13.GPSGV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 8053-4-16
Dreizehnte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(F)
vom 27.09.02 (BGBl_I_02,3777)
geändert durch Art.20 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von
technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.04 (BGBl_I_04,2)
= Art.2 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (aF)
bearbeitet und verlinkt (34)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2004 ] |
§§§
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen (1) Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,
Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht, und
Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
§§§
Im Sinne dieser Verordnung ist unter Aerosolpackung jeder nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff zu verstehen, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
§§§
1Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S.40) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2Wird diese Richtlinie
geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren
an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der
geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs-
oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.
3Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten
der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet
werden.
§§§
Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass
die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,
die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und
er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet, und
der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist. (Ow)
§§§
(1) Die nach § 4 Abs.1 Nr.1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.
(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen „3“ führen können.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (1) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr.2 eine Aerosolpackung in den Verkehr bringt.
§§§
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§§§