VStättVO   (8) 105-119
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A-8Bauvorlagen105

§_105   VStättVO (F)
Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über

  1. Art der Nutzung,

  2. Zahl der Besucherinnen und (1) Besucher,

  3. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.

(2) Der LagepIan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (§ 109) beantragt wird.

(4) 1Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem besonderen Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen.
2Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen.

(5) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

§§§

A-9(aufgehoben) (F)105

§_105a   VStättVO (F)
Aufzüge

(aufgehoben) (1)

1Es kann verlangt werden, daß Aufzüge angeordnet werden, die für Rollstuhlbenutzer geeignet sind.
2Fahrkörbe von Aufzügen für Rollstuhlbenutzer müssen im Lichten mindestens 1,10 m breit und 1,40 m tief sein.
3Ihre Türen müssen mindestens 80 cm breit sein.
4Die Aufzüge müssen an eine vom Versorgungsnetz unabhängige Ersatzstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
5Es kann verlangt werden, daß auf die Aufzüge besonders hingewiesen wird.
6Die Aufzüge sind zu kennzeichnen.
7Die Schilder müssen der AnIage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.

§§§

T-3Betrieb106-122
A-1Freihalten106-107

§_106   VStättVO (F)
Wege und Flächen auf dem Grundstück

(aufgehoben) (1)

§§§



§_107   VStättVO
Rettungswege im Gebäude

(1) (OW) Rettungswege müssen während der Betriebszeit freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden.

(3) (OW) 1Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein.
2aRauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden;
2bsie müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein.
3Bei Mittel- und Vollbühnen müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, sowie Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.

(4) Verbindungstüren zwischen, den Treppenräumen nach § 23 Abs.3 müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.

(5) Türen nach § 90 Abs.2 müssen bei der Benutzung von Turn- und Spielhallen als Versammlungsräume verschlossen sein.

(6) Abschlüsse nach § 24 Abs.5 müssen während der Betriebszeit geöffnet und so gesichert sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.

§§§

A-2Verhalten106-107

§_108   VStättVO
Dekorationen und Ausstattungen

(1) 1aDekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände dürfen nur außerhalb der Bühne, der Bühnenerweiterungen und der sonstigen Spielfläche aufbewahrt werden; (OW)
1bdies gilt nicht für den Tagesbedarf.
2Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden.
3Auf der Bühne dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände aus leicht entflammbaren Stoffen nicht verwendet werden.(OW)
4aAuf Kleinbühnen und Mittelbühnen müssen sie mindestens schwer entflammbar sein;
4bdies gilt nicht für Möbel und ähnliche Gegenstände.
5Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden.
6Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen.
7Bei Kleinbühnen dürfen Soffitten höchstens 25 cm unter der Unterkante des Sturzes der Bühnenöffnung herabhängen.

(2) 1Für Mittelbühnen gilt zusätzlich folgendes:
2Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 36 Abs.2 notwendige Gang von mindestens 1 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen nicht eingeengt werden.
3Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(3) 1Für Vollbühnen gilt zusätzlich zu Absatz 1 folgendes:

  1. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Dekorationen und sonstigen Gegenständen freizuhalten.

  2. An den Zügen dürfen nur die für den Tagesbedarf benötigten Dekorationen hängen.

  3. Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 44 Abs.5 notwendige Gang von mindestens 1 50 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen nicht eingeengt werden.

2Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(4) (OW) 1Auf Vorbühnen und Szenenflächen bis zu 150 m2 dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
2Auf Vorbühnen und Szenenflädien über 150 m2 dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen.
3Die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe ist zulässig, wenn über den Vorbühnen und Szenenflächen eine Regenanlage vorhanden ist.
4Bei Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m2 und ohne Regenanlage kann die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
5Möbel und Lampen dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus mindestens normalentflammbaren Stoffen bestehen.
6Absatz 3 Nr.2 und 3 gilt sinngemäß.
7Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen dürfen nicht an Zügen hochgezogen werden.

(5) (OW) 1Zum Ausstatten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und den dazugehörigen Nebenräumen, Fluren und Treppen sowie zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mindestens schwer entflammbare Stoffe verwendet werden.
2Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.

(6) 1Packmaterial ist in sicheren Räumen unterzubringen.
2Putzlappen müssen in nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden, die Füße und Deckel haben.

(7) Auf Bühnen ist das Aufbewahren von Gegenständen, die für Aufführungen nicht benötigt werden, verboten.

