Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1 GemFinRG |
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§ 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Nr.1 iVm Art.14 Abs.3 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 3 GemFinRG |
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§ 3 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 wurden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 52 Abs. 22d“ gestrichen und nach der Angabe „16. April 1997 (BGBl. I S. 821)“ jeweils die Wörter „ , zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 06.09.05 (BGBl_I_05,2725)
§ 3 Abs.2 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.06, durch Art.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1090)
Bisheriger Wortlaut:
(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommessteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 25 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs.5 in Verbindung mit § 52 Abs.22d (f) oder des § 32a Abs.6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBI.I S.821) , zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812) (1), bis zu 50 000 Euro jährlich entfallen.
In § 3 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „16.April 1997 (BGBl.I S.821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812)“ durch die Wörter „19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210, 2003 I S.179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310, 3843)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
§ 3 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.12 (BGBl_I_12,1030)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 30 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs.5 oder des § 32a Abs.6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210, 2003 I S.179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310, 3843) (3), bis zu 60 000 Euro jährlich entfallen.
§§§
Zu § 5a GemFinRG |
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In § 5a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 5a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 (1) des Finanzausgleichsgesetzes entfällt auf die Gemeinden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie auf Hamburg und Berlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 vom Hundert.
2Auf die Gemeinden der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) entfällt ein Anteil von ins gesamt 15 vom Hundert.
(2) 1Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Länder je weils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden.
2Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung.
3Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder ein schließlich Berlin (West) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b Abs.2 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b Abs.2 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der Summe der nach § 5b Abs.2 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließlich Berlin (West).
4Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b Abs.3 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b Abs.3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des ein zelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe der nach § 5b Abs.3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich Berlin (Ost).
§§§
Zu § 5b GemFinRG |
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§ 5b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs.1 Satz 1 und der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs.1 Satz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 und nach Absatz 3 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden.
(2) 1Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs.1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl aus gedrückte Schlüs selzahl festgesetzt wird.
2aDie Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 60 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt, und zu 40 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt;
2bdie Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudrücken.
3Die erste Komponente der Schlüs selzahl errechnet sich
zu 70 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1990 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr.2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (West) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde;
zu 30 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30.Juni des je weiligen Jahres ermittelt wurde;
dabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen
sowie deren Ein richtungen unberücksichtigt.
4aDie zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der für jede einzelne Gemeinde ermittelten und mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz der Jahre 1995 bis 1998 multiplizierten Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Gewerbekapital im jeweiligen Land;
4bGrundlage für die Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Gewerbekapital ist das Ergebnis der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, Grundlage für die örtlichen Hebesätze ist die Erhebung nach § 4 Nr.2 des Finanz- und Personalstatistik gesetzes.
5Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 können bis zu 20 vom Hundert des Anteils an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs.1 Satz 1 gemäß Landesrecht an Gemeinden verteilt werden, die als Folge der Regelungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 4 und der Regelungen in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.Oktober 1997 (BGBI.I S.2590) besondere finanzielle Nachteile haben.
(3) 1Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs.1 Satz 2 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl aus gedrückte Schlüs selzahl festgesetzt wird.
2aDie Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 70 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt und zu 30 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt;
2bdie Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudrücken.
3Die erste Komponente der Schlüs selzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1992 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr.2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (Ost) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde.
4aDie zweite Komponente der Schlüs selzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Ge meinde an der Anzahl der sozialversicherungs pflichtig Beschäftigten im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1996 bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30.Juni des je weiligen Jahres ermittelt wurde;
4bdabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Ein richtungen unberücksichtigt.
(4) 1Zur Überprüfung der Verteilungs schlüssel nach Absatz 2 und 3 und zur Verteilung der 20 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 5 sowie des Verteilungsschlüssels nach § 5a Abs.2, jedoch nicht für die Regelung von Ein zelfällen, dürfen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Berechnungen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene übermittelt werden.
2Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind.
3Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten.
4Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs.9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen.
5Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
6Es ist durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Empfänger von Einzelangaben sind und dass eine Trennung von anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 2 und 3 sowie § 5a Abs.2 und der Verteilung der 20 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 5 befasst sind, sichergestellt ist.
§§§
Zu § 5c GemFinRG |
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§ 5c wurde § 5e und die Wörter „den §§ 5a und 5b“ werden durch die Angabe „§ 5c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
§ 5c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
§§§
Zu § 5d GemFinRG |
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§ 5d Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.05, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 06.09.05 (BGBl_I_05,2725)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1.Januar 2006 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt.
