der
zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen.
§§§
(1) 1Wer Altöle
als Altölsammler zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgibt oder
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgibt,
hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung
eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben.
2Die Vorschriften der Nachweisverordnung
bleiben unberührt.
(2) Wer Altöle nach § 5 Abs.2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.
(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.
(4) 1Der nach Absatz 1 Nr.1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA) im Formblatt Deklarationsanalyse (1)des
Entsorgungsnachweises eintragen.
2Der nach Absatz 1 Nr.2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 18 § 12 (2) der Nachweisverordnung im Feld „Frei für Vermerke“ eintragen.
(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 15 § 10 (3)der Nachweisverordnung im Feld „Frei für Vermerke“ eintragen.
(6) (4) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung.
§§§
A-2 | Abgabe | 7-9 |
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Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: „Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt ! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten.“
§§§
(1) (Ow) 1Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder
Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer
Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche
gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch
entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen.
2Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht
erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs
auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.
(1a) 1Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der
im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und
Getriebeöle kostenlos annehmen.
2Sie muss über eine
Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel
fachgerecht durchzuführen.
(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.
§§§
(1) 1Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche
Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren-
oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller
oder Mineralölhandel erwerben, muss die Annahmestelle
nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe
eingerichtet oder nachgewiesen werden.
2Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung
Dritter bedienen.
(2) Für den Bereich der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt.
§§§
A-3 | Schluss | 10-14 |
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
entgegen § 4 Abs.6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält,
entgegen § 5 Abs.4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt oder
entgegen § 8 Abs.1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.2 Nr.10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs.1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
§§§
Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch diese Verordnung abgelöst.
§§§
§§§
(nicht abgebildet)
§§§
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