§§§

§_109   VStättVO
Rauchen und Verwenden von offenem Feuer

(1) (OW) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind verboten:

  1. in Versammlungsräumen und den zugehörigen Nebenräumen einschließlich der Flure und Treppenräume, wenn der Versammlungsraum mit einer Vollbühne in Verbindung steht,

  2. in Filmtheatern,

  3. in Versammlungsräumen, die mit einer Mittelbühne in Verbindung stehen, und in Versammlungsräumen mit Szenenflächen während der Aufführung,

  4. in Zirkussen,

  5. in fliegenden Bauten, die Reihenbestuhlung haben oder die während der Vorführung verdunkelt werden.

2Auf das Rauchverbot ist durch Schilder hinzuweisen.
3Die Schilder müssen der Anlage 4 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) 1Ausnahmen vom Rauchverbot können von der unteren Bauaufsichtsbehörde für Räume außerhalb des Versammlungsraumes gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
2Ausnahmen können ferner für Versammlungsräume nach Absatz 1 Nr.2 und 3 gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und

  1. die Wand- und Deckenverkleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen und die Bezüge der Bestuhlung aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen,

  2. bei Reihenbestuhlung für zwei Sitze mindestens ein fest angebrachter Aschenbecher vorhanden ist,

  3. eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist.

3Wird die Ausnahme auf Teile eines Versammlungsraumes (Raucherloge) beschränkt, so müssen die Teile durch Sicherheitsglas vom übrigen Raum abgetrennt sein und besonders be- und entlüftet werden.
4Raucherlogen dürfen von den anderen Teilen des Versammlungsraumes nicht betreten werden können.

(3) (OW) 1Auf Bühnen, Vorbühnen und Szenenflächen, auf Bühnenerweiterungen, in Umkleideräumen, Werkstätten und Magazinen sowie in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses ist das Rauchen verboten.
2Den Darstellern kann von der unteren Bauaufsichtsbehörde das Rauchen während des Spieles auf Bühnen oder Szenenflächen gestattet werden, soweit es in der Rolle begründet ist.
3Ausnahmen vom Rauchverbot können für Umkleideräume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) (OW) 1Offenes Feuer, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Bühnenerweiterungen und auf Szenenflächen im Versammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden.
2Ausnahmen für szenische Zwecke können von der unteren Bauaufsichtsbehörde gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährliche Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann.

(5) 1Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist durch deutlich Iesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen.
2An den Ausgängen der Räume nach Absatz 3 ist ein Anschlag anzubringen, der auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweist.

§§§

§_110   VStättVO
Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen von Theatern

(1) 1Umkleideräume für Mitwirkende dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 3 m2 Grundfläche entfallen.
2In über 12 m2 großen Umkleideräumen für Mitwirkende ist an den Türen kenntlich zu machen, wieviel Personen den Raum gleichzeitig benutzen dürfen.

(2) Umkleideräume für die Betriebsangehörigen dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 2 m2 Grundfläche entfallen.

§§§

A-3Reinigen106-107

§_111   VStättVO
Reinigung

1Bühnen und Szenenflächen und ihre Dekorationen sind möglichst staubfrei zu halten und jährlich mindestens einmal gründlich zu reinigen.
2Leicht entzündliche Werkstoffabfälle - wie Holzspäne und Sägemehl - sind nach Arbeitsschluß aus den Arbeitsräumen zu entfernen und brandsicher aufzubewahren.

§§§

§_112   VStättVO
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen, versenkbarer oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.

(2) Veränderliche Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.

(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Platzflächen dürfen bei Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne Werkzeug begangen werden.

(4) 1Der Schutzvorhang (§ 55) muß während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart der Feuerwehr durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden.
2Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Feuersicherheitswache ihren Platz eingenommen hat.
3aDer Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen;
3ber muß zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.

