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Zu § 1 AsylbLG |
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§ 1 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.6 Nr.6a iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1, § 24 oder § 25 Abs.4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
§ 1 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.2 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs.4 Satz 1 oder Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, (1)
§§§
Zu § 2 AsylbLG |
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In § 2 Abs.1 wurde die Angabe „36“ durch die Angabe „48“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.2 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 3 AsylbLG |
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In § 3 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.82 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 6 AsylbLG |
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§ 6 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.6 Nr.6b aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 6 Absatz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.6 Nr.6b bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 6 Absatz 2 wurde berichtigt, durch Berichtigung vom 30.09.10 (BGBl_I_10,1356)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, soll die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werden.
§§§
Zu § 7 AsylbLG |
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1. § 7 Absatz 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1074) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach Leistungsberechtigte eine Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), für ihren Lebensunterhalt aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2007 eine Neuregelung zu treffen. Kommt eine fristgerechte Neuregelung nicht zu Stande, so sind ab dem 1. Juli 2007 auf Einkommen oder Vermögen aus einer Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), bei Leistungsberechtigten auf Grund des Asylbewerberleistungsgesetzes § 83 Absatz 2 und § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (vgl BGBl_I_06,2665) = RS-BVerfG Nr.04.038a
§ 7 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.2 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 7b AsylbLG |
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§ 7b Satz 2 wurde die Angabe „§ 4a des Wohngeldgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2e iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.08 (BGBl_I_08,1856)
§§§
zu § 10b AsylbLG |
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§ 10b Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.7c iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 10a Abs.2 Satz 1 zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf.
2Die Erstattungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Aufenthaltswechsel.
§§§
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