AltölV (3) | Anlage 2 | |
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Anlage 2 | (zu § 5 Abs.3) | §§ 1 - 6 |
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Entnahme und Aufbewahrung der
Proben | |
Die Probenahme für die Untersuchung eines
Altöls auf die Gehalte an Gesamthalogen und
polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN
51 750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und Teil 2,
Ausgabe März 1984, durchgeführt. Ergänzend zu
den Vorschriften der Norm DIN 51 750 wird auf
Folgendes hingewiesen:
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Einsatz von Vakuum-Tankwagen | |
Bei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die Probenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe Abbildung) erfolgen. Probenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen
Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen
des Altöltanks angeschlossen oder in andere
Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des
Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden
die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen
Hähnen 2 und 3 geöffnet und der Übernahmevorgang
beginnt. Am Anfang und mehrfach
wiederholt bis zum Ende werden die Schieber 1
und 4 geschlossen, das dazwischenliegende
Rohrstück mittels des Hahnes 2 belüftet und
anschließend über den Hahn 3 der Inhalt dieses
Rohrstutzens in ein Probenahmegefäß abgelassen.
Aus mehreren solchen Entnahmen wird
eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten.
Die Probenahme soll nicht sofort mit Beginn
der Altölübernahme erfolgen, da sonst durch
Verschleppungseffekte Probenverfälschungen
eintreten können.
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Probenahmegefäße | |
Zur Probenahme und zum Aufbewahren der
Proben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwenden.
Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann
zugelassen, wenn nachgewiesen ist, dass keine
das Messergebnis beeinflussende Aufnahme von
PCB durch die Gefäßwandung erfolgt.
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Probemenge | |
Die jeweilige Probenmenge beträgt mindestens 1 l.
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Probenahme an der Anfallstelle | |
Bei der Probenahme an einer Altölanfallstelle
gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 verbleiben von der Probe
250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altölsammler.
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Probenahme an der Aufbereitungsstelle | |
Bei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs.2 dieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das Untersuchungslaboratorium, eine Probe für den Anlieferer, eine Probe für den Aufbereiter und eine Probe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstellproben) bestimmt. Soweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein
und dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich
die Zahl der Teilproben entsprechend.
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Beachtung von Sicherheitsvorschriften | |
Bei der Probenahme sowie beim Umgang mit der
Probe sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen,
insbesondere die des Brandschutzes,
zu beachten.
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Probenahmeprotokoll | |
Über die Probenahme ist ein Protokoll in Anlehnung
an das Muster der Norm 51 750 Teil 1
zu fertigen.
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Aufbewahrung von Proben | |
Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung
entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1
und 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
sind die für die Schiedsprobe (Schiedsverfahren
nach DIN 51 848, Ausgabe März
1984) vorgesehenen Probenbehälter bis zum
Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z. B.
durch Plombieren), dass die Probemenge unverändert
bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme
jederzeit nachgewiesen werden können.
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Bestimmung des Gehaltesanpoly - chlorierten Biphenylen (PCB) | |
Grundsatz | |
Es werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere | |
Untersuchungsverfahren | |
Die Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt
2.1 genannten 6 Congenere hat nach
DIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000,
zu erfolgen.
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Berechnungsverfahren | |
Die Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach
DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001,
Verfahren B, zu erfolgen.
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Überschreitung des Grenzwertes | |
Bei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg
PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende
Grenzwert von 20 mg PCB/kg Altöl als überschritten.
Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN
12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, ist bei
diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes
mit einer statistischen Sicherheit von 95 %
gegeben.
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Bestimmung des Gesamthalogen - gehaltes | |
3.1 | Grundsatz |
Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen
wird der Massenanteil an den anorganisch
und organisch gebundenen Halogenen Chlor und
Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden.
Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes
geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 aufgeführt.
Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
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Probenvorbereitung | |
Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen,
dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasserfreie
Ölphase beziehen. Die zu untersuchende
flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser
hin geprüft. Falls eine Wasserphase
erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters
abgetrennt.
Die erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen
Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden
homogenisiert.
Die Wasseranteile der homogenisierten Proben
werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt,
das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise
eingerührt wird.
Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat
sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.
Anmerkung:
Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen,
dass Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige
Bestandteile vermieden werden.
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Analysenverfahren | |
Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz- Analyse | |
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994. | |
Referenzverfahren | |
Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung des Halogenidgehaltes in der Aufschlusslösung Aufschluss der Probe in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe Mai 1994, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der Aufschlusslösung auf Basis einer argentometrischen Titration zB nach DIN 51 408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe April 1995, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren. | |
Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-
Analyse
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit
wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-
Analyse nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar
1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.
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Überschreitung des Grenzwertes | |
Eine Überschreitung des nach § 3 Abs.1 zulässigen
Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich
nachgewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren
ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über
dem Grenzwert liegt. Die Untersuchung nach
einem der Referenzverfahren kann entfallen,
wenn bei dem Vortest ein Gesamthalogengehalt
von 1,4 g/kg nicht überschritten wird.
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Qualitätssicherung und - kontrolle | |
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die
Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch
geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung
und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter
anderem der Nachweis über die regelmäßige
erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
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5 | Bekanntmachung sachverständiger Stellen |
Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen. |
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