§§§

A-4Verantwortliche113-117

§_113   VStättVO (F)
Anwesenheit des Betreibers (1) (OW)

aWährend des Betriebes von Versammlungsstätten muß der Betreiber oder ein geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein;
ber ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

§§§

§_114   VStättVO (F)
Anwesenheit technischer Fachkräfte

(1) (OW) 1Bei Vollbühnen müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister und eine Beleuchtungsmeisterin oder (1) ein Beleuchtungsmeister anwesend sein.
2Sie müssen auch anwesend sein, wenn bei Instandsetzungsarbeiten mit wesentlichen Eingriffen in die technischen Einrichtungen der Bühne oder in die Beleuchtungsanlage zu rechnen ist.
3Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis 200 m2 brauchen nur eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister und eine erfahrene Beleuchterin oder ein erfahrener Beleuchter oder eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister und eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder (2) ein erfahrener Bühnenhandwerker anwesend zu sein.
4aBei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis zu 350 m2 darf bei vorübergehender Verhinderung eine oder einen der beiden Meisterinnen oder Meister durch eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder eine Beleuchterin oder einen (3) Beleuchter vertreten werden;
4bdies gilt nicht bei der Einrichtung, bei Generalproben, und bei der ersten Aufführung von Stücken.

(2) (OW) 1Bei Mittelbühnen und bei Szenenflächen über 100 m2 müssen während des technischen Betriebes und während der Vorstellungen eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister oder eine Beleuchtungsmeisterin oder (4) ein Beleuchtungsmeister anwesend sein, wenn die Bühne oder die Szenenfläche mit bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Einrichtungen ausgestattet ist.
2Sind diese Bühnen oder Szenenflächen überwiegend für Laienspiele bestimmt, wie in Schulen, Vereinshäusern, so genügt die Anwesenheit einer oder eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchterin oder (5) Beleuchters.

(3) In Versammlungsräumen mit einer Spielflädie von mehr als 100 m2 müssen während des technischen Betriebes für Film- und Fernsehaufnahmen anwesend sein:

  1. wenn Aufbauten und Dekorationen verwendet werden, eine Studiomeisterin oder (6) ein Studiomeister,

  2. wenn beleuchtungstechnische Einrichtungen verwendet werden, eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder (7) ein Studiobeleuchtungsmeister,

  3. wenn Auftbauten oder Dekorationen und beleuchtungstechnisdie Einrichtungen verwendet werden, eine Studiomeisterin oder ein Studionmeister und eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder (8) ein Studiobeleuchtungsmeister.

(4) (OW) Absatz 3 gilt nicht, wenn bei Film- und Fernsehaufnahmen in Versammlungsräumen nach den Absätzen 1 oder 2 die Anwesenheit von Bühnenmeisterinnen oder Bühnenmeistern oder Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen oder (9) Bühnenbeleuchtungsmeistern erforderlich ist.

(5) (10) Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister und Studiobeleuchtungsmeister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften der "Einundzwanzigsten Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über technische Fachkräfte - TFAVO)" vom 24. Januar 1977 (Amtsbl.S.179), sein.

(6) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung die in den §§ 84 Abs.3 und 93 Abs.4 genannten Kältemittel verwendet werden, muß eine mit der Anlage vertraute Person während des Betriebes anwesend sein.

§§§

§_115   VStättVO
Feuersicherheitswache

(1)(OW) Eine Feuersicherheitswache muß anwesend sein:

  1. bei jeder Vorstellung und bei jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer auf Vollbühnen, auf Mittelbühnen sowie auf Szenenflächen mit einer Grundfläche über 200 qm;

  2. bei zirzensischen Vorführungen auf Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen;

  3. bei Vorführungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, innerhalb von Versammlungsräumen.

(2) (OW) Im übrigen kann eine Feuersicherheitswache verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Feuersicherheitswache wird von der Feuerwehr gestellt.

(4) (OW) Den Anordnungen der Feuersicherheitswache ist zu folgen.

§§§

§_116   VStättVO
Wachdienst

1In Versammlungsstätten mit Vollbühne und in Zirkussen muß während der Spielzeit ein ständiger Wachdienst bestehen.
2Ein Wächter braucht in der Zeit nicht anwesend zu sein, in der die Feuersicherheitswache anwesend ist.

§§§

§_117   VStättVO
Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende bei der ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte, zu belehren über

  1. die Bedienung der Feuermeldeeinrichtung und der Sicherheitsbeleuchtung,

  2. das Verhalten bei Brand oder Panik,

  3. die Betriebsvorschriften.

§§§


A-5Betrieb118-119

§_118   VStättVO
Probe vor Aufführungen

(1) 1Bei Vollbühnen und Mittelbühnen sowie bei Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 qm muß vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden.
2Diese Probe ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der Probe sind der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn dies nach der Art des Stückes oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

§§§

§_119   VStättVO
Bestuhlungsplan

1Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplanes ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
2Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden. (OW)

§§§


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