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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/ 60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/ EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl. EU Nr. L 319 S.1),
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – ABl. EU Nr.L 133 S.66).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S.7).
§§§
zu § 2 UKlaG |
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§ 2 Abs.2 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.1 des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2676)
Bisheriger Wortlaut:
§ 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.
In § 2 Abs.7 Nr.6 wurde nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.6 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 2 Abs.2 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Nummer 7 angefügt (f), mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.19 Abs.5 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
In § 2 Abs.2 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Nummer 8 angefügt (f), mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.6 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074)
In § 2 Abs.2 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Nummer 10 angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.2 Abs.3 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2319)
In § 2 Abs.2 Nr.1 wurden das Wort „Gesetzbuchs“ durch das Wort „Rechts“ und nach dem Wort „Ratenlieferungsverträge“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Darlehensvermittlungsverträge“ die Wörter „und Zahlungsdienste“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
§ 2 Abs.2 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.11 durch Art.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (6), die für Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge, Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge, Darlehensvermittlungsverträge und Zahlungsdienste (6) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
§§§
zu § 2a UKlaG |
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§ 2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.1 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
Zu § 3 UKlaG |
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In § 3 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.07.04 durch § 20 Abs.4 Nr.1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)
§§§
zu § 3a UKlaG |
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§ 3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
Zu § 4 UKlaG |
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In § 4 Abs.1 Satz 1, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wurden jeweils das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Abs.14 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
§ 4 bisheriger Abs.5 wurde aufgehoben und Abs.6 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Abs.14 Nr.2 und 3 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
§§§
§ 4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.4 iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
§§§
Zu § 5 UKlaG |
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In § 5 wurde die Angabe „die §§ 23a, 23b und 25“ durch die Angabe „§ 12 Abs.1, 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.07.04 durch § 20 Abs.4 Nr.2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)
§§§
zu § 6 UKlaG |
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§ 6 Abs.3 aufgehoben, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.14 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
Fehler im BGBl: Die Bekanntmachung der Neufassung vom 27.08.02 hat die Änderung durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850) nicht berücksichtigt. Folglich enthält die Neufassung noch
noch den alten § 6 Abs.3 der mit Wirkung vom 01.08.02 gestrichen wurde.
Fehler berichtigt durch die Berichtigung vom 04.11.02 (BGBl_02,4346)
§ 6 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.3 des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1774)
§§§
zu § 8 UKlaG |
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§ 8 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.8 Nr.2 des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2676)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 zu hören:
die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.
In § 8 Abs.2 Nr.2 wurde nach dem Wort „Bausparkassen“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „ , des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.07.05, durch Art.5 iVm Art.20 S.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
§§§
Zu § 9 UKlaG |
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In § 9 wurden in der Nummer 2 nach dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder empfohlen“ und in Nummer 3 nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter „oder Empfehlung“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.07.04 durch § 20 Abs.4 Nr.3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)
§§§
zum Abschnitt 3 UKlaG |
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Abschnitt 3 neu eingefügt mit Wirkung vom 21.08.02 durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3165)
§§§
Zu § 12 UKlaG |
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In § 12 wurde die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.07.04, durch § 20 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)
§§§
zu § 13 UKlaG |
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In § 13 Überschrift neu gefasst mit Wirkung vom 21.08.02 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3165)
§ 13 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs.1 Nr.1 und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsverband schriftlich versichert, dass diese Angaben
§ 13 Abs.3 wurde aufgehoben und Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.3 Nr.2 b) und c) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Wettbewerbsverbände haben einer anderen nach § 3 Abs.1 Nr.2 anspruchsberechtigten Stelle auf deren Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben herauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten Inhalt vorlegt.
§ 13 Abs.5 wurde aufgehoben , mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.3 Nr.2 d) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
Verbände der in § 3 Abs.1 Nr.2 bezeichneten Art, die branchenübergreifend und überregional tätig sind.
2Die in Satz 1 Nr.2 bezeichneten Verbände werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für Zwecke dieser Vorschrift festgelegt.
§§§
zu § 13a UKlaG |
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§ 13a neu eingefügt mit Wirkung vom 21.08.02 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3165)
In § 13a Satz 2 wurde die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs.5 Satz 1“ zu ersetzen, mit Wirkung vom 07.07.04, durch § 20 Abs.4 Nr.5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)
In § 13a Satz 1 wurden die Wörter „den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs.1, 2 und 4“ durch die Wörter „die Ansprüche gemäß § 13“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
§ 13a Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs.5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (2) ein Auskunftsanspruch besteht.
§§§
zum Abschnitt 4 bis 6 UKlaG |
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Die bisherigen Abschnitt 3 bis 5 wurden die neuen Abschnitte 4 bis 6 mit Wirkung vom 21.08.02 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3165)
Die Überschrift des Abschnitts 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
Behandlung von Kundenbeschwerden (F) |
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§§§
zu § 14 UKlaG |
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In § 14 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.67 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 14 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.4 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.
§ 14 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.4 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
In § 14 Abs.3 wurde das Wort „Streitschlichtungsaufgabe“ durch das Wort „Streitschlichtungsaufgaben“, das Wort „Aufgabe“ durch das Wort „Aufgaben“ und das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.4 Nr.3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
In § 14 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.97 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
Die Überschrift für § 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen,
die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist (2).
2Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten.
3Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
In § 14 Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die Nummer 2 eingefügt, mit Wirkung vom 10.06.10 durch Art.3 Nr.5 c) aa) und bb) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14 Abs.1 bisherige Nr.2 wurde Nr.3, mit Wirkung vom 10.06.10 durch Art.3 Nr.5 c) cc) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
§ 14 Abs.2 Satz 1 wurde die die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.3 Nr.5 d) iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen:
Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein.
Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.
Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten.
Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein.
In § 14 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11) eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.10 durch Art.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.10 (BGBl_I_10,977)
In § 14 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und in Nummer 3 wurde nach der Angabe „S.11)“ das Wort „oder“ eingefügt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.10 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.011 (BGBl_I_11,288)
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