2Der Verteilungs schlüssel setzt sich aus dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der als Durchschnitt für den in Absatz 2 genannten Erhebungszeitraum und seine beiden Vorjahre in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30.Juni des je weiligen Jahres ermittelten Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land sowie aus folgenden Merkmalen zusammen:
Sachanlagen nach § 247 Abs.2, § 266 Abs.2 Posten A.II. des Handelsgesetzbuchs (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten ein schließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau) in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes;
Vorräte nach § 266 Abs.2 Posten B.I. des Handelsgesetzbuchs (Roh-, Hilfs- und Betriebstoffe, unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren, geleistete Anzahlungen) in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes;
Löhne und Gehälter nach § 275 Abs.2 Posten 6 Buchstabe a des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 4 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes.
3Das Verhältnis der Merkmale zueinander wird durch Gesetz festgelegt.
§ 5d Absätze 2 bis 5 wurden aufgehoben und der bisheriger Abs.6 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 14.09.05, durch Art.1 Nr.2 b) und c) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 06.09.05 (BGBl_I_05,2725)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die zur Festlegung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 3 erforderlichen Daten werden für jeden Erhebungszeitraum, erstmals für den Erhebungszeitraum 1998, von den Gewerbebetrieben erhoben, für die ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird.
2Nicht zu berücksichtigen sind die Daten von Betriebsstätten, die der Gewerbebetrieb im Ausland unterhält.
3§ 2 Abs.2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 sind der Steuerbilanz zu entnehmen.
2Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr.3 sind der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung, in Fällen der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ihrem Anhang nach §§ 284, 285 Satz 1 Nr.8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs zu entnehmen.
3Gewerbebetriebe mit ge schäftszweigspezifischen Gliederungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entnehmen die Daten den Posten, die denen nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 3 entsprechen.
4Abweichend von Satz 1 werden von nicht bilanzierenden Gewerbebetrieben die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr.2 nicht erhoben.
5Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr.1 sind für diese Betriebe dem Anlagenverzeichnis, Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr.3 der Einnahme-Überschuss-Rechnung, jeweils nach § 4 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes, zu entnehmen.
(4) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden oder hat sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder ist eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungs zeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, sind die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Daten auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen.
2Die Anteile der ein zelnen Gemeinden ergeben sich aus der Aufteilung des
im je weiligen Zerlegungsverfahren angewandten gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes nach den §§ 28 bis 33 des Gewerbesteuergesetzes.
(5) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik 1998 Berechnungen unter Ein beziehung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten durch.
In § 5d neuer Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Berechnungen“ die Wörter „ , auch soweit sie Daten zur Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu den sozialversicherungspflichtigen Entgelten enthalten,“ eingefügt, die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ und die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.05, durch Art.1 Nr.2 c) aa) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 06.09.05 (BGBl_I_05,2725)
In § 5d neuer Abs.2 Satz 6 wurde die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.05, durch Art.1 Nr.2 c) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 06.09.05 (BGBl_I_05,2725)
In § 5d Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 5d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1.Januar 2009 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt.
2Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung Modellrechnungen insbesondere unter Einbeziehung der folgenden Merkmale durch:
das der Jahresrechnung nach § 3 Abs.2 Nr.1 (5) des Finanz- und Personalstatistikgesetzes entnommene Gewerbesteueraufkommen (brutto);
die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30.Juni des jeweiligen Jahres ermittelte Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen;
die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelte Jahressumme der sozialversicherungspflichtigen Entgelte ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.
(2) (2) 1Zur Vorbereitung der Umstellung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel nach Absatz 1, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit Ergebnissen der nach Absatz 1 (1) durchgeführten Berechnungen, auch soweit sie Daten zur Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu den sozialversicherungspflichtigen Entgelten enthalten, (3) vom Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
2Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind.
3Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten.
4Die Übermittlungen sind von Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs.9 des Bundesstatistik gesetzes aufzuzeichnen.
5Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
6Es ist durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Einzelangaben empfangen und dass eine Trennung von anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Verteilungs schlüssel nach Absatz 1 (3) befasst sind, sichergestellt ist.
§§§
Zu § 5e GemFinRG |
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Der bisherige § 5e wurde § 5f, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
Der bisherige § 5c wurde § 5e, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
§§§
Zu § 5f GemFinRG |
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Der bisherige § 5e wurde § 5f, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
§§§
Zu § 6 GemFinRG |
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In § 6 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 6 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.00.08, durch Art.11 Nr.4 iVm Art.14 Abs.2 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land.
2Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2004 20 vom Hundert, im Jahr 2005 19 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 16 vom Hundert.
3Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2004 26 vom Hundert, im Jahr 2005 25 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 22 vom Hundert.
4Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2004 55 vom Hundert, im Jahr 2005 54 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 51 vom Hundert.
5Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem Jahr 2020 um 29 Vomhundertpunkte abgesenkt.
6Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.
In § 6 Abs.5 Satz 5,6 und Abs.6 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1626)
§§§
Zu § 9 GemFinRG |
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§ 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.11 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
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